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Strafbefehl gegen geistig Behinderten?

Dies ist eine Diskussion zu Strafbefehl gegen geistig Behinderten? innerhalb des Forums Strafrecht / Strafprozeßrecht

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  #1 (permalink)  
Alt 01.11.2009, 18:09
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Strafbefehl gegen geistig Behinderten?

Ein Strafbefehl wird einem geistig Behinderten* zugestellt;
er begreift nicht die Bedeutung des Strafbefehls und bleibt untätig.

Erst nach Rechtskraft, bei Erhalt der Zahlungsaufforderung, meldet er sich erstmals.

*(näheres zum Grad der Behinderung sei mal offen; auf jeden Fall sei der Betroffene bzgl. seiner geistigen Fähigkeiten offenkundig eingeschränkt und habe daher die Bedeutung des Strafbefehls verkannt - das sei mal vorausgesetzt.)


Frage:
was kann noch unternommen werden?
War der Strafbefehl bereits verfahrensfehlerhaft?
Und (wie?) kann er noch angegriffen werden?
(Wiederaufnahmegründe scheinen sich ja nur auf materiellrechtlich Aspekte zu beziehen?
...kämen da nur §§ 20, 21 StGB als Angriffspunkt in Betracht?)
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  #2 (permalink)  
Alt 01.11.2009, 19:47
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AW: Strafbefehl gegen geistig Behinderten?

Naja, damit er überhaupt was drehen kann, muss erstmal Wiedereinsetzuung in die Einspruchsfrist beantragt und Einspruch eingelegt werden.
Dann kann er sich auf die §§ 20 f StGB berufen.

Ein Verfahrensfehler dürfte ausscheiden, denn woher sollen Gericht und StA von seiner geistigen Behoinderung wissen? Es sei denn, diese wäre bei vorbildlicher Polizeiarbeit bereits aktenkundig, dennoch steht die seelische Störung einem Verfahrenshindernis nicht gleich.
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Es gibt meinerseits nur unverbindliche Meinungsentäußerungen ohne Anspruch auf Vollständigkeit.
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  #3 (permalink)  
Alt 01.11.2009, 21:59
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AW: Strafbefehl gegen geistig Behinderten?

Hi...

wir wissen hier auch recht wenig, es könnte auch gut sein, das die Betreuung der behinderten Person hier eine Aufsichtspflichtverletzung begangen hat...bei vernünftiger Betreuung hätte die Tat möglicherweise gar nicht begangen werden können...??

Chris
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  #4 (permalink)  
Alt 01.11.2009, 22:42
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AW: Strafbefehl gegen geistig Behinderten?

naja, zunächst einmal hat B in meinem Beispielfall in materieller Hinsicht auch gar keine Tat begangen - aber darauf kommt es ja nicht mehr an, wenn der Strafbefehl schon unumstößlich rechtskräftig ist.

Einen Betreuer gibt es, meines Wissens, gar nicht!
---> heißt das zwangsläufig, dass B nicht "geistig Behindert" sein kann?

a) meines Erachtens nicht; aber
b) Fakt sei einfach, dass B "geistig minderbemittelt" ist (das genauer zu spezifizieren bin ich nicht in der Lage) und dass er -deswegen- sich nicht gegen den Strafbefehl wehren konnte.


.....und in einem Rechtsstaat kann es doch letztlich nicht angehen, dass jemand nur deswegen* zu einer Geldstrafe verurteilt wird!?

*("nur deswegen", weil eine Tatbeteiligung materiell wie gesagt nicht vorlag!)
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Alt 02.11.2009, 12:17
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AW: Strafbefehl gegen geistig Behinderten?

Zitat:
.....und in einem Rechtsstaat kann es doch letztlich nicht angehen, dass jemand nur deswegen* zu einer Geldstrafe verurteilt wird!?
Defendant hat Ihnen den Weg doch aufgezeigt: Wiedereinsetzung beantragen (das ist was anderes als Wiederaufnahme) und gleichzeitig damit Einspruch einlegen --> § 44 StPO --> § 410 StPO
__________________
cheers, JHS
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Alt 02.11.2009, 13:10
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AW: Strafbefehl gegen geistig Behinderten?

Zitat:
Zitat von JHS
Defendant hat Ihnen den Weg doch aufgezeigt: Wiedereinsetzung beantragen (das ist was anderes als Wiederaufnahme) und gleichzeitig damit Einspruch einlegen --> § 44 StPO --> § 410 StPO
und als Grund für die Wiedereinsetzung --> die geistige Eingeschränktheit als *unverschuldete* Fristversäumung?

...ich hoffe, das reicht aus...!
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Alt 03.11.2009, 01:16
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AW: Strafbefehl gegen geistig Behinderten?

Zitat:
Zitat von Widar667
und als Grund für die Wiedereinsetzung --> die geistige Eingeschränktheit als *unverschuldete* Fristversäumung?
Genau. Er hat den Sinn erst erfasst, nachdem ein Dritter ihm den Inhalt erklärt hat. Wichtig dabei sind 2 Dinge:

1. Die Wiedereinsetzung muß unmittelbar, nach Wegfall des Hindernisses beantragt werden. Wenn ihm also jemand bereits vor 10 Tagen den Sinn des SB erklärt hat, wäre ein Wiedereinsetzungsantrag von heute zu spät. (...wenn Sie verstehen was ich meine)

2. Zusammen (also nicht erst danach, auch nicht "kurz danach") mit dem Antrag auf Wiedereinsetzung, muß das entsprechende Rechtsmittel (also hier der "Einspruch" nach § 410 StPO) eingelegt werden.
__________________
cheers, JHS
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