Dies ist eine Diskussion zu Strafanzeige wegen Körperverletzung innerhalb des Forums Strafrecht / Strafprozeßrecht
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| Strafanzeige wegen Körperverletzung ich habe hier einige eurer Beiträge gelesen und fand das recht interessant. Hätte allerdings ein paar Fragen zu einem konkreten Fall und wäre dankbar, wenn mir da jemand helfen könnte. Noch kurz was zu mir: ich habe während meines Studiums ein paar Juravorlesungen gehört (v.a. Bürgerliches Recht und Arbeitsrecht) und kenne mich daher im Umgang mit Parapraphen recht gut aus und kann auch mit der Juristensprache ein wenig anfangen. Also, zu dem Fall: Mann (M) und Frau (F) sind seit eineinhalb Jahren verheiratet. F ist vor ca. 4 Wochen bei M ausgezogen, weil der sie mehrfach körperlich angegriffen hat. F war ca. 2 Wochen nach der Trennung bei der Polizei und hat Strafanzeige/Strafantrag gegen M wegen Körperverletzung gestellt. Zum Tatgeschehen: M hat F über ein Jahr hinweg mehrfach tätlich angegriffen, indem er sie oft festhielt, rumschubste, gegen die Wand stieß und sie auch zwei mal ins Gesicht geschlagen hat. Laut Aussage des Beamten, der die Anzeige aufgenommen hat, handelt es sich "nur" um Körperverletzung, keine schwere Körperverletzung. F war beim Hausarzt und hat die blauen Flecken vom letzten Vorfall, der stattfand, kurz bevor sie auszog, dokumentieren lassen. Ein Attest hat sie nicht erhalten, hat den Arzt jedoch bei der Anzeige von seiner Scheigepflicht entbunden. Zweimal waren Leute bei einem solchen Vorfall anwesend, allerdings nicht als Augen- nur als Ohrenzeugen. Der Beamte hat F nach den Personalien der Zeugen gefragt. Außerdem wollte der Beamte wissen, ob außer dem Arzt noch jemand die Schäden der Körperverletzung gesehen hat. F hat dafür ihre Familie benannt, zwei Familienmitglieder haben bereits eine Vorladung der Polizei bekommen, um eine Zeugenaussage zu machen. F war auch bereits bei einem Anwalt (A), noch bevor sie Strafanzeige gestellt hat. F war sich unsicher, ob sie überhaupt Strafanzeige stellen sollte. A meinte, dass es sehr wahrscheilich gar nicht zu einer Verhandlung kommen werde, da keine schwere Körperverletzung vorliegt. Meine Fragen dazu: 1. Wenn es nicht zu einer Verhandlung kommt, welche Folgen haben Strafanzeige/Strafantrag für M? 2. Ich habe gelesen, dass das Strafmaß bei Körperverletzung i.d.R. zwischen Geldstrafe und Bewährungsstrafe m./o.B. liegt. Auch, wenn es nicht zur Verhandlung kommt? 3. Wenn es nicht zur Verhandlung kommt, wird das Verfahren dann eingestellt? Vielen Dank schon mal für eure Antworten, solltet ihr noch mehr Infos haben wollen, lasst es mich wissen. |
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| AW: Strafanzeige wegen Körperverletzung Der Staatsanwalt kann ohne Verhandlung einen Strafbefehl beantragen. Dieser kann das bis 90 Tagessätze oder bis drei Monate Haft bedeuten, wenn ich das richtig in Erinnerung habe. Sollte es zu einer Verhandlung kommen, so empfehle ich dringend als Nebenklägerin aufzutreten! F sollte außerdem beim Familiengericht eine einstweilige Anordnung nach dem Gewaltschutzgesetz beantragen. Dann muss M Abstand halten und darf F nicht mehr kontaktieren, zumindest für sechs Monate und dann könnte sich schon einiges beruhigt haben
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| AW: Strafanzeige wegen Körperverletzung Ich kann mich nur der Ansicht der geschätzten Kollegin Angelito anschließen. Vielleicht nur eins: Bewährungsstrafe wird es nicht geben, es sei denn, M hat bereits eine längere Vorgeschichte mit solchen Taten. Es heißt übrigens "gefährliche Körperverletzung", nicht "schwere". D.h., "schwere KV" gibt es durchaus, aber die meinst Du nicht
__________________ Summum ius, summa iniuria "Nicht das Unrecht soll man anklagen, wenn es das Recht von seinem Sitz verdrängt, sondern das Recht, welches sich dies gefallen lässt." (R. v. Jhering) |
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| AW: Strafanzeige wegen Körperverletzung Beim Erlass eines Strafbefehls darf grds. keine Freiheitsstrafe (nichtmal, wenn die Voraussetzungen der Vollstreckung zur Bewährung vorliegen) beantragt werden. Ausnahme hiervon ist, wenn der Angeschuldigte nen Verteidiger hat (bei der vorsätzlichen KV liegt jedoch kein Fall der Pflichtverteidigung vor). In dem Fall halte ich aber einen Strafbefehl für sehr unwahrscheinlich. Gesetz dem Fall, dass der Beschuldigte noch nicht vorbestraft ist, wird zwar nur Geldstrafe in Betracht kommen, jedoch ist da- je nach Schwere der Verletzung- ordentlich Spielraum. Das macht da mMn schon ne Hauptverhandlung erforderlich. Sollte die StA einstellen, steht der Verletzten immernoch das Klageerzwingungsverfahren zu. Wozu der Rat zur Nebenklage? Bringt mMn nix, außer die Kosten für den mutmaßlichen Schläger im Falle seiner verurteilung hoch zu treiben. Zudem ist der psychische Druck, welchem der Nebenkläger uU ausgesetzt ist auch nicht ohne. Ob hier die Voraussetzungen für eine eA vorliegen, lässt sich anhand des Sachverhalts auch nicht sagen. Im Fall der Fälle aber trotzdem ein guter Hinweis für die TE. |
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| AW: Strafanzeige wegen Körperverletzung Zitat:
Zitat:
Wenn es nicht zu einer Verhandlung kommt, dann möglicherweise, weil das Verfahren aus Mangel an Beweisen eingestellt wird. Man sollte aber erst mal abwarten, wie sich M zu dem Vorfall äußert. Vielleicht leugnet er ja gar nicht?! Anhand der Verletzungen kann ein Rechtsmediziner möglicherweise beurteilen, ob F sich die Verletzungen selbst beigebracht haben kann. Falls nicht, spricht das wohl eindeutig gegen M.
__________________ Demokratie ist, wenn man sich aussuchen kann, wer einen verarscht. (Hagen Rether) |
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| AW: Strafanzeige wegen Körperverletzung Zitat:
Der psychische Druck ist wesentlich höher wenn man in einem Gerichtssaal sitzt und nur rechtloser Zeuge ist. Die Kosten des Täters sind mir schnuppe, sein Problem, hätte er sich vorher überlegen müssen.
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| AW: Strafanzeige wegen Körperverletzung Ok, vielen Dank mal für die vielen Antworten! Zitat:
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Wie ist es mit folgendem: F hat mehrere Emails und sms von M, in denen es um diese Angriffe geht, u.a. eine E-Mail, in der sich M tausendfach entschudigt für das, was M F angetan hat (M erwähnt auch die blauen Flecken) und eine E-Mail, in der M schreibt, dass er beim Arzt war, der ihm aber Beruhigungsmittel verschrieben hat und der Meinung ist, M sollte Sport treiben, um seine Aggressionen in den Griff zu bekommen. Wie steht es damit? Sind das Beweise? Was denkt ihr, wie stehen die Chancen auf eine Verhandlung? Sollte es zu einer solchen Verhandlung kommen, hat F bereits einen Anwalt, der sie vertritt. Zitat:
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Bin ja kein Strafrechtler... |
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| AW: Strafanzeige wegen Körperverletzung Zitat:
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| AW: Strafanzeige wegen Körperverletzung Zitat:
Ich würde so eine einstweilige Anordnung beantragen, aber dann auch konsequent dahinter stehen! Wenn er verstößt, anzeigen! Wenn man der Meinung ist, dass keine Gefahr mehr von M ausgeht und er einen auch nicht kontaktiert, dann braucht man natürlich keine Anordnung. Schließlich heißt es GewaltSCHUTZgesetz, es soll also vor Gewalttaten schützen. Die Mails sind selbstverständlich Beweise! Sind diese Mails schon bei der Polizei? Wenn nicht, schleunigst nach reichen!
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| AW: Strafanzeige wegen Körperverletzung Zitat:
Sämtliche weiteren Argumente findet man hier, man kann sich selbst überlegen ob man nur als Zeuge rein möchte, aussagen und keine weiteren Rechte oder Möglichkeiten haben oder ob man eben diese Rechte wahrnehmen möchte. http://www.nebenklage.org/?page_id=16 Wie gesagt, für mich käme keine Verhandlung in Frage in der ich nicht ein Mitspracherecht und einen Anwalt habe.
__________________ Zitat:
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