Dies ist eine Diskussion zu Strafantrag nach Tod des geschädigten Vaters ? innerhalb des Forums Strafrecht / Strafprozeßrecht
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| Mal angenommen, die A wohnt mit ihrem demenzkranken Vater in einem gemeinsamen Haus. Der Vater kommt in ein Heim. A hebt von dem Konto vom Vater mit Bankvollmacht 10.000 EUR ab und gibt das Geld für sich aus. Zwei Wochen später verstirbt der Vater. A und B sind Geschwister und gemeinsame Erben. B ist der Meinung, A habe sich wegen Untreue und Betrug strafbar gemacht, nachdem er mehr als sechs Monate nach dem Tod des Vaters von der Überweisung erfährt. B erstattet sieben Montae später, also 7 Monate nachdem er von der Überweisung erfahren hat, Strafanzeige gegen A und stellt Strafantrag. Hat B überhaupt ein Strafantragsrecht und wenn ja, ist der Strafantrag verspätet? Bezüglich der Untreue gilt § 266 Absatz 2 StGB, wonach § 247 StGB entsprechend anwendbar ist und Strafantrag erforderlich ist. Nun steht in der Kommentierung von Fischer zu § 247 StGB Rn 2: (§§77 - 77d; 77 II gilt nicht) Was bedeutet das, dass § 77 II nicht gelten soll? Ich bin der Meinung, dass der Vater ein Antragsrecht hatte und da ich keine Bestimmmung finde, nach der das Antragsrecht im Falle des § 247 StGB auf Erben oder Angehörige übergeht, besteht schon deshalb ein Verfolgungshindernis. Stimmt das? Und auch wenn es einen Übergang oder ein eigenes Antragsrecht des Bruders B geben sollte (wenn ja, nach welcher Vorschrift?) würde auf jeden Fall § 77 b die A priveligieren. Hätte A ein eigenes Antragsrecht, wäre ein Strafantrag nach drei Monaten ab Kenntnis der Überweisungen verspätet (§ 77 b Abs. 1). Wäre das Antragsrecht übergegangen wäre nach mehr als sechs Monate nach dem Tod des Vaters gem. § 77 Absatz IV StGB der Strafantrag verspätet. Sehe ich das richtig? Kann es wirklich sein, dass ein solches Verhalten der A straffrei bleibt? Vielen Dank für Eure Mühe. |
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