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StGB § 253 Straftatbestand der Erpressung?

Dies ist eine Diskussion zu StGB § 253 Straftatbestand der Erpressung? innerhalb des Forums Strafrecht / Strafprozeßrecht

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  #1 (permalink)  
Alt 28.12.2011, 15:34
Boardneuling
 
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Talking StGB § 253 Straftatbestand der Erpressung?

Hallo,

hier ein Fallbeispiel bzgl. StGB § 253 (Heroinabhängiger Sohn reicher Eltern) stellt B (Heroinabhängige alleinerziehende Mutter die A´s aufdringliche Annäherunsversuche abgewiesen hat) nach und deponiert (wiederholt über einen längeren Zeitraum) im Treppenhaus des Mietshauses (wo B eine Wohnung angemietet hat) öffentlich einsehbar Briefe mit rufschädigendem Inhalt bezgl. B. Des Weiteren bedroht und beleidigt A B persönlich per Brief und direkte Ansprache in der Öffentlichkeit. Nach mehreren Monaten gipfelt A´s vorgehen darin, dass er (geplant, vorbereitet und hinterrücks) über B öffentlich (in Anwesenheit von Zeugen) einen halb gefüllten Eimer Kot/Urin entleert. B, die über mehrere jüngst von A begannene Straftaten informiert ist (selber befürchten muss von A belastet zu werden dies aber in Kauf nimmt) und über entsprechende Beweise verfügt bietet (mit Inkenntnissetzung von A´s Vater, die Familie ist Lokal bekannt) A schriftlich eine aussergerichtliche Einigung an: B verzichtet auf Erstattung einer Strafanzeige wegen schwerer Körperverletztung u.a. gegen A. (Es kommt somit nicht zur Offenlegung A´s begannener Straftaten) Im Gegenzug soll sich A.(aufgrund des über B ausgeleerten Eimers Fäkalien)persönlich und schriftlich (unter dem Ausdruck des tiefsten Bedauerns) bei B entschuldigen, den entstandenen Sachschadens in Höhe von 600 Euro erstatten, ein Schmerzensgeld/Genugtuung in Höhe von 6.000 Euro an B zahlen und den Wohnort wechseln.

Frage: Macht sich B durch sein Angebot (den darin enthaltenen finanziellen Forderungen an A) der Erpressung strafbar, ist die Höhe des Schmerzensgeldes angemessen?

Bin gespannt was euch dazu einfällt.

Mit bestem Gruß

Baldanders
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  #2 (permalink)  
Alt 28.12.2011, 17:19
JHS JHS ist offline
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AW: StGB § 253 Straftatbestand der Erpressung?

Auf welche Anzeigen will sie verzichten? Nur wegen der an ihr selbst begangenen Taten, oder wegen anderer, von denen sie nur Kenntnis hat? Wenn letzteres, liegt wenigstens (versuchte) Nötigung vor, da der innere Tatzusammenhang zwischen den "anderen Straftaten" und der Forderung fehlt.
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  #3 (permalink)  
Alt 28.12.2011, 19:21
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AW: StGB § 253 Straftatbestand der Erpressung?

Hallo JHS, danke für deinen Beitrag. Sie will auf Anzeige der an ihr selbst begangenen Straftaten verzichten.
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  #4 (permalink)  
Alt 28.12.2011, 19:45
JHS JHS ist offline
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AW: StGB § 253 Straftatbestand der Erpressung?

Dann liegt grds. erst mal keine Straftat vor.

Ob davon abweichend doch eine vorliegt, käme darauf an, ob ein Gericht in Einzelfall die Höhe der Forderung und die Aufforderung die Stadt zu verlassen als "verwerflich" im Sinne des § 240, Abs. 2 ansehen würde. Das ist im Gesamtkontext zu entscheiden und nicht in einem Forum abschliessend lösbar.
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  #5 (permalink)  
Alt 30.12.2011, 22:39
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AW: StGB § 253 Straftatbestand der Erpressung?

Danke, dann ist doch alles im grünen Bereich. Dir einen guten Übergang ins neue Jahr!
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Alt 02.01.2012, 02:08
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AW: StGB § 253 Straftatbestand der Erpressung?

Frohes Neues! Für das Zufügen einer Infektion ist ein Schmerzensgeld von 58.000 Euro in einem der verschiedenen "Schmerzensgeld-Katalogen" vorgesehen. Bei der von mir genannten Tat wurde eine mögliche Infektion mit z.B Hepatitis billigend in Kauf genommen. Von daher wäre ein wesentlich höheres Schmerzensgeld vorstellbar. Für ein in folge eines Auffahrunfalls verursachten Schädel-Hirn-Traumas sind 1000 Euro üblich. Have a nice day!
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Stichworte
erpressung, genugtuung, schmerzensgeld, stgb § 253

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