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Sonderproblem: Professioneller Helfer

Dies ist eine Diskussion zu Sonderproblem: Professioneller Helfer innerhalb des Forums Strafrecht / Strafprozeßrecht

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  #1 (permalink)  
Alt 14.01.2012, 14:28
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Sonderproblem: Professioneller Helfer

Frau K. arbeitet als Sozialarbeiterin in der ambulanten Betreuung psychisch Erkrankter.
Der Verein erwartet die Teilnahme zur Erste-Hilfe-Ausbildung im Umfang von mind. 16 Std.

Inwieweit könnte Frau K. bei Notwendigkeit einer Ersten-Hilfe mit Folgeschäden für die Klientel strafrechtlich belangt werden?
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  #2 (permalink)  
Alt 14.01.2012, 14:43
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AW: Sonderproblem: Professioneller Helfer

Sie würde sich strafbar machen, wenn sie
- keine Nothilfe leistet, obwohl ihr das möglich wäre (unterlassene Hilfeleistung)
- die Nothilfe nicht nach ihrem besten Wissen leistet, also entsprechend diesem 16-Stunden-Kursus (fahrlässige Körperverletzung etc)

Sie ist nicht verpflichtet, fachlich optimal zu helfen aber so, wie man es ihrem Wissensstand nach erwarten kann.

Übrigens gilt das selbstverständlich auch ohne Erste-Hilfe-Kurs, eigentlich auch für jeden Hinz und Kunz auf der Straße.
__________________
Die Majorität der Dummen ist unüberwindbar und für alle Zeiten gesichert. Der Schrecken ihrer Tyrannei ist indessen gemildert durch Mangel an Konsequenz.
Albert Einstein

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  #3 (permalink)  
Alt 14.01.2012, 14:55
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AW: Sonderproblem: Professioneller Helfer

Zitat:
Zitat von Humungus Beitrag anzeigen

Übrigens gilt das selbstverständlich auch ohne Erste-Hilfe-Kurs, eigentlich auch für jeden Hinz und Kunz auf der Straße.

Nicht ganz. Frau K. hat eine Garantenstellung inne.
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  #4 (permalink)  
Alt 14.01.2012, 15:02
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AW: Sonderproblem: Professioneller Helfer

Zitat:
Zitat von Humungus Beitrag anzeigen
Sie ist nicht verpflichtet, fachlich optimal zu helfen aber so, wie man es ihrem Wissensstand nach erwarten kann.
Und da liegt mMn der Unterschied zu Hinz und Kunz. Die zusätzliche Qualifikation ist Maßstab für die persönliche/ subjektive Vorwerfbarkeit (Erkennbarkeit und Vermeidbarkeit) hinsichtlich eine fahrlässige Körperverletzung oder Tötung. Ob das jetzt ein Tätigkeits- oder Unterlassungsdelikt ist, ist dann egal.
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  #5 (permalink)  
Alt 14.01.2012, 15:35
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AW: Sonderproblem: Professioneller Helfer

Zitat:
Zitat von Brati Beitrag anzeigen
Die zusätzliche Qualifikation ist Maßstab für die persönliche/ subjektive Vorwerfbarkeit (Erkennbarkeit und Vermeidbarkeit) hinsichtlich eine fahrlässige Körperverletzung oder Tötung.
Sie ist natürlich ein Maßstab, aber der wird auch jedem Nothelfer angelegt - mit dem Unterschied, dass vom Laien in einer Notsituation natürlich wesentlich geringere Leistungen erwartet werden als von einem Fachmann.

Ein Mensch liegt nach einem Verkehrsunfall auf der Straße, und sein Arm ist abgerissen, aus der Wunde spritzt Blut. Ein Laie passiert den Unfallort, ohne zu handeln...auch diesem wird man vorwerfen, nicht wenigstens zum Verletzten gegangen zu sein.

Was ändert eine Garantenstellung in einer Situation, in der "erste Hilfe" notwendig wird?
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  #6 (permalink)  
Alt 14.01.2012, 15:43
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AW: Sonderproblem: Professioneller Helfer

Zitat:
Zitat von Humungus Beitrag anzeigen

Was ändert eine Garantenstellung in einer Situation, in der "erste Hilfe" notwendig wird?
Einiges. Es geht z.B. um echte und unechte Unterlassungsdelikte.
Bei einem unechten Unterlassungsdelikt, der eine Garantenstellung bedingt, sind höherer Sanktionen zu erwarten.
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  #7 (permalink)  
Alt 14.01.2012, 15:54
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AW: Sonderproblem: Professioneller Helfer

Na also. Dann weißt Du ja, was der Frau passieren kann.

Und was könnte ihr passieren, wenn sie Sozialarbeiterin wäre, aber den Kurs nicht besuchen müsste?
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  #8 (permalink)  
Alt 14.01.2012, 16:17
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AW: Sonderproblem: Professioneller Helfer

Ich glaube, wir reden hier aneinander vorbei: Ob jemand einen 16 Std. Erste-Hilfe-Kurs besuchen muss oder nicht hat nix mit der Bewertung Tun/ Unterlassen oder echtes-/ unechtes Unterlassungsdelikt zu tun.
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  #9 (permalink)  
Alt 14.01.2012, 16:27
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AW: Sonderproblem: Professioneller Helfer

Genau. Lediglich seine fachliche Qualifikation steigt.
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