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Soll A seinen Einspruch zurückziehen ?

Dies ist eine Diskussion zu Soll A seinen Einspruch zurückziehen ? innerhalb des Forums Strafrecht / Strafprozeßrecht

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Alt 26.12.2011, 19:13
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Soll A seinen Einspruch zurückziehen ?

Hallo,

A hat einen Fehler gemacht und weiß jetzt nicht genau was
er tun soll,
also A wurde wegen mehrmaligen Schwarz fahren zu 15 Tagessätzen verurteilt, ein Tagessatz beträgt 20 Euro. ( also insgesamt 300 Euro Geldstrafe.) A legte dann Einspruch gegen die festgelegte Tagessatzhöhe ein, da er leider noch Arbeitslos ist. ( bei Einspruch gegen die Tagessatzhöhe kommt es soweit A informiert ist eigentlich nicht zu einer Hauptverhandlung) Jetzt kam aber letzte Woche ein Brief vom Gericht dass A zur Hauptverhandlung geladen wird. Wieso kommt es jetzt zu einer Hauptverhandlung ?
Jetzt A's Problem, genau an dem Tag hat seine Freundin einen wichtigen Arzttermin wo Sie nicht alleine hin kann und er Sie da begleiten wollte. Was soll A jetzt am besten tun ? Kann er dem Gericht schreiben ob sie die Hauptverhandlung verschieben können ? Der Termin ist am 12. Januar. Oder soll A seinen Einspruch zurück ziehen und die Höhe der Geldstrafe so akzeptieren ? ( Da er noch Arbeitslos ist könnte A wenn überhaupt die Strafe nur in ganz kleine Raten abbezahlen.)Kommen eigentlich bei der Hauptverhandlung weitere Kosten auf A zu ?


Gruß
Chris
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  #2 (permalink)  
Alt 26.12.2011, 19:33
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AW: Soll A seinen Einspruch zurückziehen ?

Wenn er verurteilt wird, wovon auszugehen ist, dann kommen sämtliche Gerichtskosten auf A zu.
Da A arbeitslos ist, kann er die Tagessätze auch abarbeiten. Das wären hier 90 Stunden. Ich würde ihm das vorschlagen, bei allem anderen kommt er ziemlich sicher schlechter davon. Ein Arzttermin der Freundin dürfte übrigens nicht als wichtiger Grund reichen um eine Verhandlung zu verschieben.
Was genau hat A denn in seinem Widerspruch geschrieben? Kann es sein das A sich da missverständlich ausgedrückt hat?
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  #3 (permalink)  
Alt 26.12.2011, 19:45
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AW: Soll A seinen Einspruch zurückziehen ?

Die Möglichkeit bei einem auf die Tagessatzhöhe beschränkten Einspruch auf die HV zu verzichten ist eine "kann-Vorschrift", kein muß. Mit 15 Tagessätzen ist er iÜ. mega billig gefahren. Und auch 20,00 € Tagessatzhöhe scheinen angemessen, da A kaum weniger als 600,00 € Arbeitslosenunterstützung beziehen wird. Alleine der ALG II Regelsatz sind 364,00 €. Ist die Komplett-Miete geringer als 236,00 €?
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cheers, JHS
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  #4 (permalink)  
Alt 26.12.2011, 19:55
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AW: Soll A seinen Einspruch zurückziehen ?

Zitat:
Zitat von chris92 Beitrag anzeigen
( Da er noch Arbeitslos ist könnte A wenn überhaupt die Strafe nur in ganz kleine Raten abbezahlen.
A sollte klar sein das er keine Wahlmöglichkeit bezüglich des bezahlens hat. Es gibt drei Möglichkeiten abbezahlen, abarbeiten oder absitzen
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Zitat:
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Alt 26.12.2011, 20:06
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AW: Soll A seinen Einspruch zurückziehen ?

Er kann anregen, doch im Wege des Beschlussverfahrens zu entscheiden. Wie JHS aber schon schrieb, hat er darauf keinen Anspruch, da 411 StPO keine gebundene Entscheidung vorschreibt. IdR haben StA bei der Höhe der Tagessätze bei Hartz IV Beziehern einen fixen Wert. Bei uns sind das glaube 15€, also je nach dem, wo sich der fiktive Fall abspielt können die 20€ hinhauen. Teilzahlung, also auch ratenweise wird idR immer nachgelassen.

Fazit: Bei der StA oder Gericht anfragen, ob man nicht im Wege des Beschlussverfahrens entscheiden möge, ansonsten eher zurückziehen, da man so viel weiter runter eh nicht gehen wird.
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Alt 27.12.2011, 12:31
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AW: Soll A seinen Einspruch zurückziehen ?

also A hat geschrieben dass er den Schuldspruch akzeptiert,jedoch Einspruch gegen die festgelegte Tagessatzhöhe einlegt.Ausserdem hat er geschrieben dass er zur zeit kein regelmäßiges hat und ob es möglich wäre die Strafe zu verringern und in niedrigen Monatszahlungen abzuzahlen.
A wohnt noch bei seinen Eltern,er jobt ab und zu bei Zeitarbeitsfirmen, hat sich aber jetzt nicht beim Arbeitsamt gemeldet.Das heißt A bekommt überhaupt kein Geld,hat aber auch keine Ausgaben da er bei seinen Eltern wohnt.

Soll A dem Gericht jetzt schreiben dass er seinen Einspruch zurückzieht,jedoch die Strafe abarbeiten bzw. in kleinen Raten bezahlen will,da A dank eines Verwandten ab Januar wahrscheinlich einen Job bekommt. ( Keine Zeitarbeitfirma)
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  #7 (permalink)  
Alt 27.12.2011, 12:58
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AW: Soll A seinen Einspruch zurückziehen ?

Zitat:
A wohnt noch bei seinen Eltern,er jobt ab und zu bei Zeitarbeitsfirmen, hat sich aber jetzt nicht beim Arbeitsamt gemeldet.Das heißt A bekommt überhaupt kein Geld,hat aber auch keine Ausgaben da er bei seinen Eltern wohnt.
Kost und Logis bei den Eltern wird als geldwerter Vorteil gewertet. Ansonsten muß sich A selbst zurechnen lassen, dass er auf Leistungen verzichtet, die ihm eigentl. zustünden.

Zitat:
Soll A dem Gericht jetzt schreiben dass er seinen Einspruch zurückzieht,jedoch die Strafe abarbeiten bzw. in kleinen Raten bezahlen will
Wenn er den Einspruch zurücknehmen will, muß er das ggü. dem Gericht erklären (schreiben). Den Antrag auf Ratenzahlung oder gemeinnützige Arbeit muß er an die Staatsanwaltschaft richten.
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cheers, JHS
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Alt 28.12.2011, 00:49
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AW: Soll A seinen Einspruch zurückziehen ?

Wie soll A den Einspruch zurückziehen ? Soll er einfach dem Gericht schreiben er zieht den Einspruch vom xx.xx.xx zurück und das war's ohne Begründung ? Die Hauptverhandlung wäre ja am 12 Januar, was ist wenn A seinen Einspruch jetzt erst z.b. Am 10 Januar per Fax zurückzieht? Woher weiß er dann dass er am 12. Sicher nicht vor Gericht erscheinen muss ?
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  #9 (permalink)  
Alt 28.12.2011, 01:37
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AW: Soll A seinen Einspruch zurückziehen ?

Zitat:
Soll er einfach dem Gericht schreiben er zieht den Einspruch vom xx.xx.xx zurück und das war's ohne Begründung ?
Das Aktenzeichen noch dabei wäre nicht schlecht.

Zitat:
was ist wenn A seinen Einspruch jetzt erst z.b. Am 10 Januar per Fax zurückzieht? Woher weiß er dann dass er am 12. Sicher nicht vor Gericht erscheinen muss ?
Warum will der denn solange warten. Bringt doch nichts. In den nächsten 2-3 Tagen das Fax schicken, dann gibt es auch noch ne offizielle Abladung. Wenn er erst am 10. faxt, gibt es die nicht mehr. Erscheinen müßte er zwar trotzdem nicht, aber schwarz auf weiß wird er das dann nicht mehr bekommen.
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cheers, JHS
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  #10 (permalink)  
Alt 28.12.2011, 14:33
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AW: Soll A seinen Einspruch zurückziehen ?

A weiß nicht genau was er tun soll.. Wenn er zu der Hauptverhandlung geht vielleicht muss er dann doch weniger zahlen? Weil A akzeptierte ja die Strafe,er legte nur Einspruch gegen die festgelegte Tagessatzhöhe ein. Deswegen ist A jetzt verwundert dass es trotzdem zu einer Hauptverhandlung kommt.
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