Dies ist eine Diskussion zu Sich als jemand anders ausgeben innerhalb des Forums Strafrecht / Strafprozeßrecht
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| Sich als jemand anders ausgeben Ich bin neu hier und würde mich sehr freuen, wenn man mir weiterhelfen könnte. Es geht um folgenden Sachverhalt: Man nehme an, jemand wohnt in einem größeren Apartmenthaus und ist regelmäßiger Ruhestörung durch einen Nachbarn (über ihm) ausgesetzt. Weil die zuständige Wohnungsgesellschaft ewig braucht um gegen dieses Vorgehen entsprechend vorzugehen und der Betroffene gerne anonym bleiben möchte, agiert er selbst, erstellt ein Beschwerdeschreiben, das über die Ruhestörung hinweist und um entsprechende Mäßigung bittet, und wirft es in den Briefkasten des Lärmverursachers. Dieses Schreiben ist so formuliert, das es von der entsprechenden Wohnungsgesellschaft erstellt sein worden könnte und gibt als Absender die Wohnungsgesellschaft an (ohne Logo und Unterschrift, aber mit Namenserwähnung der Wohungsgesellschaft), um dadurch eine erhöhte Authenzität und Wirksamkeit zu erreichen. Nun nehme man an, das sich nach 2 Wochen das Verhalten des Lärmverursachers noch immer nicht geändert hat und der Betroffene also persönlich zum Lärmverursacher geht und ihn mit der Situation konfrontiert. Allerdings gibt der Betroffene nach Namensanfrage gegenüber dem Lärmverursacher nicht seine wahre Identität heraus, sondern gibt einen fiktiven Namen an und gibt sich als ein Mitarbeiter der Mietervereinigung aus (die in Wahrheit nicht existiert). Das Gespräch verläuft gut und endet unkompliziert. Allerdings notiert sich der Lärmverursacher den notierten Namen und ist überrascht, das er zuvor noch nie etwas von einer Mietervereinigung gehört hätte. Auch weist der Lärmverursacher auf den fingierten Brief hin, den er einst erhalten hätte. Nach telefonischer Auskunft bei der Wohnungsgesellschaft wurde ihm mitgeteilt, das solch ein Brief nie abgeschickt wurde. Der Betroffene als fiktiver Mitarbeiter einer Mietvereinigung, sagt den Brief hätte wohl ein Kollege geschrieben und er würde das persönlich klären. Der Lärmverursacher müsste sich keine Gedanken darüber machen und der Fall sei abgeschlossen. Nun die Problematik: Angenommen der Lärmverursacher informiert sich bei der Wohnungsgesellschaft über den Herrn mit dem fiktiven Namen aus der fiktiven Mietervereinigung. Diese würde die Existenz beider dementieren. Hätte der Lärmverusacher bzw. die Wohnungsgesellschaft etwas in der Hand? Wie ist die Rechtslage? Ein blöde Situation und nicht rückgängig zu machen. Für etwaige Ratschläge wäre ich sehr verbunden! |
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| AW: Sich als jemand anders ausgeben Ich sehe keine Strafbarkeit. |
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| AW: Sich als jemand anders ausgeben Zitat:
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| AW: Sich als jemand anders ausgeben Zitat:
__________________ "Was dem Maurer die Bierflasche ist, ist dem Juristen sein Gesetz." |
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| AW: Sich als jemand anders ausgeben guten morgen, da das schreiben nicht unterschrieben wurde, liegt auch keine urkundenfälschung vor, das geschäftspaper wurde ebenfalls nicht "nachgebastelt" ich denke da passiert gar nichts vielleicht sollten die beiden mieter einfach miteinander reden könnte helfen zukünftig für ruhe zu sorgen lg |
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| AW: Sich als jemand anders ausgeben Zitat:
- verkörperte Gedankenerklärung (+) - Beweiseignung (+), da das Schriftstück eine Art Abmahnung durch das Unternehmen enthielt - Garantiefunktion (+), da als Urheber das Unternehmen erkennbar war Nicht unterschriebene Dokumente sind im EDV-Zeitalter eigentlich schon der NORMALFALL einer Urkunde. Hier wurde über den Aussteller getäuscht, deshalb Herstellen einer unechten Urkunde. Geändert von Prosecutor (19.05.2012 um 10:12 Uhr). |
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| AW: Sich als jemand anders ausgeben Richtig, das halte ich für das wesentlich Entscheidende. Hätte der Verfasser seinen Namen gebraucht, wäre das keine Urkundenfälschung. Der Verfasser könnte versuchen, sich mit einer schriftliche Lüge rauszureden. Das stimmt zwar nicht, aber versuchen kann man das. Als Begründung kann man dann noch ranzerren, dass es nicht unterschrieben ist, kein Logo, kein Geschäftspapier und der Empfänger das doch hätte gleich erkennen können als plumpe Fälschung, auch wenn es den Straftatbestand der plumpen Urkundenfälschung nicht gibt. ![]() Und der Verfasser sollte sich hinter die Ohren schreiben, dass Urkundenfälschung kein Spaß ist. Aus einem nachweisbarern Sachverhalt kommt man nicht raus. Daher sollte der Verfasser eine Anzeige/Strafantrag seitens einer der Parteien unbedingt vermeiden. Kurz vor dem Auffliegen und Identifikation kann eine Wahrheitsoffensive ein Ausweg sein. Ein Anwalt kann vor einer Anzeige vermutlich wenig helfen, ab diesem Zeitpunkt wird der nötig. Alles was man sagt, kann gegen einen verwendet werden. Die mündliche Tat ist eine Lüge. Zu betonen ist, dass beide Vorgänge nicht zur Täuschung in einem Rechtsverfahren dienen. Und sich der Verfasser auch keine Vorteile verschafft damit. Diese Verknüpfung lässt man auch wirklich besser! Das gibt dann richtig Haue.
__________________ Meine Beiträge sind laienjuristische und persönliche Meinung - kein juristischer Rat. |
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