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Schwerer Raub von jugendlichen

Dies ist eine Diskussion zu Schwerer Raub von jugendlichen innerhalb des Forums Strafrecht / Strafprozeßrecht

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Alt 31.10.2008, 13:09
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Exclamation Schwerer Raub von jugendlichen

Angenommen Person A,B und C haben gemeinschaftlich einen Raub begannen
Es wurde ein zweites Delikt begannen, bei denen nur Person A und B beteiligt waren Person C war nicht dabei jedoch wurde wieder ein Raub begannen.
Einige Zeit später hat die Polizei bei der Planung eines dritten Raubes Person A und B gestellt.
Person C ist einige Zeit vorher abgehauen.
Als die Polizei die Personen stellen wollten sind die personen abgehauen wobei jedoch eine Person gefasst wurde und daraufhin die zweite Person auch gestellt wurde.
Bei den beiden Überfällen wurde eine CO² Waffe verwendet sowie ein Pfefferspray.
Bei dem Zugrif wurde eine Co² Waffe sowie eine "PTB" Waffe sichergestellt, sowie ein Messer mit einer etwa handbreiten Klinge.
Die Täter waren stehts mit einem Schal und einer Kapuze bzw. einer Sturmhaube vermummt.

Sie begannen Verbrechen nach §§250 Abs. 2 Nr.1, 255, 253, 249, 53, 25 Abs. 2 StGB, §§1, 3 f.JGG.

Die Täter A,B und C sind noch minderjährig(16-17Jahre)



Zu meinen Fragen:
Mit welcher Strafe muss man rechnen?
Ist es hierbei wichtig wer die Waffe besaß?
Spielt es eine Rolle ob Person C nicht wusste ob die Personen eine Waffe besitzen geschweige denn dass sie einen Raub begehen wollten?


Ich danke für Antworten!!!

EDIT!!!
Ich muss noch sagen, dass keiner der Personen vorbestraft ist und der Haftrichter zwar Fluchtgefahr verordnet hat, die Personen aber von der U-haft verschont hat sie sich aber polizeilich melden müssen!

Geändert von duran (31.10.2008 um 13:55 Uhr).
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Alt 31.10.2008, 16:28
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AW: Schwerer Raub von jugendlichen

Person c hat einen gemeinschaflichen schweren Raub begangen dieser ist schon teuer genug.
Wenn die mittäter wegen des ersten raubes auspacken blüht Person c
als jugendlicher schon mal ein standard von 3 Jahren (erwachsen 5 Jahre)

Person C hat vor gericht glaubhaft zu machen das er weder von weiteren planungen noch von taten wusste.

Ob person c das wusste wegen waffen im ersten raub wo er beteiligt war, ist egal....mitgehangen ...mitgefangen...es bleibt beim 250er Abs.2 nr.1

Hinzufügen möchte ich noch das natürlich alle gesamtumstände berücksichtigt werden.
treibende kraft, verhalten nach der tat, motive gerichtshilfe u.s.w.


in jedem fall ist ein 250er immer teuer....
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  #3 (permalink)  
Alt 31.10.2008, 16:31
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AW: Schwerer Raub von jugendlichen

danke für deine antwort!
und was ist für die beiden anderen personen zu erwarten?
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Alt 31.10.2008, 17:40
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AW: Schwerer Raub von jugendlichen

Den anderen blüht je nach nachweis der anderen 2 fälle eine verurteilung wegen gem.schweren Raubes.
Dzbgl. würde wohl eine gesamtfreiheitsstrafe entstehen, die wohl nicht unter 3 Jahre fallen wird.
da es sich so lesen lässt das bei den personen ein gutes potenzial an krimineller energie vorhanden ist, wird auch wohl kein minder schwerer fall in betracht kommen.

Problem ist das es den meisten jugendlichen nicht bewusst ist was für strafen auf solche taten folgen können....
so nach dem motto man überfällt z.b. einen kiosk mit waffe....am nächsten morgen denkt man das es ja nich so schlimm war und man für so was vielleicht ein halbes jahr auf bewährung bekommt....
WEIT gefehlt....

Jugendlich..höchststafe 10 jahre

schwerwiegend hier: maskiert,bewaffnet gemeinschaftlich
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  #5 (permalink)  
Alt 31.10.2008, 17:55
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AW: Schwerer Raub von jugendlichen

kommt eine Bewährungsstrade in Betracht oder kann man das vergessen?
wird jeder Richter so entscheiden oder liegt das wirklich im ermessen des Richters
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  #6 (permalink)  
Alt 31.10.2008, 18:48
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Cool AW: Schwerer Raub von jugendlichen

sofer einzig und allein die mittäterschaft im ersten gemeinsch.raub nachgewiesen worden ist.....

(1) Auf Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren ist zu erkennen, wenn
der Täter den Raub als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung von Raub oder Diebstahl verbunden hat, unter Mitwirkung eines anderen Bandenmitglieds begeht.

ein erwachsener bekommt auch nicht unter 3

Ein jugendlicher bekommt weniger z.b. 2Jahre
diese 2 Jahre können zur Bewährung ausgesetzt werden,müssen aber nicht...

2 Jahre ist das max.was man auf bewährung kriegen kann.

Da es wohl nicht soo schlimm war das man in u-haft kommt...kann man hoffen.

und sich gut überlegen was man dem gericht erzählt. Niemand findet raub lustig und schon gar kein richter....
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  #7 (permalink)  
Alt 03.11.2008, 18:39
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AW: Schwerer Raub von jugendlichen

Zitat:
Zitat von faulo
Ob person c das wusste wegen waffen im ersten raub wo er beteiligt war, ist egal....mitgehangen ...mitgefangen...es bleibt beim 250er Abs.2 nr.1

Völliger Unfug. § 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB ist ein Vorsatzdelikt.
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  #8 (permalink)  
Alt 04.11.2008, 19:06
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AW: Schwerer Raub von jugendlichen

was heißt das klartext?
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  #9 (permalink)  
Alt 05.11.2008, 19:05
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AW: Schwerer Raub von jugendlichen

Zitat:
Zitat von duran
was heißt das klartext?

Dass man aus schwerem Raub nur bestraft werden kann, wenn man Eventualvorsatz hatte, dass eine Waffe im Spiel ist. Hilft praktisch jetzt nicht soviel, denn dieser liegt sehr nahe.
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  #10 (permalink)  
Alt 12.11.2008, 19:33
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AW: Schwerer Raub von jugendlichen

Zitat:
Zitat von duran
kommt eine Bewährungsstrade in Betracht oder kann man das vergessen?
wird jeder Richter so entscheiden oder liegt das wirklich im ermessen des Richters

Da die Strafrahmen des StGB für Jugendliche nicht gelten, kann es sogar dazu kommen, daß nur Jugendarrest von max. 4 Wochen verhängt wird. Soweit Jugendstrafe verhängt wird, ist beim Ersttäter eine solche unter 2 Jahren und damit Bewährung möglich. Jedes Gericht entscheidet unabhängig und aufgrund des persönlichen Eindrucks vom Angeklagten.
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