Dies ist eine Diskussion zu Schwere Körperverletzung - Schmerzensgeld innerhalb des Forums Strafrecht / Strafprozeßrecht
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| Schwere Körperverletzung - Schmerzensgeld es geht um folgenden fiktiven Sachverhalt : Person S ging eines Abends mit einem Freund nach Hause. Beide treffen auf Person P und einen weiteren Freund. P hindert S daran, nach Hause zu gehen. P nimmt dem S die Krücken weg und schlägt ihn damit halbherzig auf den Oberkörper.Es entstehen Prellungen. Als wegen der akustischen Belästigung eine Nachbarin die Polizei holt und diese eintrifft und zu den 4 Männern eilt, schlägt P dem S mit voller Wucht mit seiner rechten Faust ins Gesicht, so daß Teile von zwei Zähnen abbrechen, die Nase geprellt wird, der Bereich der linke Augenbraue anschwillt. Durch den Sturz des S erleidet er weitere Prellungen auf dem Rücken. Der Arzt diagnostiziert einen Tag später : 1 brustbeinprellung 2 oberarmprellung (Hämatom) 3 ellbogenprellung 4 beckenprellung 5 nasenwurzelprellung 6 zahnschmelzabsprung schneide- und eckzahn sowie blaue Flecken an Trizeps und Becken. Alle Beteiligten stehen unter Einfluss von Alkohol. P steht zusätzlich unter der einwirkung vpn Kokain und "Pilzen". Alle Beteiligten standen unter Alkoholeinfluss.Physisch aktiv war aber nur P. P ist auf Bewährung und hat bereits vorher "Straftaten" dieser Art begangen. Mit welchem Schmerzensgeld kann S von P rechnen? Wie könnte das Strafmaß aussehen? Welcher Betrag sollte aussergerichtlich erzielt werden. Ich bin für jede Hilfe dankbar Max S. |
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| AW: Schwere Körperverletzung - Schmerzensgeld Die Chancen auf eine aussergerichtliche Einigung sehe ich als nicht sehr hoch an. Das wird aber von einer evtl. Strafanzeige getrennt (weil zivilrechtlich) behandelt! Ohne Anwalt würde ich davon sowieso abraten und ausserdem versucht fast jeder RA meines Erachtens aussergerichtlich mehr aus der Sache für den Mandanten herauszuholen als das Gericht schlußendlich zusprechen würde. Das ist mittlerweile hinreichend bekannt Beim Schmerzensgeld kommt es auf evtl. Arbeitsausfall, Behandlungskosten etc. an, was man hier nicht so einfach beurteilen kann. Die Verletzungen sind ja nicht von schlechten Eltern! Und verstehe ich es recht das P erst zuschlug als die Herren in Grün auftauchten?? Zum Strafmaß muß man erstmal anmerken das es sich hier trotz der Intensität der Verletzungen wohl "nur" um Körperverletzung §223 handelt, wonach max. 5 Jahre Haft zu erwarten wären (Falls Anzeige und Strafantrag gestellt wurden) Ich denke das P auf Grund der Bewährung und Einschlägigkeit um eine Haftstrafe kaum herum kommen wird. Aber es kommt ja noch auf die Höhe des Alkoholpegels und den Drogenkonsum an. Dann hat S ja auch selbst und zuerst zugeschlagen...! Warum hatte P Krücken? Die Ausführungen sind leider etwas lückenhaft, sodass ein genaueres Eingehen auf den Fall nicht möglich ist |
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| AW: Schwere Körperverletzung - Schmerzensgeld danke für deine antwort! du hast übrigens richtig verstanden. durch die ablenkung des eintreffens der polizei sah der unter drogeneinfluss stehende P seine möglichkeit den S zu schlagen. Rational ist dies natürlich nicht. Dem S wurde mitgeteilt,dass es sich um schwere Körperverltzung handeln soll, weil S ja mit den eigenen Krüken maltretiert (und 45 minuten dort festgehalten wurde).Welche Drogen und wieviel Alkohol im spiel waren bei P ist in diesem fiktiven fall nicht bekannt. ABER S hat nie selbst zugeschlagen.nicht zuerst oder danach. die hiebe mit seiner eigenen krücke die er abbekam, kamen alle von P. S wehrte sich nicht, er war ja auch gehbehinert.Nachdem der P dem S den Fausthieb versetzte, fiel S hintenüber. Die Polizei nahm den P fest. P hatte keine Krücken bzw. war nicht auf sie angewiesen. Er nahm sie dem S nur deshalb ab um ihn am weggehen zu hindern.falls noch lücken da sein sollten, versuche ich diese gerne zu füllen und bin weiterhin für alles weitere dankabr mfg max s. |
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| AW: Schwere Körperverletzung - Schmerzensgeld OK, ich sehe gerade das ich einiges zwischen P und S wohl falsch verstanden habe. Ist gegen P eine Strafanzeige erstattet worden? Davon gehe ich zumindest mal aus... Trotzdem erkenne ich hier beim besten Willen keine schwere Körperverletzung. Dafür muß eigentlich irgendein dauerhafter physischer Schaden entstanden sein. Möglich das z.B. die abgebrochenen Zähne schon den Tatbestand des § 226 erfüllen, ich mag es mir allerdings nicht so recht vorstellen. Nachdem P sogar mit der Krücke zuschlug würde ich aber von gefährlicher Körperverletzung §224 Abs.1 (Pkt.2) StGB ausgehen, was ein Mindeststrafmaß von 6 Monaten bis hin zu zehn Jahren nach sich ziehen würde. Denn einen minderschweren Fall wird hierin auch der Richter nicht sehen können. Das wäre dann auch kein Antragsdelikt mehr, sodass sich eine Strafanzeige von S schon erübrigt hätte. Und die eintreffende Polizei wird hierzu sicher eine gewichtige Zeugenaussage abgeben können. Ein Anwalt wäre zumindest für die Schmerzensgeldforderung sehr ratsam! Da hier beste Aussichten auf Erfolg bestehen, trägt P mit großer Wahrscheinlichkeit sämtliche entstehende Kosten dafür. |
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| AW: Schwere Körperverletzung - Schmerzensgeld S war am nächsten Morgen auf der Polizeiwache und dort wurde ihm gesagt, dass schon Anzeige erstattet wurde. es handelt sich auch um gefährliche Körperverletzung.Ich hatte mich da wohl verhört. wann würde es denn um einen minderschweren Fall gehen? und wie wirkt sich der festgestellte Drogen- und Kokainkonsum auf das Strafmaß aus? WAs bedeutet denn in diesem Zusammenhang "Antragsdelikt" ? Danke Max S. |
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| AW: Schwere Körperverletzung - Schmerzensgeld Na das erklärt doch schon einiges... Natürlich hat die Polizei selbst die Strafanzeige gegen P gestellt. So dumm (wie P) kann man eigentlich nichtmal im Vollrausch sein Ein minderschwerer Fall läge z.B. vor wenn P absolut nicht vorbestraft, nur "wenig Schaden" angerichtet und voll einsichtig wäre. Aber das entscheidet der Richter auch nach dem Auftreten des Angeklagten... Ein Antragsdelikt bedeutet das einer Strafanzeige nur nach Stellung eines Strafantrages durch den Antragsteller nachgegangen wird. Das wäre z.B. bei Körperverletzung nach §223 der Fall. Im Falle einer Gefährlichen KV (wie hier) oder sogar einer schweren KV wird der Staatsanwalt schon von Amts wegen aktiv werden. Es bedarf hierfür also keines Strafantrages durch den Antragsteller. Deshalb hat die Polizei ja auch von sich aus eine Strafanzeige aufgenommen. Inwieweit sich der Alkohol - und Drogenkonsum von P auf das Urteil auswirkt vermag ich hier nicht genau zu beantworten. Dazu müssen genaue Werte bekannt sein. |
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