Dies ist eine Diskussion zu Schwere Körperverletzung - Arztunterlagen, Schmerzensgeld innerhalb des Forums Strafrecht / Strafprozeßrecht
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| Schwere Körperverletzung - Arztunterlagen, Schmerzensgeld Hallo .... vielleicht kann mir hier irgendjemand helfen. Folgendes "soll" sich vorletzte Woche ereignet haben (überarbeitet). Person X war feiern und befand sich auf dem Nachhause weg als Person X am Bahnhof von 3 Leuten (wahrscheinlich türkischer Herkunft) grundlos zusammen geschlagen wird, nachdem Person X wohl etwas gefragt hatte. Leider kann Person X sich an nichts erinnern. Die Gewalttaten sind aber auf Video bzw. es gab auch Zeugen am Bahnhof. Nun das Problem: Unmittelbar danach wurde Person X ins KH gefahren, wo er es aber leider nicht länger aushielt (Person X war ziemlich benommen und emot. aufgewühlt), sodaß in seiner Krankenhausakte nur die oberflächlichen Wunden versorgt werden konnten (Prellung an Jochbein, Kopfplatzwunde, die mit Gewebekleber verschlossen wurde).# Dann steht da drin Person X wäre entlaufen, was zutrifft , Person X weiß es war unmöglich, aber er hielt es nicht aus und war verwirrt..., und dann ist er unmittelbar darauf garnicht zum Arzt gegangen, was der nächste Fehler war. Person X sei sich aber sicher, daß er eine Gehirnerschütterung gehabt haben muss, wegen der Erinnerungslücke. Erst am 7.12. ist er zum Internisten gegangen, der hatte in dem Attest aber nichts von Gehirnerschütterung geschrieben, sondern nur die oberflächlichen Verletzungen und Symptome wie Übelkeit und Drehschwindel. Was soll Person X nun tun, zwecks Schmerzensgeld? Bisher sind wie gesagt nur die oberflächlichen Verletzungen dokumentiert, dann war Person X noch beim Psychologen und hat die emot. Belastungen die sich dadurch ergeben festhalten lassen. Wo müsste Person X Eurer Meinung noch hin bzw. wie müsste/sollte Person X sich verhalten? Bei der Zeugenvernehmung war Person X bereits. Bitte um Rat - Die 3 Täter sind bekannt. ----------------- " " PS: Person X möchte ausdrücklich betonen, daß er am besagten Tag nichts wusste, was passiert ist. Erst als er im KH war sah er seine Verletzungen. Und erst als Person X den Brief von der Polizei zur Zeugenvernehmung erhielt, wusste er tatsächlich, daß er ein Opfer von Gewalt gewesen ist. Er ging davon aus er wäre gestürzt. Es war unheimlich. Einen Anwalt kann Person X sich derzeit nicht leisten, da er Student ist (letztes Semester). Geändert von Tcrazyjam (09.12.2011 um 19:58 Uhr). |
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| AW: Schwere Körperverletzung - Arztunterlagen, Schmerzensgeld
__________________ cheers, JHS |
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| AW: Schwere Körperverletzung - Arztunterlagen, Schmerzensgeld Hab den Text überarbeitet. Danke für den Hinweis. Die Täter sind der Polizei in dem "Beispiel" bekannt. |
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| AW: Schwere Körperverletzung - Arztunterlagen, Schmerzensgeld Normalerweise muß man zur Erlangung von "Schmerzensgeld" zivilrechtlich vorgehen (also selbst ein Verfahren "betreiben", dass getrennt vom Strafverfahren ist, welches die Staatsanwaltschaft gegen die Täter betreibt). Es handelt sich hier übrigens nicht um schwere Körperverletzung (da ja wohl keine der Folgen eingetreten ist, die in § 226 StGB genannt sind), sondern "nur" um gefährliche Körperverletzung. Insoweit man keine Rechtschutzversicherung hat, hat das Zivilverfahren mehrere "Nachteile". Man trägt das Kostenrisiko, d.h. man muß sowohl Anwalts- als auch Verfahrenskosten vorlegen. Zwar werden diese Kosten in aller Regel den Tätern auferlegt, soweit sie verurteilt werden, jedoch könnte das Problem entstehen, dass sie nicht zahlungsfähig sind, also nicht über Einkommen oberhalb der Pfändungsgrenze verfügen. Diese Grenze liegt aktuell mit 1028,89 € netto (bei einem Alleinstehenden ohne gesetzliche Unterhaltspflichten) relativ hoch. Selbst wenn die Herren also arbeiten, heißt das nicht unbedingt, dass sie ein Nettoeinkommen haben, dass oberhalb dieses Betrages liegt. Im Endeffekt bedeutet das, dass man ggf. zwar ein schönes Stück Papier (vollstreckbares Urteil) hat, in dem steht, dass man Anspruch auf X € Schmerzensgeld und Y € Auslagenersatz hat, man dieses Urteil jedoch (wenigstens vorerst) nicht vollstrecken kann. Man bekommt also (wenigstens vorerst) kein Schmerzensgeld und muß darüber hinaus noch die Kosten vorlegen. In dem Fall kann man dann nur hoffen, dass die Verurteilten in den nächsten 30 Jahren (so lange ist das Urteil vollstreckbar) mal "zu Geld kommen", bzw. zumindest einer von ihnen (da die Täter gesamtschuldnerisch haften, man sich also von einem der Täter den gesamten Betrag holen kann. Derjenige müßte dann selbst zusehen, dass er die "Anteile" der anderen von diesen zurückbekommt). Daher kann/sollte man (muß natürl. jeder für sich selbst wissen) evtl. erst mal das Strafverfahren abwarten. Denn möglicherweise werden die Täter bereits dort zur Zahlung von Schmerzensgeld "verdonnert". Dafür gibt es verschiedene Wege/Möglichkeiten. Kommt u.a. auch darauf an, wie alt die Täter sind, also ob evtl. noch Jugendrecht in Frage kommt, oder aber zwingend Erwachsenenrecht angewendet wird. Im Jugendrecht könnte den Tätern z.B. nach § 15, Abs. 1, Nr. 1 JGG eine solche Zahlung auferlegt werden. Im Erwachsenenrecht käme § 153a, Abs. 1, Nr. 1 oder 5 StPO in Frage, oder auch eine Bewährungsauflage nach § 56b, Abs. 2, Nr. 1 StGB. Das "schöne" in all diesen Fällen ist, dass die Pfändungsgrenzen dabei nicht zum tragen kommen, diese Zahlungen also auch vom sog. "unpfändbaren Teil des Einkommens" getätigt werden müssen. Weiterhin kann man beantragen, dass im Rahmen des sog. "Adhäsionsverfahrens" (google) bereits im Strafprozess über das Schmerzensgeld und dessen Höhe entschieden wird. Das wäre dann so eine Art "Zwischenlösung". Zwar würden hier dann wieder die Pfändungsgrenzen zugunsten der Täter zum tragen kommen (man käme also ggf. -vorerst- nicht an sein Schmerzensgeld), allerdings kann man sich die Kosten für ein Zivilverfahren sparen und bleibt somit nicht auch noch auf diesen ggf. hängen. Aus diesen Gründen kann es wie gesagt ganz sinnbrigend sein, erst einmal das Strafverfahren abzuwarten. Sollte man da nicht zum Erfolg kommen, also die Täter weder per Auflage zur Zahlung verdonnert werden, noch eine positive Entscheidung im Adhäsionsverfahren ergehen, kann man sich dann immer noch Gedanken über eine Zivilklage machen. Als "Mittelloser" ohne Rechtsschutzversicherung kann man dazu ggf. Prozesskostenhilfe (PKH) bekommen, welche die Kosten des eigenen Anwalts und die Verfahrenskosten "übernimmt". Nur kann auch diese Nummer "nach hinten losgehen", denn wenn man das Verfahren gewinnt (wovon hier sicherlich ausgegangen werden kann) würden die Kosten im Urteil den Gegnern aufgebürdet. Der Anwalt würde sein Honorar aus der Staatskasse (via PKH) bekommen und die Staatskasse würde sich an die Gegner zwecks Rückforderung wenden. Wenn diese jedoch alle zahlungsunfähig wären, tritt die Situation ein, dass man selbst -als sog. "Zweitschuldner"- die Kosten an die Staatskasse rückerstatten muß (siehe auch hier: http://www.rechtsanwaltsgebuehren.de....html#ProzKost)
__________________ cheers, JHS |
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| AW: Schwere Körperverletzung - Arztunterlagen, Schmerzensgeld Hoert sich nach Schockzustand an. Das kann der Psychologe festgehalten haben, und so wird das Schmerzensgeld wohl auch entsprechend hoch ausfallen. Ansonsten siehe JHS' Beitrag.
__________________ Summum ius, summa iniuria "Nicht das Unrecht soll man anklagen, wenn es das Recht von seinem Sitz verdrängt, sondern das Recht, welches sich dies gefallen lässt." (R. v. Jhering) |
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