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schweigender Mitwisser in angenommener Abhänigkeit

Dies ist eine Diskussion zu schweigender Mitwisser in angenommener Abhänigkeit innerhalb des Forums Strafrecht / Strafprozeßrecht

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Alt 11.07.2009, 22:33
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schweigender Mitwisser in angenommener Abhänigkeit

Ein kleinwagen fährt in eine Gartensiedlung. Person P beobachtet, beunruhigt durch mehrfaches Hupen, wie der Ehemann einer Amtsleiterin vor seinem Gartengrundstück hilflos aus deinem Auto fällt. P ist als Einziger in der Nähe, rennt hin und vermutet Herzinfarkt oder Schwächeanfall ect. Der Mann der Amtsleiterin ist jedoch so sturzbesoffen, daß er sich kaum noch artikulieren kann, geschweige denn stehen. P greift sich den Autoschlüssel und sorgt dafür, daß der Mann nicht wieder ins Auto sondern in die Laube kommt. Er ruft die Amtsleiterin an und teilt ihr das erlebte mit. Sie kommt zum Garten und bedankt sich für die Hilfe und übernimmt auch den Autoschlüssel ihres Mannes und verwahrt beide.

P hat beim Amt einen Antrag gestellt, der von genau der Amtsleiterin zu bescheiden ist und von dieser bislang eher ablehnend und schleppend bearbeitet wird.

Hätte P das von ihm beobachtete Fahren unter Alkoholeinfluß polizeilich anzeigen müssen?

Beschiede das Amt den eigentlich abzulehnenden Antrag plötzlich doch positiv, obwohl es zu keinem weiteren Gespräch übern die Besoffenfahrt kommt und P einfach nur dicht hält, könnte das strafrechtliche Konseqenzen für P haben, weil er ingeheim genau das hofft und deshalb von einer Anzeige absah?

Beschiede das Amt den eigentlich abzulehnenden Antrag plötzlich doch positiv, obwohl es zu keinem weiteren Gespräch übern die Besoffenfahrt kommt und P einfach nur dicht hält, könnte das strafrechtliche Konseqenzen für P haben, wenn er glaubte sein Antrag würde im Falle einer Anzeige sicher abgeleht und nur deshalb von einer Anzeige absah?
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  #2 (permalink)  
Alt 11.07.2009, 23:40
V.I.P.
 
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AW: schweigender Mitwisser in angenommener Abhänigkeit

Die Fragen sind allesamt zu verneinen. Für P bestand keine Pflicht zur Anzeige. Eine vermutete hypotetische Besserstellung dadurch ändert nichts an einer Straflosigkeit. §§ 331 ff StGB in Bezug auf die Amtsleiterin scheiden gänzlich aus.
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  #3 (permalink)  
Alt 11.07.2009, 23:40
V.I.P.
 
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AW: schweigender Mitwisser in angenommener Abhänigkeit

Zitat:
Zitat von Hinack
Hätte P das von ihm beobachtete Fahren unter Alkoholeinfluß polizeilich anzeigen müssen?
Nein .
__________________
Die Majorität der Dummen ist unüberwindbar und für alle Zeiten gesichert. Der Schrecken ihrer Tyrannei ist indessen gemildert durch Mangel an Konsequenz.
Albert Einstein

Bitte nicht auf PNs reagieren, die unbürokratisch Hilfe bei BtM- und Führerscheinproblemen anbieten! Diese grundsätzlich dem Admin melden.
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