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Schuld(fähigkeit)

Dies ist eine Diskussion zu Schuld(fähigkeit) innerhalb des Forums Strafrecht / Strafprozeßrecht

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Alt 22.07.2004, 13:50
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Question Schuld(fähigkeit)

Habe (u.a. ) ein Problem bei meiner aktuellen Sommerhausarbeit...

Inwieweit kann es sich auf die Schuld(fähigkeit) auswirken, wenn jemand geistig zurückgeblieben (nicht schwachsinnig) [siehe Fall unten] ist? Kann dazu nichts so recht finden...

Erkenne zwar den umgekehrten Tatbestandsirrtum bzw. untauglichen Versuch... aber der würde doch auch vorliegen, wenn A völlig "normal" wäre. Ist es für den vorliegenden Fall dann überhaupt an irgendeiner Stellen von Belang, dass A geistig zurückgeblieben ist?

Hoffe, Ihr könnt mir weiterhelfen. Bin für jede Hilfe dankbar!! Vielen Dank schon mal im Voraus!

(Wenn jemand Ideen hätte, wie man den Fall sinnvoll (nach Tatkomplexen) gliedern könnte, wäre ich auch sehr dankbar... komme mit meinen bisherigen Überlegungen bisher nicht 100%ig hin... )

---

DER FALL (unwesentlich gekürzt)

Geistig etwas zurückgebliebener - aber nicht schwachsinniger - A wird von B überredet, an folgender Aktion mitzuwirken:
Gemeinsam wolle man das Berliner Olympiastadion in die Luftjagen. B erzählt dem A, in seinem Garten stehe ein Kirschbaum, der eine ganz besondere Sorte Kirschen trage. Zermahle man die Kirschkerne zu Pulver, entstehe ein hochexplosiver Stoff, der „Kernenergie“ enthält. Mit diesem Stoff soll das Stadion gesprengt werden. B hat das StGB dabei und liest daraus dem A den Wortlaut des § 307 . A glaubt daraufhin, dass der gemeinsame Plan darauf gerichtet ist, das in § 307 Abs. 1 StGB beschriebene Verbrechen zu begehen.
Folgende Rollenverteilung schlägt B dem A vor: A soll vom Kirschbaum im Garten des B ein Kilo Kirschen pflücken, die Kirschen aufessen und die Kerne zu einem feinen Pulver zerstampfen und zermahlen. Am Nachmittag des 4. 7. 2004, wenn die Nation sich auf das Fußballeuropameisterschafts-Endspiel in Portugal vorbereitet, soll sich A mit dem Pulver zum Olympiastadion begeben und das Pulver unter dem Marathontor ausstreuen. Dann soll A nach Potsdam fahren, dort eine Gastwirtschaft aufsuchen und – zwecks Schaffung eines Alibis – Personal und andere Gäste - z. B. durch unflätiges Benehmen - auf sich aufmerksam machen.
Sobald A in der Gastwirtschaft angekommen ist, werde sich B zum Olympiastadion begeben und das von A ausgestreute Pulver durch Erhitzen mit einem Flammenwerfer zur Explosion bringen.
A ist von dem Plan des B sehr angetan und erklärt, er werde die ihm angetragenen Aufgaben übernehmen und erfüllen. Während A an die Ernsthaftigkeit des von B vorgetragenen Plans glaubt, weiß B ganz genau, dass mit dem Kirschkernpulver keine Explosion ausgelöst werden kann. Außerdem nimmt B an, dass der naive A ihm glaubt und bereit ist, gemeinsam mit ihm das Olympiastadion in die Luft zu sprengen.
Am 4.7. 2004 beginnt A verabredungsgemäß mit der Ausführung der von ihm übernommenen Aufgaben. Er pflückt ein Kilo Kirschen vom Baum des B, isst die Kirschen auf und zermahlt anschließend die Kerne zu einem feinen Pulver. Das Pulver trägt er in einem Eimer zum Olympiastadion und streut es unter dem Marathontor aus. Dann fährt er nach Potsdam und begibt sich dort in eine Gastwirtschaft.
Nunmehr fährt B zum Olympiastadion. Ohne Wissen des A hat sich B einige Stangen Dynamit beschafft. Diese bringt B an verschiedenen Stellen des Stadions an und löst damit eine Explosion aus. Das Stadion wird dadurch völlig zerstört.
Wie haben sich A und B strafbar gemacht?
Zu prüfen sind nur Straftatbestände aus dem StGB.
Die §§ 123, 242, 246, 303, 306 – 306 d StGB sind nicht zu prüfen.
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Alt 23.07.2004, 10:54
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Hallo,

Mir scheint, Du tust Dir schwerer, als es nötig ist. Der Text stellt von Anfang an klar, dass der Typ nur ein bisschen unterbelichtet ist, aber nicht schwachsinnig - denn aus dem Folgenden heraus könnte man ihn leicht dafür halten. Also kein Schuldausschließungsgrund.

Den Aufbau fängt man mit der Haupttat an. Haupttäter ist eindeutig B, A hingegen nur Gehilfe. Wobei sich die Frage stellt, inwieweit As vermeintlicher Beihilfehandlung tatsächlich eine Haupttat entspricht. Das musst du erörtern - viel Spaß dabei

Andere Probleme: Der Versuch des A ist nicht nur untauglich, sondern ... Frage: Inwiefern ist dieser Charakter des Versuchs relevant? Ist versuchte Beihilfe strafbar? Trifft §23 auch auf den Versuch der Beihilfe zu?

Zu den Tatkomplexen schlage ich folgende Gliederung vor:

- Haupttat des B

- Beihilfehandlung des A

- eventuell von A begangene andere Straftaten. Ist B hierfür als Anstifter anzusehen?

Interessanter Fall

Ciao, Domingo
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"Nicht das Unrecht soll man anklagen, wenn es das Recht von seinem Sitz verdrängt, sondern das Recht, welches sich dies gefallen lässt." (R. v. Jhering)
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Alt 23.07.2004, 11:47
fob fob ist offline
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Stange Dynamit - Stadion völlig zerstört. Gut, dass Dummheit nicht strafbar ist, sonst böte es sich an, die Strafbartkeit des Verfassers dieser Aufgabe zu prüfen.

Und ich dachte, unsere Übrungen damals waren "blutleer".

Inhaltlich schließe ich mich Domingo an.

Mehr als ein Satz ist zu 20,21 StGB kaum nötig oder zu empfehlen.

Gruß,

fob
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  #4 (permalink)  
Alt 23.07.2004, 13:49
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@ domingo

vielen lieben dank für die hinweise, so laaaaangsam erschließt sich der fall für mich...

@ fob

viel besser als die sprengung unseres stadions mit dynamitstangen gefiel mir noch der satz... "dann fährt er nach potsdam und begibt sich in eine gastwirtschaft in der nähe des brandenburger tores." (den satz hatte ich in meiner version verkürzt, um diskussionen über die vermeintliche lage des brandenburger tores in potsdam zu vermeiden )
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  #5 (permalink)  
Alt 24.07.2004, 17:00
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Question hilfe

zu früh gejubelt... komme irgendwie hinten und vorne nicht hin was den aufbau betrifft...

prüfe also erst einmal den B

§ 308 I (+)
§ 310 I Nr. 2 (+), tritt aber zurück

dann A

§§ 308 I, 25 II -> scheitert an der zurechnung der tatbeiträge des B zu A, aber woran genau? schon am tatplan (B hatte ja insgeheim ganz andere vorstellungen vom tatablauf; im ergebnis wollten sie aber beide dasselbe) oder am tatbeitrag des A? (er hat ja im prinzip keinen geleistet)

§§ 308 I, 27 -> scheitert ebenfalls, da A ja keineswegs die haupttat gefördert hat

und jetzt der grob unverständige versuch? (müßte ich doch abgrenzen vom wahndelikt oder???) wie/wo bringe ich das ein? außerdem dachte A ja, sie wollten § 307 verwirklichen, nicht § 308.

sollte ich dann §§ 307 I, 22, 23 I prüfen und in dem rahmen § 23 III???
habe gelesen, man solle bei der prüfung des unmittelbaren ansetzens darauf hinweisen, dass möglicherweise ein grob unverständiger versuch gegeben sein könnte, dass dieser aber, wie § 23 III vorgibt, dem ausführungsbeginn nicht entgegensteht. auf ebene der schuld würde ich dann §§ 20, 21 kurz in erwägung ziehen, dann in eigenständigem prüfungspunkt nach der schuld § 23 III erörtern ...

und wie/wo bringe ich die versuchte beihilfe an?? mehr als dass sie straflos ist (umkehrschluss aus § 30) habe ich dazu bisher nicht herausfinden können...

danke schon mal für jegliche hinweise!
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  #6 (permalink)  
Alt 26.07.2004, 20:39
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ach ja ... für b kommt natürlich noch § 305 I in frage....

sonst bin ich mir mit dem prüfungsaufbau immer noch sehr unsicher...
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  #7 (permalink)  
Alt 29.07.2004, 05:51
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Question

bin's noch mal selbst

häng immer noch etwas an dem versuchte beihilfe-problem...

überlege, für den a versuchte herbeiführung einer explosion durch kernenergie in mittäterschaft nach §§ 307 I, 22, 23 I, 12 I, 25 II zu prüfen und hier (im unmittelbaren ansetzen) dann das problem des scheinmittäters (in dem fall b) behandeln und natürlich § 23 III (siehe meinem vorletzten beitrag) mit der abgrenzung grob unverständiger versuch - wahndelikt ...

nur weiß ich jetzt immer noch nicht, was domingo mit der versuchten beihilfe meinte...

und welche tb noch so in betracht kämen... weiß z.b. nicht worauf mein prof mit dieser alibigeschichte hinaus wollte... doch bestimmt nicht strafvereitelung/begünstigung kommt mir nur alles bisher etwas zu wenig vor, obwohl die problem-/streitererörterungen schon ein paar seiten füllen...
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  #8 (permalink)  
Alt 29.07.2004, 12:22
fob fob ist offline
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Ähem, ich weiß schon, dass ich dir irgendwie inhaltlich nicht richtig weiter helfe. Für das Lösen v. Hausarbeiten fehlt mir so ein wenig die Zeit. Bin aber zuversichtlich, dass sich hier der eine oder andere Spezi noch findet, ansonsten kommst du ja mit deinen Gedankengängen offensicht auch schon ganz gut weiter.

Zum Thema Brandenburger Tor:

Das steht wirklich in Potsdam:

Siehe: http://www.sanssouci-sightseeing.de/...r_tor/main.htm

Gruß,

fob
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  #9 (permalink)  
Alt 29.07.2004, 20:31
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hi fob

will ja nicht, dass mir hier jemand die ganze ha durchlöst, geht ja nur um eins, zwei probleme bei denen ich einfach gern gewissheit haben würde, ob der ansatz richtig ist bevor ich in ne ganz falsche richtung schreibe. die spezielle problemerörterung etc. schaff ich dann ganz gut allein ; würd ich auch nie erwarten, dass sich da jemand so viel zeit nimmt.

mit dem brandenburger tor in potsdam wurde ich vor ein paar tagen schon von nem kommilitonen aufgeklärt. wieder was dazu gelernt.

gruß zurück,
lilli
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  #10 (permalink)  
Alt 31.07.2004, 11:36
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Also Vorschlag:

Zuerst B auf §308 prüfen.

Bei A Versuch des §307 untersuchen:

Vorprüfung: 1. Versuch strafbar (Verbrechen)
2. Tat nicht vollendet

Beim Versuch fängt man mit dem subj. Tatbestand an.
Mittäterschaft? Abgrenzung Mittäterschaft-Beihilfe. Hier kommt man wohl kaum um die Beihilfe herum, dann aber die Frage: Wo ist die Haupttat? In Frage kommt nur die Tat des B (daher musst Du sie VORHER behandeln!). Passt die wirklich? Wie Du Dich hier entscheidest, kann ich Dir nicht abnehmen (ich würde es verneinen, weil ganz andere Vorstellung von der Tat, ja sogar anderer §). Wenn keine Haupttat vorleigt, dann ist die Beihilfe straflos.

So würde ich aufbauen, das scheint mir logisch zu sein (und das soll nun allemal das Wichtigste sein!).

Es sei denn, Sebastian o.a. haben irgendwelche Einwände...

Gruss, Domingo
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