Dies ist eine Diskussion zu Schadensersatzanspruch bei Wildfischerei?! innerhalb des Forums Strafrecht / Strafprozeßrecht
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| ich habe mal eine Frage zu einem ziemlich dubiosen Fall. Die Person X wurde von der Wasserschutzpolizei an einem öffentlichen Gewässer beim Angeln ohne Fischereischein erwischt, die Angel wurde als Beweismittel beschlagnahmt. Das Verfahren bzgl. der Straftat nach § 293 StGB wurde eingestellt und an das zuständige Fischereiamt weitergeleitet, die daraufhin eine Ordnungwidrigkeit mit einem Bußgeld verhangen haben. X hat das Bußgeld auch anstandslos bezahlt. Nun stellen sich mir gleich mehrere Fragen. Bekommt X seine Angel wieder ausgehändigt oder hat die Polizei das Recht ihm das Eigentum dauerhaft zu entziehen?! X wurde nun auch noch von einer Fischervereinigung zu privatrechtlichen Schadensersatzleistung in Höhe von 60 € aufgefordert, ohne dass er bei der Kontrolle überhaupt einen Fisch hatte. Muss X hier tatsächlich Schadensersatz zahlen, ohne dass jemand geschädigt wurde?! Und wird ein Gericht eine Klage annehmen, in der es um 60 € Streitwert geht?! Ich danke euch schon einmal im Voraus für die Mühe! MfG Schichu |
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| AW: Schadensersatzanspruch bei Wildfischerei?! Zur Angel: Kommt auf die Rechtsgrundlage der Einziehung an. Häufig werden Tatmittel eingezogen und der Täter erklärt irgendwann mal (meist unbewusst aber durch Unterschrift), dass er auf die Rückgabe verzichtet. Zur Schadensersatzforderung: Es bleibt im Sachverhalt unklar, wofür genau der Schadensersatz gefordert wird. Der Angebliche Geschädigte muss aber die Entstehung eines Schadens belegen. Zum Gegenstandswert: Selbstverständlich nehmen Gerichte auch Klagen mit einem Gegenstandswert von 60 Euro an. Die Frage ist eher, ob der Kläger (im Obsiegensfall zu erstattende) Gerichtsgebühren von 75 Euro plus eventuelle Rechtsanwaltskosten investiert, um die 60 Euro zu erhalten. Gruß Marcus
__________________ Gummibären an die Macht! |
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| Zitat:
MfG Schichu |
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| AW: Schadensersatzanspruch bei Wildfischerei?! 293 StGB ist eine Strafnorm, die einen staatlichen Strafanspruch vermittelt. Dieses Verfahren ist ins Bußgeldverfahren übergeleitet und durch rechtskräftigen, bezahlten Bußgeldbescheid abgeschlossen. Daraus kann der Verein aber keinen direkten Schadensersatzanspruch herleiten. Dafür wäre der Anfall eines tatsächlichen Schadens nötig. Und den sehe ich im Sachverhalt nicht. Gruß Marcus
__________________ Gummibären an die Macht! |
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