Dies ist eine Diskussion zu sachbeschädigung telefonhäuschen innerhalb des Forums Strafrecht / Strafprozeßrecht
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| sachbeschädigung telefonhäuschen folgender Fall: Person A hat eine Glasscheibe eines telefonhäuschen mit einem Plakat beklebt. Dabei wurde Person A von der Polizei erwischt und eine Anzeige gegen diese gestellt. Nun hat sich der Betreiber des Telefonhäuschen bei Person A gemeldet und möchte von dieser 200 Euro für die Ersetzung einer kompletten Glasscheibe. Person A weigert sich aber zu zahlen da er noch gar nicht verurteilt wurde und in seinen augen das plakat einfach entfernt werden hätte können anstatt die Scheibe komplett zu ersetzen. Nach kurzer zeit bekam person a erneut post von dem betreiber mit der aufforderung zur erneuten zahlung und wenn nicht wird mit einem Rechtsanwalt gedroht. Wie sollte Person A nun handeln bzw. hat er Recht mit seiner Argumentation. |
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| AW: sachbeschädigung telefonhäuschen Totstellen ist denkbar falsch. Wie wäre es den Geschädigten zu Fragen, warum das Plakat nicht entfernt wurde, anstatt eine neue Scheibe einzusetzen? Kostenvoranschläge für die Entfernung anfordern. Rechnung vom Glaseinsetzer anfordern. Oder hat A den Superkleber XY benutzt, der unter keinen Umständen wieder entfernbar ist? |
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| AW: sachbeschädigung telefonhäuschen ja es handelte sich um einen sogenannten superkleber. Nur das man diese bezeichnung nicht überbewerten sollte zeigte ein Selbstversuch von person a der das plakat ohne probleme entfernen konnte. Kostenvoranschlag usw. vereinbaren macht in den Augen von person A keinen Sinn da die scheibe schon ersetzt wurde. |
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