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Rückzug der Strafanzeige

Dies ist eine Diskussion zu Rückzug der Strafanzeige innerhalb des Forums Strafrecht / Strafprozeßrecht

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Alt 07.02.2007, 12:54
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Rückzug der Strafanzeige

Liebe Forenteilnehmer,

... mal angenommen, fiktives Gedankenspiel:

Der Geschädigte würde aus welchen Gründen auch immer die betreffende Strafanzeige zurücknehmen. Sind damit die Voraussetzungen gegeben, dass das aktenkundige Strafermittlungsverfahren eingestellt wird ?!

Im Prinzip wäre dies ein ungewöhnlicher Weg eine Dummheit wett zu machen. Im Strafrecht steht hierzu auf jeden Fall nichts.
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  #2 (permalink)  
Alt 07.02.2007, 14:10
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AW: Rückzug der Strafanzeige

in der Kategorie Ladendiebstahl denke ich. Einbruch wäre hier wohl grds. ausgeschlossen.
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  #3 (permalink)  
Alt 07.02.2007, 14:19
V.I.P.
 
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AW: Rückzug der Strafanzeige

Die Rücknahme der Strafanzeige gibt es nicht, diskutabel ist höchstens die Rücknahme des Strafantrages (§77d StGB). Bei einer STRAFANZEIGE gibt der Bürger (häufig aber nicht notwendig das Opfer) den Ermittlungsbehörden Kenntnis von einem Sachverhalt, der nach Ansicht des Mitteilenden Anlass für eine Strafverfolgung bietet. Sie ist somit nur Ermittlungsanregung, auf welche die Polizei wegen des gesetzlichen Verfolgungszwanges reagieren muss. Sie kann aber auch mit dem STRAFANTRAG verbunden werden. Dieser ist Verfolgungsvoraussetzung bei Antragsdelikten wie Beleidigungsdelikten (vgl. §194 StGB), und muss vom Opfer (bzw Angehörigen oder Rechtsnachfolgern) gestellt werden. Ob ein Delikt Antragsdelikt ist oder nicht, entnehmen Sie dem jeweiligen Gesetzestext. Nur bei Antragsdelikten kann durch Rücknahme des Strafantrages die Verfolgung verhindert werden, wobei bei den unechten Antragsdelikten der Antrag durch besonderes öffentliches Interesse an der Strafverfolgung ersetzt werden kann (siehe dazu etwa §230 StGB).
Gruß
Marcus
__________________
Gummibären an die Macht!
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  #4 (permalink)  
Alt 07.02.2007, 14:26
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AW: Rückzug der Strafanzeige

Es kommt wie immer darauf an:
Es gibt sogenannte absolute Antragsdelikte, bei denen der Verletzte die Untersuchung stoppen kann, wenn er den Strafantrag zurück nimmt. Beispiele: Beleidigung, Verleumdung, Geheimnisverrat, Hausfriedensbruch, Vermögensdelikte z.N. von nahen Angehörigen.
Es gibt relative Antargsdelikte, bei denen die Staatsanwaltschaft trotz Rücknahme des Strafantrags die Untersuchung im besonderen öffentlichen Interesse fortsetzen kann, wenn sie das nach pflichtgemäßem Ermessen für nötig hält . Beispiele: einfache Körperverletzung, Diebstahl, Betrug, Untreue soweit der Schaden gering ist.
Es gibt Offizialdelkte, bei denen auf jeden Fall weiter ermittelt wird; Beispiele: gefährliche Körperverletzung, Betrug/Diebsahl/Untreue mit hohem Schaden, Ale Verbrechen und alle Delikte, die Rechtsgüter der Allgemeinheit schützen.
Auf einem anderen Blatt steht, ob man einem Zeugen, der seine Aussage widerruft, danach noch glauben kann. Das ist eine Fallfrage.
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  #5 (permalink)  
Alt 07.02.2007, 14:37
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AW: Rückzug der Strafanzeige

Zu beachten ist jedoch, dass im Falle der Rücknahme des Strafantrags die Kosten des Verfahrens nach § 470 StPO auf den Antragssteller zurückfallen, also im Falle des Ladendiebstahls auf das Geschäft. Das kann je nach Stand und Aufwand des Verfahrens ein netter Batzen sein. Dazu wird sich das geschädigte Geschäft wohl kaum bereit erklären.
Es kann sich jedoch auch der Angeklagte bereit erklären, die Kosten zu übernehmen.
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