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Rücknahme Anzeige Ladendiebstahl

Dies ist eine Diskussion zu Rücknahme Anzeige Ladendiebstahl innerhalb des Forums Strafrecht / Strafprozeßrecht

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  #1 (permalink)  
Alt 12.12.2011, 15:26
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Question Rücknahme Anzeige Ladendiebstahl

Guten Tag Forenmitglieder,

... kann die Rücknahme einer Diebstahlanzeige durch die Zentrale
einer Warenhauskette die zuständige Staatsanwaltschaft dazu
bewegen auch das Strafverfahren einzustellen ? Die formalen Voraussetzungen liegen dann vor wenn die Anzeige nicht mehr vorhanden ist ! Aber meistens steckt ja die TÜcke im Detail !

================================================== ==============

Die hier immer wieder angeführte Pflicht zur Strafverfolgung überzeugt mich insofern nicht weil in TV-Ausstrahlungen immer
wieder aufgezeigt wird dass Rücknahmen von Anzeigen auch zu
Verfahrenseinstellungen führen.

Ich persönlich gehe davon aus dass es sich konkret in diesem
Falle um eine Ermessensentscheidung der betreffenden Staats-
anwaltschaft handelt ...
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  #2 (permalink)  
Alt 12.12.2011, 15:31
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AW: Rücknahme Anzeige Ladendiebstahl

Zitat:
Zitat von helmes63 Beitrag anzeigen
... kann die Rücknahme einer Diebstahlanzeige durch die Zentrale
einer Warenhauskette die zuständige Staatsanwaltschaft dazu
bewegen auch das Strafverfahren einzustellen ?
Siehe §§248a, 242 StGB. Es hängt damit zusammen, ob die Sache geringwertig war und kein weitergehendes öffentliches Interesse besteht.
__________________
Die Majorität der Dummen ist unüberwindbar und für alle Zeiten gesichert. Der Schrecken ihrer Tyrannei ist indessen gemildert durch Mangel an Konsequenz.
Albert Einstein

Bitte nicht auf PNs reagieren, die unbürokratisch Hilfe bei BtM- und Führerscheinproblemen anbieten! Diese grundsätzlich dem Admin melden.
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  #3 (permalink)  
Alt 12.12.2011, 15:39
JHS JHS ist offline
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AW: Rücknahme Anzeige Ladendiebstahl

Zunächst einmal (wie schon dutzende Male hier im Forum erklärt): Man kann eine Strafanzeige nicht zurücknehmen:

Zitat:
Zitat von mir selbst
Eine Strafanzeige kann man nicht zurücknehmen. Offizialdeilkte werden immer von Amts wegen verfolgt sobald sie den Strafverfolgungsbehörden bekannt werden. Nichts anderes als dieses "Bekanntmachen" ist eine Strafanzeige. Und das läßt sich halt nicht mehr rückgängigmachen, wenn es einmal geschehen ist.

Zurücknehmen ließe sich nur ein Strafantrag (das ist nicht = Strafanzeige) bei einem Antragsdelikt
Ein Diebstahl ist grundsätzlich ein Offizialdelikt. Lediglich wenn er als "Diebstahl geringwertiger Sachen" [§ 248a StGB] eingestuft wird (oder auch als § 247, die hier aber nicht in Frage kommt), "mutiert" er zum relativen Antragsdelikt. Bei einem solchen kann der "Straftantrag" zurückgenommen werden, was Warenhäuser jedoch zu 99,99 % nie machen, auch wenn z.B. Dedektive das gerne mal in Aussicht stellen (oft gegen eine "Gegenleistung")

Völlig unabhängig davon kann die Staatsanwaltschaft aber auch bei vorhandendem Strafantrag einstellen, genauso wie sie bei zurückgezogenem Strafantrag weiter verfolgen kann (per öffentlichem Interesse).

Zitat:
Die hier immer wieder angeführte Pflicht zur Strafverfolgung überzeugt mich insofern nicht weil in TV-Ausstrahlungen immer
wieder aufgezeigt wird dass Rücknahmen von Anzeigen auch zu
Verfahrenseinstellungen führen.
Auf "TV-Ausstrahlungen" sollte man diesbezüglich nicht viel geben, da eben dort genau solche Fehler wie "Strafanzeige zurücknehmen" verzapft werden.

Zitat:
Ich persönlich gehe davon aus dass es sich konkret in diesem
Falle um eine Ermessensentscheidung der betreffenden Staats-
anwaltschaft handelt ...
Richtig, die ist es immer. Egal ob Offizialdelikt oder relatives Antragsdelikt, oder ob "mit Strafantrag" oder ohne. Die Rücknahme eines Strafantrags könnte die Bereitschaft der StA allenfalls forcieren, es sei denn -wie gesagt- es liegt öffentl. Interesse vor.

Lediglich absolute Antragsdelikte (Beleidigung, Hausfriedensbruch...) müssen zwingend eingestellt werden, wenn kein Strafantrag (mehr) vorliegt. Alles andere nicht.
__________________
cheers, JHS

Geändert von JHS (12.12.2011 um 16:44 Uhr).
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Alt 13.12.2011, 15:36
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Question AW: Rücknahme Anzeige Ladendiebstahl

nachgehakt:
ist es im ermessen eines StA eine Strafverfolgung bei einem ladendiebstahl weiterzufolgen auch wenn es zu einer Rücknahme der Anzeige durch das Warenhaus gekommen ist ?!

b) ist ein Ladendiebstahl zw. Zivilpersonen nicht in im öffentlichen Interesse im Gegensatz zu einem gleichen Delikt in einem Supermarkt bspw. ?! Das hört sich jedenfalls so an ...
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  #5 (permalink)  
Alt 13.12.2011, 16:36
JHS JHS ist offline
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AW: Rücknahme Anzeige Ladendiebstahl

Zitat:
Zitat von helmes63 Beitrag anzeigen
nachgehakt:
ist es im ermessen eines StA eine Strafverfolgung bei einem ladendiebstahl weiterzufolgen auch wenn es zu einer Rücknahme der Anzeige durch das Warenhaus gekommen ist ?!
Nochmals:

Man kann eine "Anzeige" nicht zurücknehmen. Zurücknehmen kann man nur einen "Straftantrag", wenn es sich um einen Diebstahl geringwertiger Sachen handelt, § 248a StGB, denn nur dann ist ein Ladendiebstahl ein (relatives) Antragsdelikt. Sonst -§ 242 StGB- ist es Offizialdelikt. Und selbst wenn es sich um einen § 248a StGB, also ein rel. Antragsdelikt, handelt, hat die StA die Möglichkeit zur Weiterverfolgung trotz fehlendem Strafantrag (wie ich oben bereits sagte)


Zitat:
b) ist ein Ladendiebstahl zw. Zivilpersonen nicht in im öffentlichen Interesse im Gegensatz zu einem gleichen Delikt in einem Supermarkt bspw. ?! Das hört sich jedenfalls so an ...
Was soll denn ein "Ladendiebstahl zwischen Zivilpersonen" sein? Ein Ladendiebstahl zeichnet sich ja -wenigstens in der Regel - dadurch aus, dass der Bestohlene ein "Laden" ist.

Aber davon abgesehen ist die Entscheidung über das "öffentliche Interesse" immer eine Entscheidung des konkreten Einzelfalls, egal ob ein "Laden" bestohlen wurde oder ein "Zivilist".
__________________
cheers, JHS
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  #6 (permalink)  
Alt 14.12.2011, 13:15
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Question AW: Rücknahme Anzeige Ladendiebstahl

a) Wo hört der geringe Sachwert an ?! bei 100 EURO etwas ?!

Ladendiebstahl zw. Bürgern
Richtigstellung: das war natürlich quatsch, gemeint ist ein
Diebstahl von Bürger an Bürger ...

ich hatte das so verstanden dass ein Ladendiebstahl stets im
öffentichen Interesse ist weil irgendwie hier auch die allge-
meinheit betroffen ist ...
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  #7 (permalink)  
Alt 14.12.2011, 13:42
V.I.P.
 
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AW: Rücknahme Anzeige Ladendiebstahl

aus wikipedia:
Zitat:
Inzwischen liegt die Geringwertigkeitsgrenze nach Entscheidung des Oberlandesgerichts Hamm bei 50 Euro (Entscheidung vom 28. Juli 2003; Az.: 2 Ss 427/03)
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