Dies ist eine Diskussion zu Reicht 1 einziges Mordmerkmal aus? innerhalb des Forum Strafrecht / Strafprozeßrecht
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| Reicht 1 einziges Mordmerkmal aus? A wird wegen Mordes verurteilt. In der Anklageschrift und im Schlussplädoyer der StA hieß es, er habe seine Tat "heimtückisch und aus niedrigen Beweggründen" begangen. Das Gericht hat die Heimtücke verneint. Darf es trotzdem auf Mord erkennen? Oder müssen sowohl die niederen Beweggründe als auch die besonders schweren Umstände vorhanden sein? Denselben Zweifel hatten auch von mir befragte Jura-Studenten, die der Verhandlung beigewohnt hatten. Dummerweise hatte keiner von uns das StGB dabei. Ciao Domingo |
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| Zitat:
Niedrige Beweggründe und Heimtücke sind jeweils eigene Mordmerkmale (steht ja übrigens auch ein Komma dazwischen ). Mordlust, Befriedigung des Geschlechtstriebs und Habgier sind Beispiele für niedrige Beweggründe, die allesamt eine besonders verwerfliche Motivation des Täters bezeichnen. Heimtücke, Grausamkeit und gemeingefährliche Mittel beschreiben dagegen eine besonders verwerfliche Begehungsweise. Wenn mehrere Mordmerkmale zusammtreffen, liegt möglicherweise eine besondere Schwere der Schuld vor. Gruß Christian StGB - § 211. Mord (1) Der Mörder wird mit lebenslanger Freiheitsstrafe bestraft. (2) Mörder ist, wer aus Mordlust, zur Befriedigung des Geschlechtstriebs, aus Habgier oder sonst aus niedrigen Beweggründen, heimtückisch oder grausam oder mit gemeingefährlichen Mitteln oder um eine andere Straftat zu ermöglichen oder zu verdecken, einen Menschen tötet. |
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| Hi Campbell, Zitat:
![]() Beim nächsten Mal darf ich nicht mehr vergessen, meinen Tröndle-Fischer mit in die Verhandlung zu nehmen... Ciao Domingo Geändert von Domingo (22.12.2003 um 19:49 Uhr). |
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| Hallo ! Aber was sind den jetzt genau "niedrige Beweggründe" ? Normalerweise ist es doch schon ein niedriger Beweggrund, um einen Menschen zu töten - egal mit was für Mitteln oder ?? Mfg Jens
__________________ Alle Angaben ohne Gewähr In dubio pro reo |
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| Zitat:
Zitat:
Gruß Domingo |
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| Übrigens habe ich mittlerweile den Tröndle/Fischer umfassend konsultiert. @Jens: Hast Du den schon gekauft? Ciao, Domingo |
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| Zitat:
Was kostet denn das Büchlein ? Das ist ja bloß ein Kommentar - nicht zum Lernen gedacht oder ? Mfg Jens
__________________ Alle Angaben ohne Gewähr In dubio pro reo |
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| Hallo Jens, Das Büchlein kostet 66 . Meiner Ansicht nach ist es sie auch wert. Obwohl es sich um einen Praxiskommentar handelt, werden in ihm auch rechtliche, politische und ethische Grundsatzfragen erörtert, wobei die Haltung zumindest des heutigen Bearbeiters (Thomas Fischer, Richter am BGH) mir immer sehr vernünftig erscheint. In der Ausgabe 2003 ist u.A. das neue, nur noch in Ansätzen vorhandene Völker-StGB enthalten. Als Strafrechtler wirst Du nicht um die Anschaffung des Tröndle-Fischer kommen. Aber vielleicht wartest Du am besten auf die nächste oder übernächste Ausgabe. Ciao Domingo |
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| Zitat:
Das Buch ist schon sehr teuer !! Ich habe das "Strafverfahrensrecht" von Claus Roxin und das hat auch 25 Euro gekostet ! Mfg Jens
__________________ Alle Angaben ohne Gewähr In dubio pro reo |
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| Zitat:
Geändert von Domingo (23.12.2003 um 17:49 Uhr). |
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