Dienstag, 1. September 2009, 10:00

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Rechtsmittel gegen Behörden

Dies ist eine Diskussion zu Rechtsmittel gegen Behörden innerhalb des Forum Strafrecht / Strafprozeßrecht

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  #1 (permalink)  
Alt 03.01.2004, 23:47
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Rechtsmittel gegen Behörden

Bongiorno,

wenn eine deutsche Behörde zweifelsfrei gegen die Menschenrechte eines Bundesbürger verstösst (gegen Artikel 6 Abs. 2), welche Rechtsmittel kann man in Deutschland einlegen ??

Bei meiner Recherche im Internet bin ich lediglich auf eine Möglichkeit der Beschwerde beim Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte gestossen. Dort im Merkblatt steht allerdings, das man erst dann eine Beschwerde einreichen kann, wenn die Rechtsmittel im jeweiligen Land bis zur letzten Instanz ausgeschöpft sind.

Ja, und welche Rechtsmittel sind dies ??

Soll das in der Theorie so laufen, das man eine Strafanzeige bei der zuständigen Staatsanwaltschaft macht ?? Oder wie wäre der Anfang um solch eine Sache in Gang zu bringen ??

DANKE für eine Antwort. Bin schon sehr gespannt !!
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  #2 (permalink)  
Alt 04.01.2004, 00:31
V.I.P.
 
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Also, ich schlage vor, dass du Dich zuerst gehörig abregst. Im Affekt zu handeln würde wohl nichts Gutes bringen.
Dann solltest Du m.A.n. gegen den Bescheid Beschwerde einlegen. Im Beschwerdetext solltest Du hervorheben, dass

- 1. Deine Schuld noch nicht erwiesen ist (Du bist nicht rechtskräftig verurteilt), so dass Du noch als Unschuldiger zu gelten hast

- 2. selbst wenn Du die Tat begangen hättest, die Dir vorgeworfen wird, Deine Geiselnahme nichts damit zu tun hat.

Verzichte nicht auf das, was Dir zusteht; doch ansonsten wäre es wohl kontraproduktiv, gegen diese Behörde Strafanzeige oder Zivilklage zu erheben, denn Du würdest Deinen Fall nur noch mehr an die große Glocke hängen, was nicht zu Deinem Vorteil wäre. Denn selbst wenn Du recht bekommst, es würde immer zig autoritätsgläubige Idioten geben, die denken, "Wenn der Typ von der Polizei angeklagt worden ist, dann muss etwas dran sein." Also Vorsicht...

Ciao
Domingo
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"Nicht das Unrecht soll man anklagen, wenn es das Recht von seinem Sitz verdrängt, sondern das Recht, welches sich dies gefallen lässt." (R. v. Jhering)
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  #3 (permalink)  
Alt 04.01.2004, 01:10
fob fob ist offline
V.I.P.
 
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Art 6, Ehe und Familie. Sorry, ich verstehe nur Bahnhof. Du müsstest vielleicht schon mal erklären, was genau dir widerfahren ist.

Da du von einer behördlichen Maßnahme sprichst, tippe ich mal darauf, dass du dich ans Verwaltungsgericht wirst wenden müssen. Freilich nachdem du das Widerspruchsverfahren durchlaufen hast (Frist beachten). Dort hättest du dann vor allem die Möglichkeit Anfechtungs- oder Verpflichtungsklage einzureichen, je nachdem, ob der Staat dir etwas nicht bewilligt hat, das dir deiner Meinung nach zusteht, oder ob der Staat etwas von dir will, dass du nicht zu geben bereit bist.

Direkt kannst du jedoch keine Rechte aus Art. 6 GG ableiten.

Gruß,

fob
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Wenn WIR nicht mehr weiterhelfen können:

recht-per-mausklick.de
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  #4 (permalink)  
Alt 04.01.2004, 10:43
V.I.P.
 
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Zitat:
Original geschrieben von fob
Direkt kannst du jedoch keine Rechte aus Art. 6 GG ableiten.
Nein, er meinte Art. 6 Abs. 2 MRK, den ich selbst in einem anderen Thread angesprochen hatte (dem, wo von der Verwertbarkeit von E-Mails als Beweismittel die Rede ist). Was soll Justizopfer tun, wenn Behörden ihn schon vor einem rechtskräftigen Urteil als Verbrecher behandeln?

Ciao
Domingo
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Geändert von Domingo (04.01.2004 um 10:46 Uhr).
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  #5 (permalink)  
Alt 04.01.2004, 12:09
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@ fob:

richtig was Domingo schreibt, ich meine Artikel 6 der Menschenrechtskonvention.

@ Domingo:

wenn man eine Nacht drüber geschlafen hat, würde ich sagen Du hast 100% Recht. Nur wenn man ein solches Schreiben bekommt, hat man erst mal Zorn. Wenn ein Aussendstehender wie Du die Sache betrachtet, kann er es natürlich viel klarer sehen und dies ist klar von Vorteil.

Ich werde mal so vorgehen wie von Dir vorgeschlagen !! Wobei es mich immer wieder wurmt, das diese Beamtenmafia ohne Konsequenzen davon kommt. ABer der Satz von Dir "wenn die Polizei ermittelt dann muss wohl was dran sein" - damit habe ich vor allem in meinem Bekanntenkreis negative Erfahrung gemacht. Denn wer kein Jurist ist, sich nicht mal intensiv mit Strafrecht auseinander gesetzt hat oder selbst in den Mühlen der Justiz war - der kann eine solche Sache eh nicht nachvollziehen.
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  #6 (permalink)  
Alt 04.01.2004, 16:10
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Hallo !

Zitat:
Denn wer kein Jurist ist, sich nicht mal intensiv mit Strafrecht auseinander gesetzt hat oder selbst in den Mühlen der Justiz war - der kann eine solche Sache eh nicht nachvollziehen.
Das is ja das schlimme, wenn man nicht weis, wie man sich wehren kann !!


Wie wäre es mit dem Bundesverfassungsgericht ? Das ist doch zuständig, wenn man meint in seinen Grundrecht verletzt worden zu sein oder wenn völkerrechtliche Verträge gebrochen wurden. Ich denke da gehören auch die MRKs dazu! Was genaueres wird sich im BVerfGG finden, den Text habe ich leider nicht zur Hand !



Mfg

Jens
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Alle Angaben ohne Gewähr


In dubio pro reo

Geändert von Staatsanwalt (04.01.2004 um 16:14 Uhr).
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  #7 (permalink)  
Alt 10.11.2005, 02:46
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AW: Rechtsmittel gegen Behörden

Hallo,

ich komme gerade (09.11.2005) vom europäischen Gerichtshof für Menschenrechte. Dort befindet sich mein Verfahren wegen Rechtsmittel gegen Behörden (Art 13 MRK-Sürmeli / Germany Apl. 75529/01 wegen Fehlen der wirksamen Beschwerdemöglichkeit in der BRD).

Auch im Bundestag laufen verschiedene Gesetzesnovellierungen innerhalb der Justiz von mir. Du kannst Dich an meinen "öffentlichen Petitionen" beteiligen. Die werden in den nächsten Wochen dort veröffentlicht.

Mit der Klage vertrete ich die Einführung der Staatshaftung. Da das Problem des Rechtsmittels gegen Behörden (§11 StGB) von Dir unklar definiert ist schlage ich vor, daß Du nährer Angaben machst.


Gruß suermeli (Sürmeli, Sys., Präsident des Zentralrats Europäischer Bürger, www.zeb-org.de)
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  #8 (permalink)  
Alt 10.11.2005, 17:15
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AW: Rechtsmittel gegen Behörden

@Justizopfer

Wäre nett wenn du uns mal sagen würdest worum es überhaupt geht.
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  #9 (permalink)  
Alt 10.11.2005, 17:36
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AW: Rechtsmittel gegen Behörden

Das war sehr lange her, und justizopfer ist nicht mehr zu erreichen, auch per PN nicht.

Als er diesen Thread eröffnet hat, war seine Klage über die Justiz aktuell und alle hatten sie präsent. Wenn es Dich interessiert, kannst Du alle seine Beiträge abrufen, das sind ja nicht viele.

Gruß/Domingo
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  #10 (permalink)  
Alt 10.11.2005, 18:15
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AW: Rechtsmittel gegen Behörden

Hallo ChrisC @justizopfer,

das ist so nicht kurz zu erklären, da es um verkette Straftaten bis hin zum Mordversuch geht, damit Versicherungen entlastet werden. Es gibt eine 20 seitige Dokumentation mit 495 Seiten Anlage.

Wenn Du willst Mail ich Dir es, damit Du das selbst lesen und mit der Anlage sogar klar erkennen kannst, welche Korruption in der BRD tatsächlich gibt.

Gruß suermeli
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  #11 (permalink)  
Alt 11.11.2005, 20:04
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AW: Rechtsmittel gegen Behörden

Habe das Datum nicht gelesen und dachte es sei ein aktuelles Thema.
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  #12 (permalink)  
Alt 12.11.2005, 13:29
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AW: Rechtsmittel gegen Behörden

Kommt halt vor. Mich erstaunt es immer wieder, wie manche (meist neue) Benutzer uralte Threads wieder aus den Tiefen heraufholen.

Ciao/Domingo
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  #13 (permalink)  
Alt 12.11.2005, 16:05
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AW: Rechtsmittel gegen Behörden

Hallo, Rechtsmittel für Rechtsbeugung und Rechtsmißbrauch gibt es in Deutschland nicht. Deswegen verlangen wir aktuell die Einsetzung einer Kommission für die Wirksamkeit der Behörden, wie es vor dem Europarat eingerichtet worden ist (CEPEJ). Die Gründe hierzu findest Du unter www.zeb-org.de . Dort habe ich die Problematik schematisch dargestellt.

Es wird in den nächsten Wochen eine Bundesorganisation gebildet werden, denn die ganzen Probeleme sind dadurch entstanden, daß der Staat im Staat ohne Kontrolle ist und den Bürger schädigt!

Für Fragen stehe ich gerne zur Verfügung unter obiger Site (www.zeb-org.de) , denn viele persönliche Sachen sind nichts für ein Forum.

Gruß Sürmeli
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  #14 (permalink)  
Alt 30.08.2006, 22:06
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AW: Rechtsmittel gegen Behörden

Mißachtung der verfahrensrechtlichen Sperrwirkung „ne bis in idem“

von M.-Selim SÜRMELI
Präsident des Zentralrats Europäischer Bürger www.zeb-org.de
Präsident der Kommission für die Wirksamkeit der Behörden www.kfdwdb.eu


Ich habe am 08.06.2006 das Verfahren EGMR 75529/01 SÜRMELI / GERMANY gewonnen.
Der europäischer Gerichtshof für Menschenrechte hat die Verletzung des Art. 6 und 13 MRK festgestellt. Der Schaden beträgt in diesem Verfahren nach 25 Jahren 18.000.000,00 €.

Vielmehr besagt das Urteil des EGMR 75529/01 zu Art. 6 und 13 MRK im Tenor, daß ein wirksames Rechtsmittel gegen Rechtsmißbrauch und Billigkeitsrecht für die Einhaltung des Rechts auf ein rechtsstaatliches Verfahren in der BRD nicht gegeben ist. In einfachen Worten hart übersetzt bedeutet dies, daß die BRD kein wirksamer Rechtsstaat, sondern eine Illusion ist.

Da im laufenden Verfahren die Beschwerde vor dem EGMR eingereicht wurde, weil Menschenrechtsverletzungen wegen der Verfahrensdauer vorlagen, konnten die anderen Verstöße gegen die Menschenrechtsverletzungen nicht erhoben werden, weil sie nicht innerstaatlich abgeschlossen waren. Denn die überlange Verfahrensdauer ist nur die Spitze des Eisberges von Menschenrechtsverletzungen. Das Verfahren befand sich damals im 1. Rechtszug bis zum 31.10.2005. Nun ist das OLG-Celle als 2. Instanz zuständig.

Ich habe damals Rechtsmittel eingelegt, damit mir keine Nachteile bis zum Urteil des EGMR entstehen. Dann folgte die Entscheidung des EGMR. Gerade gegen das, nämlich die Verletzung des Art 6 und 13 MRK, Recht auf ein rechtsstaatliches Verfahren und wirksame Beschwerdemöglichkeit, wo eben die Bundesrepublik Deutschland verurteilt worden ist, wird eben weiterhin Rechtsbruch fortgesetzt begangen, in dem die Verfahren vor dem OLG-Celle weiterhin zu meinem Nachteil betrieben werden. Dadurch kommt es in Folge zu der permanenten Menschenrechtsverletzung aus dem Urteil des EGMR. In diesem Zusammenhang wird darauf verwiesen, daß Amtszwang Folter nach Art. 1 UN-Konvention darstellt.

Nach Art. 25 GG iVm. Art 41 MRK gilt Völkerrecht vor Bundesrecht. Die Entscheidungen des EGMR müssen umgesetzt werden. Die Richter des OLG-Celle haben daher kein Wahl- oder Umdeutungsrecht das Urteil umzusetzen. Trotzdem wird dagegen verstoßen.

Es läßt sich bei Geltung von Fakten, Denkgesetzen, Recht, Gesetz, Verfassung und Völkerrecht nicht bestreiten, daß Gerichtsverfahren ohne ihre Voraussetzung der Zulässigkeit im Namen des Volkes nicht mehr betrieben werden kann.

Es handelt sich beim Urteil EGMR 75529/01 SÜRMELI / GERMANY vom 08.06.2006 um die Feststellung „ne bis in idem“ mit einmaliger und absoluter Sperrwirkung!

Der EGMR nimmt grundsätzlich nur Klagen an, wenn der innerstaatliche Rechtsweg erschöpft ist! Der Beschwerdeführer hat vor dem EGMR ohne die Einhaltung der Bundesverfassungsbeschwerde den Rechtsweg bestritten, weil eine Verfristung eingetreten war. Es spielt bei diesem Verfahren keine Rolle mehr, wer Recht und Unrecht hat. Das nationale Verfahren ist beendet. Andres sieht es aus, wenn der Rechtsweg in der BRD und nicht vor dem EGMR erstritten worden wäre. Damit ist der Instanzenweg wegen Menschenrechtsverletzungen in der BRD erschöpft und der Stillstand der Rechtspflege eingetreten. Genau gesagt ist dies eine Folge von Staatsaufbaumängeln, die ich hier im Einzelnen nicht zur Überfrachtung dieses Schriftsatzes darstellen möchte.

Für die Feststellung der Verfahrensdauer gilt regelmäßig das Ende der abschließenden Entscheidung der letzten Instanz (EGMR-Urteil vom 28.06.1978, KÖNIG, Serie A27, Z.98; EGMR-Urteil vom 15.06.1982, ECKLE, Serie A51, Z.77). Auch ein im Anschluß an den Instanzenzug durchgeführtes verfassungsgerichtliches Verfahren wird bei der Bestimmung der Dauer eines Verfahrens mit herangezogen (EGMR Urteil vom 27.07.2000, KLEIN, Nr. 33397/96 = NJW 2001 S. 213 Z. 39). Damit ist also nicht nur das Landgericht, sondern sind alle folgenden Instanzen gemeint. Wenn also mit der 1. Instanz das Recht auf ein rechtsstaatliches Verfahren in der Zeit überschritten ist, dann gilt die Überschreitung der Verfahrensdauer auch für alle folgenden Instanzen.

Somit ist der Instanzenweg wegen Menschenrechtsverletzungen in der BRD für den Beschwerdeführer erschöpft und der Stillstand der Rechtspflege eingetreten, weil sich nun eine permanente Menschenrechtsverletzung eingestellt hat und weiterhin ergibt, -würde das Verfahren innerstaatlich weitergeführt werden-.

Urteile und andere gerichtliche Entscheidungen sind in seltenen Ausnahmefällen unwirksam, wenn sie an einem schweren Mangel leiden, das es bei Berücksichtigung der Belange der Rechtssicherheit und des Rechtsfriedens vom Standpunkt der Gerechtigkeit aus schlechthin unerträglich wäre, sie als verbindlichen Richterspruch anzunehmen oder gelten zu lassen! Der gebrauch prozessualer Rechte zur Erreichung rechtlich mißbilligender Ziele ist verboten.

Prozeßfehler sind von Amts wegen in jeder Lage des Verfahrens zu berücksichtigen, so lange sie behebbar sind. Die Pflicht, Verfahrensmängel zu heilen, gehört zur Fürsorgepflicht innerhalb der Justiz. Es ist ein Verbrauch des Rechtsweges eingetreten, weil eine Heilung des Verfahrens nicht möglich ist. Denn der Prozeßfehler „überlange Verfahrensdauer“ kann nicht in jeder Lage des Verfahrens geheilt werden, weil die Heilung einen neuen Prozeß auslöst, womit die Verfahrensdauer sich im Gegenteil nicht verkürzt und somit zur permanenten Menschenrechtsverletzung führt. Dies liegt daran, daß die Chronologie ein positiver Faktor ist, die auch nicht von Amts wegen zurück gesetzt werden kann. Der Feststellung der überlangen Verfahrensdauer liegt somit die Einmaligkeit vor, und aus diesem Grund hat der EGMR auch den Fall angenommen, weil der Hauptsache die wesentliche Voraussetzung fehlt.

Der Verbrauch des Rechtswegs tritt dann ein, wenn eine Sperrwirkung nach dem Grundsatz der Einmaligkeit „ne bis in idem“ eintritt oder festgestellt wird. Diese Sperrwirkung schafft materielle Rechtskraft mit Doppelwirkung des Verfahrenshindernis und gewährleistet auch ein subjektives verfassungsgemäßes Recht. Dieses Recht ist so stark, daß ein Urteil oder Beschluß zukünftig unwirksam ist. Das Verfahren ist also in der BRD beendet, weil die Hauptsache ohne ihre Voraussetzung nicht betreiben werden kann (Sperrwirkung der Verfristung „ne bis in idem“).

Ein Urteil des Oberlandesgerichts Celle kann also noch nicht ein Mal eine Rechtskraft erlangen, wie zuvor erklärt nimmt der EGMR grundsätzlich nur Klagen an, wenn der innerstaatliche Rechtsweg erschöpft ist! Und der Rechtsweg ist nicht seit 2006, sondern seit 2001 erschöpft, seit dem die Beschwerde vor dem EGMR eingelegt worden ist! Das Verfahren ist also seit 5 Jahren, -seit Eingang der Beschwerde 75529/01 beim EGMR-, innerstaatlich obselet, denn auf die Beschwerde von 2001 wurde am 08.06.2006 hin beim EGMR entschieden! Somit liegt seit 2001 eine Sperrwirkung vor!

Die Verfahrensdauer vom EGMR ist eindeutig und unmißverständlich bestimmt. Dieses Verfahren vor dem EGMR ist nicht zu verwechseln mit einem Verfahren vor den nationalen Behörden. Bei den nationalen Behörden geht es um die Dienstaufsicht- und Untätigkeitsbeschwerden, Schadensersatzklage oder Verfassungsbeschwerde. Der EGMR hat in seiner Entscheidung festgestellt, daß Dienstaufsicht- und Untätigkeitsbeschwerden, die Schadensersatzklage oder die Verfassungsbeschwerde in der BRD wirkungslos ist.

Ein Verfahren vor dem EGMR richtet sich gegen Menschenrechtsverletzungen der BRD und kann als Verfahrenshindernis nicht mehr nachgeholt werden, weil es sich um ein völkerrechtliches Rechtsmittel wegen Menschenrechtsverletzungen handelt. Wenn also ein national-wirksames Rechtsmittel noch gegeben hätte, dann hätte der EGMR den Fall nicht angenommen.

Auf der einen Seite würde also nunmehr eine permanente Verletzung der Menschenrechte stattfinden, wenn der Prozeß in der BRD für Selbstrehabilitationszwecke der Justiz fortgesetzt werden würde. Überlange Verfahrensdauer in diesem Verfahren bedeutet unerlaubte Handlung, weil kein Verfahren unter Verletzung der Menschenrechte eine Legitimation erhalten kann.

Ein Urteil hieraus könnte keine Rechtskraft entfalten. Das Verfahren ist also in der BRD beendet, weil die Hauptsache ohne ihre Voraussetzung nicht betreiben werden kann (Sperrwirkung der Verfristung „ne bis in idem“).

Auf der anderen Seite kann die überlange Verfahrensdauer als Prozeßhindernis nicht beseitigt werden, weil ein neues Verfahren eine weitere Verlängerung wegen der Einmaligkeit bedeutet. Denn deswegen nimmt der EGMR nur solche Fälle an, beidem eine Zurückweisung der Hauptsache an die nationalen Gerichte nicht mehr möglich ist.

Bei der Inzuchtdepression wird Erfolg und Mißerfolg, Recht, Gesetz, Verfassung, Völkerrecht und Legitimation amtlich-behördlich mißachtet, um eine Vertrauensillusion des Staates aufrecht zu erhalten. Das negative Interesse tritt als Fehler des Systems in den Vordergrund und führt auf dem direkten Weg zu der hermetischen Inzuchtdepression und somit zur arglistigen Täuschung des Bürgers über das Recht(s)system. Dies führt durch den Verlust der objektiven Rechtserlangungsmöglichkeiten zur Einschränkung der Rechts. Durch den Stillstand der objektiven Rechtspflege auf Grund dieses Staatsaufbaumangels kommt es zu Schäden und Schadensersatz durch Beschädigung des Eigentums und des Vermögens der Opfer. Die Eigentums- und Vermögensschäden führen dann zur unmittelbaren Einschränkung der Freiheit der Opfer. Die Einschränkung der Freiheit führt zur Freiheitsberaubung und Abwertung der Menschenrechte und Menschenwürde. In Massen entstehen Unruhen, im Übermaß entsteht Terrorismus, im Mix entsteht Krieg.

Bei der Inzuchtdepression werden die Opfer durch das System gemobbt und ruiniert, wobei Straftaten im Amt der Irrationaltäter gegenseitig in Ketten durch Persilscheine rehabilitiert werden. Es handelt sich dabei um einen imaginären Staat mit einem komplexem Gebilde eines äußerst korruptionsdurchtriebenen Industriezweiges als organisiertes Verbrechen, bei dem die systematische Anwendung des Gesetzes und die praktische Auslegung der Rechts keine objektive und entscheidende Rolle spielt. Die Justiz legitimiert objektiv den subjektiven Wahnsinn der Inzuchtdepression, weil der Staat ein Irrtumsprivileg besitzt.

Dieser Zustand wird Inzuchtdepression genannt und schädigt das System.

Es ist festzustellen, daß ein Verbrauch des Rechtswegs nach dem Grundsatz der Einmaligkeit „ne bis in idem“ der Sperrwirkung mit dem Urteil des EGMR 75529/01 eingetreten ist.

Diese Sperrwirkung schafft materielle Rechtskraft mit Doppelwirkung des Verfahrenshindernis und gewährleistet auch ein subjektives verfassungsgemäßes Recht. Dieses Recht ist so stark, daß ein Urteil oder Beschluß zukünftig unwirksam ist. Das Verfahren ist also in der BRD beendet, weil die Hauptsache ohne ihre Voraussetzung nicht betreiben werden kann (Sperrwirkung der Verfristung „ne bis in idem“).

Und Folgen der Inzuchtdepression dürfen aus fiskalischen Gründen nicht entschädigt werden.

Der Schaden beträgt inzwischen 18.000.000,00 € in Folge 25 Jahren Justizvergeiselung. Der Schaden ist so zu entschädigen, als ob der Schaden niemals entstanden wäre (§249 BGB). Und wegen der Sperrwirkung ist jeder Schaden zu entschädigen, weil das Opfer so zu stellen ist, als ob er den innerstaatlichen Rechtsweg voll gewonnen hätte! Doch da gibt es ein Problem.

Vielmehr liegt das Problem in der politischen Diskussion über den „ besonderen Teil des Strafrechts“, über Straftaten im Amt und somit über Menschenrechtsverletzungen des Systems, damit eine öffentliche Verbreitung und Diskussion nicht zuzulassen werden soll. Es wird überaus deutlich, daß das System sich in dieser Form ohne eine Änderung selbst nicht mehr heilen kann, weil das System im Sumpf der Korruption keine wirkliche Kritik und Kontrolle vom Bürger zuläßt.

Damit wird der Vorsatz in der BRD offensichtlich, daß Opfern von Straftaten im Amt eben nicht geholfen wird, um die Rechtspraxis der Anerkennung der Staatshaftung für judikatives Unrecht zu verdunkeln, da sonst die Autorität und das Ansehen der Justiz geschmälert wird, wenn ein Justizirrtum zur Hilfe oder zu einem Schadensersatzanspruch führen könnte.

Die Unabhängigkeit, -so der allgemein fatale Gedanke in der Justiz-, stelle, einen elementaren Grundsatz der Verfassungsordnung dar, der aber niemals als selbstverständlich betrachtet werden könne, wenn sich die Rechtspraxis ändert. Die Anerkennung einer Haftung des Staates für Rechtsprechungsakte könnte diese Unabhängigkeit in Frage stellen. Und gelegentliche Fehlentscheidungen und Fehlgriffe nationaler Behörden können in der Regel daher nicht korrigiert werden, könnten und müßten von den Opfern so hingenommen werden.
Diese Rechtspraxis ist grundrechtswidrig, wie der Europäische Gerichtshof über Amts- und Staatshaftung in EuGH, Urteil vom 30.09.2003, AZ.: C-224/01 feststellt und erklärt hat!

Wer Interesse hat, -die Wahrheit über das Muster dieses Systems zu erfahren-, kann sich bei mir melden, denn das Muster ist in fast allen Schadensangelegenheiten gleich. Dies würde aber diesen Sachverhalt im Übermaß sprengen.
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