Dies ist eine Diskussion zu Rechtslage nach Indizien innerhalb des Forums Strafrecht / Strafprozeßrecht
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| Rechtslage nach Indizien angenommener Rechnungsbetrug A gegenüber B. Der Hauptbeweis, z.B. eine separate schriftliche Vereinbarung über die Höhe fehlt. Vereinbarung wurde mündlich getroffen. A und B stellen ihre Version der Geschichte dar. Allerdings belasten mehrere Indizien (Falsche bzw. überhöhte Angaben in der Rechnung) deutlich A, sodass die Glaubwürdigkeit erheblich in Frage gestellt werden kann. Es gibt einen indirekten Zeugen z.G. B. A kann man sogar noch versuchte Nötigung gegenüber B nachweisen. Wie ist da die Sachlage? Ist A aus dem Schneider, weil der ausdrückliche Beweis fehlt? Oder ist das ausreichend um A zu belasten? Vielen Dank. |
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| AW: Rechtslage nach Indizien Zitat:
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![]() Was kann er denn indirekt bezeugen? Zitat:
Zitat:
Wie sagte schon Bruno Koob, alias Hans Immer, alias Dieter Hallervorden: "Ich brauche mehr Detaaails" ![]() http://youtu.be/-Hgw5sqO88I?t=5s
__________________ cheers, JHS Geändert von JHS (18.11.2011 um 19:56 Uhr). |
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| AW: Rechtslage nach Indizien Man braucht im Strafprozeß nicht unbedingt einen Beweis. Eine Indizienkette reicht für eine Verurteilung auch aus. Allerdings muß diese Indizienkette zwingend und schlüssig sein. Dies heißt mit anderen Worten: -es dürfen sich keine anderen Schlüsse ergeben und -jedes Indiz muß sich mit jedem anderen Indiz logisch zu einer Kette verknüpfen lassen. Allerdings kann ich diese Regeln nicht auf den Sachverhalt beziehen. - Wie JHS schon erwähnte: 'Ich brauche mehr Detaaails!'
__________________ Ich mache zwei Kampfsportarten: Ju-Jutsu und Jura. - Jura ist die schwierigere! |
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| AW: Rechtslage nach Indizien Angenommen, B muss aufgrund eines schweren Autounfalls A für die Durchsetzung von Schadenersatzansprüchen beauftragen. Außergerichtliche Verhandlungen sind relativ aussichtslos und es soll daher lediglich ein kurzer Versuch unternommen werden. Dies ist von Anfang an klar. Da es sich um eine hohe Schadensumme handelt, vereinbaren B und A eine außergerichtliche Gebühr von 500 EUR. Es kommt anschließend zur Klage, aufgrund der wahrscheinlich sehr hohen Schadensumme erfolgt dies mittels PKH. Wenige Wochen später erhält B eine Rechnung über 5.000 EUR. B ist überrascht, denn es wurde ja PKH beantragt. A sagt B gegenüber dies sei für die außergerichtliche Klageerstellung, diese sei in der PKH nicht enthalten. B glaubt A und begleicht die Rechnung. Während des Mandats hat B wiederholt Schwierigkeiten mit A. A reagiert auf Schreiben nicht, leitet Beweismittel bzw. Rechnungen nicht ans Gericht weiter, lässt sich verleugnen etc. B sieht sich in einer Zwangslage, ist aufgrund der Folgen des Unfalls und den daraus resultierenden wirtschaftlichen Folgen nicht in der Lage jemand anders zu beauftragen. B fragt A nach einer Lösung. A ist bereit auf die PKH zu verzichten wenn er gegenüber B ein Schuldanerkenntnis über 10.000 EUR erhält. B kann sich den Betrag nicht erklären und bittet daher um eine Rechnung und Aufschlüsselung des Betrages. A verweigert dies. B bleibt nichts anderes übrig als diese Bedingungen anzunehmen oder seine Ansprüche durch die Tätigkeit von A gefährdet zu sehen. Trotzdem nimmt B dieses Angebot nicht an. Später stellt sich für B heraus: Aussage von A bezüglich der Rechnungsgrundes (Kosten Klage) war eine Täuschung. Dem Gericht hat A diese Rechnung als "außergerichtlich" deklariert. Die Vereinbarung über die 500 EUR wurde mündlich geschlossen. A hat das Vertrauen und die schlechte Lage von B ausgenutzt. Gleichzeitig gibt es weitere Unstimmigkeiten. Der Abrechnungszeitraum der Rechnung wird mit 1,5 Jahren angegeben, obwohl der Vertrag erst ein halbes Jahr vor Rechnungsausstellung geschlossen wurde. Gegenstandswert 300.000 EUR. Zum Zeitpunkt der Rechnung existierten jedoch noch keine Beträge. Einreichung erfolgte zunächst per Feststellungsklage. Viel später werden Rechnungen wegen Schadenersatz eingereicht und ein erster Schmerzensgeldanspruch in Höhe von insgesamt 200.000 EUR. A empfiehlt jedoch B auf 300.000 EUR zu erhöhen (vermutlich um die Rechnung zu rechtfertigen) Das Gericht setzt später auf ca. 200.000 EUR fest. Dem Gericht gegenüber gibt A an einen Betrag von 5.000 EUR erhalten zu haben, für einen Gegenstandswert von "250.000 EUR". Die PKH-Erstattung beträgt ebenfalls ca. 5.000 EUR. B kann sein Geld auf einfachem Wege nicht zurückerhalten, da es nach außen hin so aussieht als habe A richtig abgerechnet. Es wurde eine außergerichtliche Gebühr nach RVG berechnet. Die mündliche Vereinbarung kann nicht bewiesen werden. Es bestand jedoch ein weiteres Rechtsverhältnis zu einer Person C mit gutem Ansehen. Dieser Person hat B zum damaligen Zeitpunkt den Grund der Rechnung (außergerichtliche Klageerstellung) mitgeteilt. C kann dies bezeugen. Zudem waren A die Umstände von B bekannt, dass es ihm gar nicht möglich war aus eigener Kraft die Rechnung zu begleichen. In eklatantem Missverhältnis stehen auch die außergerichtlichen Kosten und die durch PKH erteilte Erstattung. 5.000 EUR für ein Anschreiben und Verfahrenskosten 5.000 EUR über PKH, da sich B die Gerichtskosten nicht leisten konnte. Der tatsächliche außergerichtliche Aufwand, das Anschreiben, ist nachweisbar, ebenso, dass B im Vorfeld stets versucht hat Kosten zu klären, schon allein aufgrund seiner Lage. Der primäre Beweis, die schriftliche außergerichtliche Vereinbarung, fehlt also. Aber aufgrund der Umstände ist nachweisbar, dass B sich bewusst nicht darauf eingelassen haben kann. Diverse Unstimmigkeiten in Bezug auf die Abrechnung und in der Abwicklung stellen die Glaubwürdigkeit von A in Frage. Reicht dies um A zu belasten und den Betrag zurückzuerhalten? Kann die Täuschung durch A aufgrund der Indizien nachgewiesen werden? Oder ist es wahrscheinlich, dass man A glauben und die "Missverständnisse" in der Abrechnung als Bagatellen abtun wird? |
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| AW: Rechtslage nach Indizien Wie schon per PN mitgeteilt: Der Fall (er zieht sich ja auch mehr oder weniger durch alle Ihre anderen Beiträge) ist viel zu komplex um hier beurteilen zu können, ob es Erfolgsaussichten auf die Zurückerlangung von Geld gibt. So ein Fall kann nur im "real-life" gelöst werden, nicht via Internet(forum). Was den Zeugen C angeht, ist der nichts wert. Da könnte ich auch, wenn ich eine Tat an Tag X um Y Uhr in Ort Z beschuldigt werde, sagen: "Das kann ich gar nicht gewesen sein, denn da war ich in einer anderen Stadt. Das kann der C bezeugen, denn dem hab ich 2 Tage später davon erzählt" So ein "Alibi" ist natürlich 0,00 wert.
__________________ cheers, JHS |
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| AW: Rechtslage nach Indizien Zum Zeugen C möchte ich sagen: Die Aussage entspricht nicht den Tatsachen. Das mag vielleicht auf den Täter zutreffen, der ja weiß, dass er was zu vertuschen hat. Aber das Opfer hat es zu dem Zeitpunkt nicht gewusst, also war eine Manipulation nicht möglich. |
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