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Recht am Bild - Recht nicht fotografiert zu werden?

Dies ist eine Diskussion zu Recht am Bild - Recht nicht fotografiert zu werden? innerhalb des Forums Strafrecht / Strafprozeßrecht

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  #1 (permalink)  
Alt 21.01.2009, 20:54
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Recht am Bild - Recht nicht fotografiert zu werden?

Eine durch eine Krankheit schwer entstellte Frau ist in der Öffentlichkeit eine sehr auffällige und einzigartige Erscheinung.

Oft begegnet diese Frau in ihrem Heimatstädtchen beim Einkaufen oder Spaziergängen Jugendlichen, die sich einen Spaß daraus machen die Körperbehinderte mit ihren Foto-Handys abzulichten. Die Jugendlichen machen gar keinen Hehl aus ihren Aktivitäten und zeigen die so entstandenen Fotos zur allgemeinen Gaudi auf dem Schulhof herum.

Bei einer anderen Gelegenheit wird die entstellte Dame von einem erwachsenen Hobbyfotografen ungefragt fotografiert. Er zeigt bei seinem nächsten Dia-Abend im Freundes- und Bekanntenkreis auch diese Bilder.

Alle Fotos sind ohne Einverständnis der Abgebildeten auf öffentlichen Straßen entstanden.

Kann die betroffene Frau , die sehr darunter leidet, dass nun zu allem Unglück auch noch Fotos von ihr herumgezeigt werden, das Fotografieren unterbinden, das Löschen der Fotos auf den Datenträgern verlangen und die Fotografen bei der Polizei anzeigen? Ist ein solches Herumzeigen überhaupt eine Veröffentlichung? Wenn nein: wievielen Menschen muss ein Foto gezeigt werden, damit man von einer Veröffentlichung sprechen kann?
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  #2 (permalink)  
Alt 21.01.2009, 22:17
V.I.P.
 
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AW: Recht am Bild - Recht nicht fotografiert zu werden?

So als Laie mal folgender Schnellschuss:

Wikipedia: Allgemeines Persönlichkeitsrecht
http://tinyurl.com/6hnuuo

Beinhaltet: Recht am eigenen Bild:
http://de.wikipedia.org/wiki/Recht_am_eigenen_Bild

Und basiert auf dem (Kunsturheberrechtsgesetz - KUG, KunstUrhG)
im wesentlichen §22,§23 + § 33
http://www.bundesrecht.juris.de/kuns...000070907.html

Wenn ich das richtig verstehe bedeutet das folgendes:
Zitat:
KunstUrhG § 22
1) Bildnisse dürfen nur mit Einwilligung des Abgebildeten verbreitet oder öffentlich
zur Schau gestellt werden.
Die Erstellung des Bildes/ das Fotografieren in der Öffentlichkeit scheint
u.U. statthat, eingeschränkt durch
Zitat:
§ 201a StGB [Bearbeiten] Am 6. August 2004 trat jedoch § 201a Strafgesetzbuch (StGB) („Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereichs durch Bildaufnahmen“) in Kraft[8], der unter bestimmten Umständen schon für das bloße Erstellen eine Kriminalstrafe vorsieht. Danach wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft, wer * (1) von einer anderen Person, die sich in einer Wohnung oder einem gegen Einblick besonders geschützten Raum befindet, unbefugt Bildaufnahmen herstellt oder überträgt und dadurch deren höchstpersönlichen Lebensbereich verletzt. * (2) Ebenso wird bestraft, wer eine durch eine Tat nach Absatz 1 hergestellte Bildaufnahme gebraucht oder einem Dritten zugänglich macht. * (3) Wer eine befugt hergestellte Bildaufnahme von einer anderen Person, die sich in einer Wohnung oder einem gegen Einblick besonders geschützten Raum befindet, wissentlich unbefugt einem Dritten zugänglich macht und dadurch deren höchstpersönlichen Lebensbereich verletzt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft. * (4)…
Eine öffentliche Toilette wäre vermutlich solch ein geschützte Raum - oder die eigene
Wohnung selbstredend. Warum ein FKK Strand u.U. auch ein solch geschützter Raum
ist, ist mir noch nicht klar ... aber vielleicht kommt dazu ja noch was

Wenn den das Erstellen des Bildes nicht widerrechtlich war, so ist i.d.R die
Veröffentlichung unter Strafe gestellt: KunstUrhG §22 +§33
( Strafe: Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe )
( Bsp: Fotograf -> Ausstellung oder Zeitung, Schüler -> Schulhof )

Wichtig: §33 Satz 2: Die Tat wird nur auf Antrag verfolgt.
Was bedeutet: Es muss angezeigt werden.

Aus den folgenden §37ff ergibt sich, das bei wider rechtlich hergestellten,veröffentlichen
... Bildern ein Löschanspruch besteht.


So der Vollstänigkeit halber von Wikipedia.de zitiert:
Zitat:
Wurde durch die Veröffentlichung schwerwiegend in das Recht am eigenen Bild eingegriffen, beispielsweise durch den Abdruck von Nacktfotos, kann auch ein Anspruch auf Entschädigung in Geld für einen immateriellen Schaden (Schmerzensgeld) bestehen. Dieser wird aus § 823 Abs. 1 BGB i.V.m. Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1 GG abgeleitet und soll neben der Genugtuungsfunktion für das Opfer auch eine Präventionsfunktion für den Verletzer haben.

Wurden die Bildnisse unbefugt erstellt, kann auch die Herausgabe des Bildmaterials verlangt (§§ 1004 Abs. 1 S. 2 BGB analog i.V.m. §§ 823 Abs. 1, 249 S. 1 BGB) oder ein Anspruch auf Vernichtung nach §§ 37, 38 KUG geltend gemacht werden
Ob es eine Veröffentlichung ist, wenn der Sohn es zuhause seinem Vater zeigt
wage ich zu bezweifeln - ich weiss es aber nicht, da mir nicht klar ist wie weit der gemeine
Jurist den Begriff Öffentlichkeit fasst.
__________________
-----------------------------------
Ich bitte um Nachsicht - aber in diesem Forum
stehe ich mit der Formatierung auf Kriegsfuss
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