Dies ist eine Diskussion zu Prozessbetrug vollendet oder nur Versuch? innerhalb des Forums Strafrecht / Strafprozeßrecht
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| Prozessbetrug vollendet oder nur Versuch? ich hab eine kurze Frage: In einem fiktiven einstweiligen Verfügungsverfahren verlor der Kläger und Antragssteller nachdem die Beklagten entscheidungserhebliches Vorbringen des Klägers entgegen ihrer Wahrheitspflicht bestritten. Daraufhin verlor der Kläger das Verfahren in erster Instanz. Tatsächlich ist es ihm dann jedoch gelungen in der zweiten Instanz - vor dem Landgericht - zu gewinnen. Die Beklagten lassen sich im nun aktuellen Hauptsacheverfahren auf den Prozessbetrug ein, nachdem der Kläger alle ihm zur Verfügung stehenden Beweise eingebracht hat. Meine Frage lautet, ob der Prozessbetrug vor dem Amtsgericht in erster Instanz vollendet ist oder es nur beim Versuch geblieben ist, da das Urteil ja niemals rechtskräftig war? (Hier zwar nur relevant bzgl. der Kostenentscheidung aber das Urteil war ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar) |
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| AW: Prozessbetrug vollendet oder nur Versuch? Zitat:
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| AW: Prozessbetrug vollendet oder nur Versuch? Bloßes Bestreiten dürfte nicht als Prozessbetrug zu werten sein. Außerdem, wo ist der Vermögensvorteil, der durch den Betrug entstehen würde? Ein bereits vorhandenes Vermögen dürfte den Tatbestand "sich (oder eines Dritten) rechtswidrig einen Vermögensvorteil verschaffen" nicht erfüllen.
__________________ Raum: Ostthüringen Tätigkeitsschwerpunkt: Sozialrecht Kontaktmöglichkeit: Auf Anfrage per Privater Nachricht "Weihnachtsmann im Sinne des Gesetzes ist auch der Osterhase." |
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| AW: Prozessbetrug vollendet oder nur Versuch? Ich bin strafrechtlich nicht bewandert, ich wollte es einfach mal wissen. Die Frage kam mir auf, als dass ein Antrag auf Streitwertfestsetzung in dem fiktiven Verfahren ansteht. Im Verfahren ging es um § 862 BGB gegen einen Mieter. Ich hab mich gefragt ob der grobe Verstoß gegen die Wahrheitspflicht der Partei nicht streitwerterhöhend seien könnte. Wäre regelmäßig nicht der negative Kostenentscheid sowie die erfolgte (!!!) Kostenfestsetzung (erster Instanz) als Vermögensnachteil zu sehen? |
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| AW: Prozessbetrug vollendet oder nur Versuch? Zitat:
Zitat:
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| AW: Prozessbetrug vollendet oder nur Versuch? Nein, es ging nur um Unterlassung. Könnte Kostenentscheidung und Kostenfestsetzung nicht auch bereits ausreichend sein? |
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| AW: Prozessbetrug vollendet oder nur Versuch? Wie gesagt, der Betrug scheitert an dem rechtswidrigen Vermögensvorteil, der durch Vorspiegelung falscher Tatsachen erlangt werden soll. Zitat:
Erhebt jemand Klage gegen eine andere Person, dann hat er bestenfalls den Anspruch schon gegen den anderen.
__________________ Raum: Ostthüringen Tätigkeitsschwerpunkt: Sozialrecht Kontaktmöglichkeit: Auf Anfrage per Privater Nachricht "Weihnachtsmann im Sinne des Gesetzes ist auch der Osterhase." |
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| AW: Prozessbetrug vollendet oder nur Versuch? Zitat:
Zitat:
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| AW: Prozessbetrug vollendet oder nur Versuch? Dann fehlt es aber immer noch daran, dass man selbst einen Vermögensvorteil davon hat. Der Schutz vor Verlust von Vermögen stellt keinen Vermögensvorteil i.S.d. § 263 StGB dar,
__________________ Raum: Ostthüringen Tätigkeitsschwerpunkt: Sozialrecht Kontaktmöglichkeit: Auf Anfrage per Privater Nachricht "Weihnachtsmann im Sinne des Gesetzes ist auch der Osterhase." |
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| AW: Prozessbetrug vollendet oder nur Versuch? Zitat:
![]() beispiel: du verkaufst mir dein auto. ich zahle nicht (ich habe schon jetzt den vermögensvorteil). du klagst. ich lüge der richterin die hucke voll. du verlierst den prozess. damit hast du (sofern rechtskräftig) aufgrund meiner täuschung (ich hab die richterin getäuscht) einen vermögensschaden. die richterin war die verfügende (darum ist das auch ein dreiecksbetrug). |
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