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Prozessbetrug vollendet oder nur Versuch?

Dies ist eine Diskussion zu Prozessbetrug vollendet oder nur Versuch? innerhalb des Forums Strafrecht / Strafprozeßrecht

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Alt 22.04.2012, 16:35
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Prozessbetrug vollendet oder nur Versuch?

Hallo Leute,
ich hab eine kurze Frage:

In einem fiktiven einstweiligen Verfügungsverfahren verlor der Kläger und Antragssteller nachdem die Beklagten entscheidungserhebliches Vorbringen des Klägers entgegen ihrer Wahrheitspflicht bestritten. Daraufhin verlor der Kläger das Verfahren in erster Instanz.

Tatsächlich ist es ihm dann jedoch gelungen in der zweiten Instanz - vor dem Landgericht - zu gewinnen.

Die Beklagten lassen sich im nun aktuellen Hauptsacheverfahren auf den Prozessbetrug ein, nachdem der Kläger alle ihm zur Verfügung stehenden Beweise eingebracht hat.

Meine Frage lautet, ob der Prozessbetrug vor dem Amtsgericht in erster Instanz vollendet ist oder es nur beim Versuch geblieben ist, da das Urteil ja niemals rechtskräftig war?

(Hier zwar nur relevant bzgl. der Kostenentscheidung aber das Urteil war ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar)
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  #2 (permalink)  
Alt 22.04.2012, 18:14
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AW: Prozessbetrug vollendet oder nur Versuch?

Zitat:

Meine Frage lautet, ob der Prozessbetrug vor dem Amtsgericht in erster Instanz vollendet ist oder es nur beim Versuch geblieben ist, da das Urteil ja niemals rechtskräftig war?
da betrug im versuch ja schon genauso strafbar ist wie als wenn er vollendet ist, ist mit jetzt nicht so klar, wofür das wichtig wäre?
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  #3 (permalink)  
Alt 22.04.2012, 18:35
V.I.P.
 
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AW: Prozessbetrug vollendet oder nur Versuch?

Bloßes Bestreiten dürfte nicht als Prozessbetrug zu werten sein.

Außerdem, wo ist der Vermögensvorteil, der durch den Betrug entstehen würde?

Ein bereits vorhandenes Vermögen dürfte den Tatbestand "sich (oder eines Dritten) rechtswidrig einen Vermögensvorteil verschaffen" nicht erfüllen.
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"Weihnachtsmann im Sinne des Gesetzes ist auch der Osterhase."
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  #4 (permalink)  
Alt 22.04.2012, 19:01
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AW: Prozessbetrug vollendet oder nur Versuch?

Ich bin strafrechtlich nicht bewandert, ich wollte es einfach mal wissen. Die Frage kam mir auf, als dass ein Antrag auf Streitwertfestsetzung in dem fiktiven Verfahren ansteht. Im Verfahren ging es um § 862 BGB gegen einen Mieter. Ich hab mich gefragt ob der grobe Verstoß gegen die Wahrheitspflicht der Partei nicht streitwerterhöhend seien könnte.

Wäre regelmäßig nicht der negative Kostenentscheid sowie die erfolgte (!!!) Kostenfestsetzung (erster Instanz) als Vermögensnachteil zu sehen?
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  #5 (permalink)  
Alt 22.04.2012, 19:35
V.I.P.
 
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AW: Prozessbetrug vollendet oder nur Versuch?

Zitat:
Zitat von drumbum
Im Verfahren ging es um § 862 BGB gegen einen Mieter.
hm... ich glaube, das reicht nicht. oder wurde auf schadenersatz geklagt?

Zitat:
Zitat von casa
Außerdem, wo ist der Vermögensvorteil, der durch den Betrug entstehen würde?
wenn er zb. den schadenersatz (wenn es denn um einen solchen ginge) nicht zahlen bräuchte. der kläger dann deswegen auf seinem schaden sitzen bleibt.

Zitat:
Ein bereits vorhandenes Vermögen dürfte den Tatbestand "sich (oder eines Dritten) rechtswidrig einen Vermögensvorteil verschaffen" nicht erfüllen.
?? sofern die parteien um geld streiten, ist es regelmäßig prozessbetrug, wenn eine partei lügt.
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  #6 (permalink)  
Alt 22.04.2012, 22:29
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AW: Prozessbetrug vollendet oder nur Versuch?

Zitat:
Zitat von zeiten Beitrag anzeigen
hm... ich glaube, das reicht nicht. oder wurde auf schadenersatz geklagt?
Nein, es ging nur um Unterlassung.

Könnte Kostenentscheidung und Kostenfestsetzung nicht auch bereits ausreichend sein?
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  #7 (permalink)  
Alt 22.04.2012, 22:45
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AW: Prozessbetrug vollendet oder nur Versuch?

Wie gesagt, der Betrug scheitert an dem rechtswidrigen Vermögensvorteil, der durch Vorspiegelung falscher Tatsachen erlangt werden soll.


Zitat:
?? sofern die parteien um geld streiten, ist es regelmäßig prozessbetrug, wenn eine partei lügt.
Der Betrug setzt Vorspiegelung falscher Tatsachen oder Unterdrückung unwahrer Tatsachen voraus, BEVOR der Vermögensschaden bei einem anderen entsteht.

Erhebt jemand Klage gegen eine andere Person, dann hat er bestenfalls den Anspruch schon gegen den anderen.
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  #8 (permalink)  
Alt 22.04.2012, 23:05
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AW: Prozessbetrug vollendet oder nur Versuch?

Zitat:
Zitat von DrumBum Beitrag anzeigen
Könnte Kostenentscheidung und Kostenfestsetzung nicht auch bereits ausreichend sein?
nein, ich denke nicht. bei betrug muss ja immer vorsatz bezüglich des vermögensvorteils da sein. und wenn jemand lediglich lügt, um nicht als "schelchter mensch" dazusetehen... - ich denke, da sind die prozesskosten nur ein zufälliges beiwerk. man wird nicht nachweisen können, dass das der anlass der lüge gewesen ist.



Zitat:
Zitat von casa
Der Betrug setzt Vorspiegelung falscher Tatsachen oder Unterdrückung unwahrer Tatsachen voraus, BEVOR der Vermögensschaden bei einem anderen entsteht.
wenns bei der verhandlung um geld geht, entsteht der vermögensschaden durch das (falsche) urteil der richterin, welches erst aufgrund der lüge so gefällt wird. das entspricht genau dem prinzip vom betrug.
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  #9 (permalink)  
Alt 22.04.2012, 23:15
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AW: Prozessbetrug vollendet oder nur Versuch?

Dann fehlt es aber immer noch daran, dass man selbst einen Vermögensvorteil davon hat.

Der Schutz vor Verlust von Vermögen stellt keinen Vermögensvorteil i.S.d. § 263 StGB dar,
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  #10 (permalink)  
Alt 23.04.2012, 00:15
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AW: Prozessbetrug vollendet oder nur Versuch?

Zitat:
Zitat von Casa Beitrag anzeigen
Dann fehlt es aber immer noch daran, dass man selbst einen Vermögensvorteil davon hat.
nö.

beispiel:
du verkaufst mir dein auto. ich zahle nicht (ich habe schon jetzt den vermögensvorteil). du klagst. ich lüge der richterin die hucke voll. du verlierst den prozess. damit hast du (sofern rechtskräftig) aufgrund meiner täuschung (ich hab die richterin getäuscht) einen vermögensschaden. die richterin war die verfügende (darum ist das auch ein dreiecksbetrug).
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