Dies ist eine Diskussion zu Protokoll der HV ??? innerhalb des Forums Strafrecht / Strafprozeßrecht
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| Protokoll der HV ??? ich bräuchte das Protokoll einer HV, bei der ich als Nebenkläger war. Wie kann ich als Privatperson eine Abschrift oder Kopie des Protokolls anfordern ?? Geht das nur über einen RA ?? Gruss, Nicolas |
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| Für was benötigst du denn das Protokoll ?? Ich würde sagen du wirst eine Kopie bekommen, wenn du deine Gründe vorlegst! DAs ganze müsste auch ohne RA vonstatten gehen ! Mfg Jens |
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| Hallo Jens, ein Polizeibeamter hat in der Verhandlung eine Zeugenaussage gemacht, die für meinen Prozess von großer Bedeutung ist. und diese würde ich mir gerne sichern, bevor der Beamte sich an nichts mehr erinnern kann. Gruss, Nicolas |
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| Hi Nicolas, Wird Dir das verweigert, dann sage einfach, "unzuzlässige Ablehnung eines Beweisantrages". Übrigens: Dilettantentum in der Justiz ist wirklich nichts Seltenes, das sage ich Dir. Doch das, was Du erzählt hast, schießt sämtliche Böcke ab. An Deiner Stelle würde ich mich gar nciht über diese Idioten aufregen ![]() Ciao Domingo
__________________ Summum ius, summa iniuria "Nicht das Unrecht soll man anklagen, wenn es das Recht von seinem Sitz verdrängt, sondern das Recht, welches sich dies gefallen lässt." (R. v. Jhering) |
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| @ Domingo Einen Beweisantrag kann man doch nur vor Beendigung der Beweisaufnahme, allerspätestens vor/bei dem "letzten Wort" des Angeklagten, also während der HV stellen. Er kann in einem neuen -von ihm oder der StA angestrengten- Verfahren den Beweisantrag stellen, daß das Protokoll der "alten" HV beigezogen wird. evtl. bekommt er das Protokoll trotzdem (weiß es nicht genau, deswegen will ich es nicht ausschliessen) aber nicht per Beweisantrag außerhalb einer HV @ Nicolas Hast Du -als Nebenkläger- das schriftliche Urteil in der Sache bekommen? Dort müßte doch die Aussage auch -zumindest sinngemäß- drinstehen. Falls Du Dir Hoffnung machst, daß Sie im Sitzungsprotokoll wörtlich steht, muß ich Dich enttäuschen. Auch dort wird sie i.a.R. nur sinngemäß (gem. § 273(1) StPO) festgehalten. Wörtlich nur, wenn der Vorsitzende gem. § 273(3) StPO explizit "wörtliche Protokollierung" anordnet. cheers, JHS |
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| Zitat:
![]() Daruf kann man doch eine Rev. stützen. oder?
__________________ Summum ius, summa iniuria "Nicht das Unrecht soll man anklagen, wenn es das Recht von seinem Sitz verdrängt, sondern das Recht, welches sich dies gefallen lässt." (R. v. Jhering) |
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| Ja, es kommt drauf an was Nicolas vorhat: Will er Rechtsmittel gegen das Urteil einlegen, ist das HV-Protokoll ja sowiso Teil der Akte (ich bezweilfele aber, daß es es so einfach "in die Hand gedrückt bekommt" (kann ich aber nicht begründen ) Sein Anwalt wird es im Rahmen der Akteneinsicht bekommen. Wenn man es auch dem verweigern sollte, wäre es in der Tat ein RevisionsgrundWill er die Aussage in einem neuen (z.B. Zivilverfahren) Verfahren nutzen, kann er -wie gesagt- beantragen, daß es beigezogen wird. cheers, JHS |
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