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Problemfall der Anstiftung

Dies ist eine Diskussion zu Problemfall der Anstiftung innerhalb des Forums Strafrecht / Strafprozeßrecht

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Alt 21.11.2011, 16:33
Boardneuling
 
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Problemfall der Anstiftung

Tagchen. Würde mich mal interessieren was die Herren Juristen zu folgendem Fall sagen, und zwar konkret zur Strafbarkeit des C.

A, B und C sitzen in ihrer Stammkneipe. A und B meinen, dass die Frau des C diesen mit dem O betrogen hat sei ein Unding. Man müsse ein Exempel im Dorf statuieren, überhaupt lasse C „immer alles mit sich machen“. Sie schlagen ihm vor, den O auf seinem Weg nach Haus zu überwältigen und mit einer Augenbinde zu versehen, und ihn dann in ihr Auto zu verfrachten um ihn zum Baggersee zu bringen, wo sie ihn von einer Erhöhung ins Wasser stoßen wollen, während er, C, zuschauen soll. C meint, es wäre schön, wenn O, dem „dummen Schwein“ jemand mal „die Lichter ausknipsen“ würde, nur könne er nicht tatenlos dabei zusehen, wenn ein Mensch ertrinke. Nachdem C jedoch einige Biere mehr getrunken hatte, fühlt er sich ob des Alkoholrausches in der Lage, den Tod des O tatenlos mit anzusehen. Seine Rachelust überwältigt ihn nun. A und B meinen, er, C, würde das „richtige tun“, und gehen sogleich mit dem C aus der Kneipe. Zu dritt warten sie in in der Dämmerung in einem wenig entfernten Park auf den betrunkenen und torkelnden O, der aus seinem Kneipenbesuch nach Hause geht. A und B, beide nüchtern, springen auf ihn zu, und überwältigen ihn. Sogleich binden sie ihm eine Augenbinde um, sodass er nichts sehen kann, und stecken ihn in den Kofferraum ihres Kombi. Der C sieht alles mit an, steigt ebenfalls mit A und B ein, und sie fahren zu dritt zum Baggersee. Dort geschieht es wie von A und B vorgeschlagen. C weiß, dass O Nichtschwimmer ist, und kann sich ob seiner sinnesdämpfenden Trunkenheit gerade so dazu durchringen, es tatenlos mit anzuschauen, wie O gurgelnd ertrinkt. Es wäre C sowie A und B ein leichtes gewesen, den blinden und betrunkenen O aus dem Wasser zu holen. Ob des Körpergewichts des O hätten dann jedoch alle zu seiner Rettung anpacken müssen. Als alle drei verrichteter Tat zurück ins Dorf fahren, meinen A und B wieder, C habe „richtig gehandelt“. C kommen darüber jedoch Zweifel auf.
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Alt 21.11.2011, 19:24
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AW: Problemfall der Anstiftung

§211StGB sollte für alle drei gelten. C scheint mir für §323a noch nicht schuldunfähig genug zu sein.
__________________
Die Lage ist hoffnungslos, aber nicht ernst!
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