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Poker und Recht

Dies ist eine Diskussion zu Poker und Recht innerhalb des Forums Strafrecht / Strafprozeßrecht

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Alt 16.04.2010, 19:42
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Poker und Recht

Auf die Gefahr hin das diese Art von Beiträgen schon x-mal eröffnet wurde und ich mich wohl gleich mit dem ersten Beitrag unbeliebt mache weil ich wohlmöglich noch den falschen Rechtsbereich ausgewählt habe, frage ich trotzdem.
Angenommen es gibt eine Runde von ca. 10 Leuten, die sich an einem bestimmten Tag in der Woche immer um die gleiche Uhrzeit in einem Lokal einfindet um eine Runde Texas Hold'Em in Turnierform mit einem Einsatz von 3 € zu spielen.
Nachdem die Runde sich über fast zwei Jahre kaum Gedanken über die rechtliche Lage, welche sich meinen Informationen nach einer Grauzone ähnelt, stürmen Polizeibeamte das Lokal und fordern die Spieler auf ihre Hände auf den Tisch zu legen und sich nicht zu bewegen. Die Kriminalbeamten und Sachbearbeiter treten nach der Sicherung durch die Einsatzpolizisten ganz entspannt in die Runde und legen einen Durchsuchungsbefehl auf den Tisch, der auf den Inhaber der Gaststätte abziehlt. Es folgt das Übliche...Personalien aufnehmen und Aussage machen. Mal angenommen keiner der Beschuldigten macht eine Aussage und die Durchsuchung ziehlte nicht darauf aus uns als Pokerrunde eins auszuwischen, sondern dem Betreiber des Lokals...müssen die Spieler, die um eine wirklich geringe Summe gespielt haben, aber bei Gewinn Geld ausbezahlt bekommen, Angst haben, das durch den zuständigen Staatsanwalt Anklage erhoben wird? Oder zählt Poker in diesem Rahmen vielmehr als Unterhaltungsspiel?
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Alt 20.04.2010, 10:06
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AW: Poker und Recht

Poker ist ein Glücksspiel, eine Geldstrafe im niedrigen Bereich könnte dabei herauskommen.
__________________
Das Recht ist die Kunst des Guten und Gerechten.
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  #3 (permalink)  
Alt 20.04.2010, 11:56
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AW: Poker und Recht

ME hat man da nix zu befürchten. §285 (für den Gastwirt dann nat. 284) lässt sicherlich anderes befürchten, aber irgendwie sagt stell ich mir unter "strafbarem Eigennutz" etwas anderes vor...
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  #4 (permalink)  
Alt 20.04.2010, 14:07
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AW: Poker und Recht

Zitat:
Zitat von Brati
ME hat man da nix zu befürchten. §285 (für den Gastwirt dann nat. 284) lässt sicherlich anderes befürchten, aber irgendwie sagt stell ich mir unter "strafbarem Eigennutz" etwas anderes vor...
Das ist aber nur die Überschrift der Deliktsgruppe. Was soll die für eine entscheidende Bedeutung in der Subsumtion haben?
M. E. haben sich die Teilnehmer der Runde nach § 285 StGB strafbar gemacht. Ob Brati das nun besonders eigennützig findet, ist da relativ wurscht.
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Alt 20.04.2010, 17:06
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AW: Poker und Recht

Das ist das, was man in der Methodenlehre eine systematische Auslegung nennt, mein lieber Clown
Aber irgendwie gibt der 284 auch nix her, was man mit dieser Auslegungssache untermauern könnte.
Gibt ja nur als Voraussetzungen Glücksspiel, behördl. Erlaubnis und öffentlich...
Ich befürchte du könntest Recht haben.
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  #6 (permalink)  
Alt 20.04.2010, 17:25
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AW: Poker und Recht

Es ist ja so, dass diese Pokerrunden recht inflationär veranstaltet werden. Neben massig Vereinen sprießen auch solcherlei Turniere in Kneipen wie Pilze aus dem Boden. Dann wären diese Dinge ja alles potentielle Verfahren für die StA, oder wie?
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  #7 (permalink)  
Alt 20.04.2010, 17:52
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AW: Poker und Recht

Zitat:
Zitat von Brati
Das ist das, was man in der Methodenlehre eine systematische Auslegung nennt, mein lieber Clown
Willst du mir wirklich weismachen, dass die Nichtanwendung von § 285 StGB, weil dir das ganze nicht "eigennützig" genug ist, auch nur irgend einer anerkannten Auslegungsmethode folgt?

Zitat:
Aber irgendwie gibt der 284 auch nix her, was man mit dieser Auslegungssache untermauern könnte.
Gibt ja nur als Voraussetzungen Glücksspiel, behördl. Erlaubnis und öffentlich...
Ich befürchte du könntest Recht haben.
Das hast du gut erkannt.
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  #8 (permalink)  
Alt 20.04.2010, 18:02
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AW: Poker und Recht

Zitat:
Zitat von Clown
Willst du mir wirklich weismachen, dass die Nichtanwendung von § 285 StGB, weil dir das ganze nicht "eigennützig" genug ist, auch nur irgend einer anerkannten Auslegungsmethode folgt?
Nein, das wollte ich nicht und hab ich auch nicht. Ich habe nur gesagt, dass der Titel dieses Abschnitts nicht aus Spaß "strafbarer Eigennutz" heißen wird und man diese Erkenntnis zur Auslegung der darunter stehenden § gebrauchen kann. Das möchte ich mal algemein verstanden wissen, denn...

...im 284 ist nix großartig damit auszulegen.

Leider hab ich von diesem Unterabschnitt noch weniger Ahnung, als vom Rest des StGB. In meinem guten Lehrbuch steht dazu auch nix, also wär ich echt mal dankbar für Infos zu diesen §. Das gerade vor dem Hintergrund dieses "Volkssports" Pokerturniere
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