Dies ist eine Diskussion zu Pfandflaschen im Discounter innerhalb des Forums Strafrecht / Strafprozeßrecht
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| Pfandflaschen im Discounter wie würdet ihr folgenden Sachverhalt beurteilen: A ist in Geldnot. Um seine Finanzlage aufzubessern, geht er wie folgt vor: Er begibt sich mit einer Plastikflasche (Einweg) zum Discountmarkt X, bei dem die Flaschenrückgabe nicht in den Verkaufsräumen liegt. Sich unbeobachtet fühlend schiebt A die Flasche, welche er mit einem Draht versehen hat in den Automaten, und zieht nach Gutschrift des Betrages die Flasche wieder hinaus. Auf diese Weise erhält A eine Gutschrift (Bon) von insgesamt 10 €. A tauscht nun an der Kasse den Bon für einen 10 € Schein ein und geht Richtung Ausgang. Hier wird er von Filialleiter B, der alles beobachtet hatte, angesprochen und aufgefordert, mitzukommen. A gerät in Panik und streckt B mit einem gezielten Faustschlag nieder, worauf A fluchtartig das Weite sucht. Wie ist die Rechtslage? Danke und viele Grüße, Seitenbacher |
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| AW: Pfandflaschen im Discounter Bereicherungsanspruch des Discounters liegt zivilrechtlich definitiv vor, Schadensersatzanspruch nach 823I und II BGB sowieso. Strafrechtlich... puh... Erstmal die Frage nach dem Eigentum an der Pfandflasche, das ja wie der Name sagt bei Supermarkt bzw. Vertriebssystem geblieben ist. Insoweit wohl kaum Diebstahl (durch wiederholtes Herausziehen der Flasche) bzw. räuberischer Diebstahl, sondern ein Betrugsdelikt. Außer man stellt auf eine der Theorien ab, welche im Rahmen einer wirtschaftlichen Betrachtungsweise auf den der Sache innewohnenden Wert abstellen, den man sich nach diesen Theorien auch losgelöst vom Substanzwert aneignen kann. Ich würde hier aber eher auf den 263a (Computerbetrug) in der Variante des "unbefugten Einwirkens auf den Ablauf" tippen denn auf den einfachen Betrug. Und am Marktleiter liegt dann natürlich eine Körperverletzung in Tatmehrheit vor. Gruß Marcus
__________________ Gummibären an die Macht! |
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| AW: Pfandflaschen im Discounter M.E. liegt kein Eingriff in den Programmablauf vor. Es sollte der gute alte Betrug gem. § 263 StGB sein. |
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| AW: Pfandflaschen im Discounter Vielen Dank für eure Anmerkungen! Zitat:
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| AW: Pfandflaschen im Discounter Wenn man den Computerbetrug mangels Eingriff ablehnt (muss in einer Hausarbeit natürlich begründet werden), sollte in der Tat der Betrug beim Einreichen des Bons bei der Kassiererin liegen. Denn der Kunde gibt ja mit der Vorlage des Bons die (konkludente) Erklärung ab, den Bon in ordnungsgemäßer Bedienung des Gerätes erhalten zu haben. Dann habe ich nur das Wertungsproblem, dass das Verhalten am Automaten wohl nur eine straflose Vorbereitungshandlung für einen Versuch wäre, wenn sich der Täter aus irgendeinem Grund dafür entscheidet, den Bon nicht einzulösen. Gruß Marcus Gruß Marcus
__________________ Gummibären an die Macht! |
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