Dies ist eine Diskussion zu Offizialdelikt innerhalb des Forums Strafrecht / Strafprozeßrecht
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| Offizialdelikt ich habe da immer noch ein Verständnisproblem hinsichtlich Offizialdelikt. Mal konkret: Es gab mal den Fall, dass ein Rentner aus München krankenhausreif geschlagen wurde und im Koma lag. Körperverletzung ist ein Offizialdelikt, d.h. die Staatsanwaltschaft ermittelt eigeninitiativ, auch wenn der Geschädigte im Koma liegt und keine Strafanzeige erstatten kann. Richtig ? Die Pflicht, Offizialdelikten bei Kenntnisnahme nachzugehen gilt für Polizei und Staatsanwalt, aber nicht für Richter. Richtig ? Wenn ein Offizialdelikt vorliegt, wovon die Staatsanwaltschaft von sich heraus keine Kenntnis haben kann (z.B. findet nicht jeder Diebstahl vor Augen eines Staatsanwaltes statt), dann muss man binnen 3 Monate Strafantrag stellen. Richtig ? Habe ich das jetzt soweit richtig verstanden ? Gruß Stefan |
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| AW: Offizialdelikt Offizialdelikte müssen - unabhängig von Strafanträgen - bei vorhandenem Anfangsverdacht entsprechend dem Legalitätsprinzip verfolgt werden. Betroffen sind davon natürlich nur die Strafverfolgungsbehörden, also StA und Polizei. Die 3-monatige Strafantragsfrist gilt nur für Antragsdelikte! Und bei relativen Antragsdelikten (wie etwa die "einfache" Körperverletzung) kann diese auch noch entfallen, wenn die StA das öffentliche Interesse bejaht.
__________________ "Was dem Maurer die Bierflasche ist, ist dem Juristen sein Gesetz." |
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| AW: Offizialdelikt Hallo, vielen Dank für die schnelle Antwort. Es ist manchmal aber auch noch von einer Frist von 2 Jahren für den Zivilklageweg die Rede. Was hat es dann damit auf sich ? Heisst das, man muss binnen 3 Monate den Strafantrag stellen und wenn die Staatsanwaltschaft das öffentliche Interesse verneint, dann hat man danach 2 Jahre Zeit für die Zivilklage ? Gruß Stefan |
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| AW: Offizialdelikt Zitat:
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