Dies ist eine Diskussion zu öffentliches Interesse ? innerhalb des Forums Strafrecht / Strafprozeßrecht
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| öffentliches Interesse ? angenommen Fritz hat ein Ladengeschäft in einer Kleinstadt. Mit seinen Aktionen trägt er zum kulturellen Leben der Stadt bei . Nun kommt Ferdinand und behauptet ebenso in der Öffentlichkeit "Fitz ist ein Betrüger" Er erklärt detailiert, warum er Fritz für einen Betrüger hält. "Fritz ist ein Betrüger er macht dies und jenes...." Dies wurde aber nie bewiesen. Nun sieht sich Fritz in seiner geschäftlichen Existenz bedroht ( Rufmord) und will Anzeige wegen übler Nachrede erstatten. Ist in diesem Fall ein öffentliches Interesse gegeben ? |
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| AW: öffentliches Interesse ? Wieso öffentliches Interesse? Die Anzeige wegen Übler Nachrede § 186 StGB kann Fritz doch stellen. Im vorliegenden Fall würde ich noch den § 190 S.2 StGB lesen. Gruß moriarty
__________________ PS: Alle Angaben ohne Gewähr. Feedback/Bewertung erwünscht. |
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| AW: öffentliches Interesse ? Hallo...danke für die Antwort....es handelt sich doch hierbei um ein ehrverletzendes Delikt wo die Verfolgung durch die Behörden ein öffentliches Interesse vorliegen muss. |
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| AW: öffentliches Interesse ? Zitat:
Gruß moriarty
__________________ PS: Alle Angaben ohne Gewähr. Feedback/Bewertung erwünscht. |
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| AW: öffentliches Interesse ? Dann frage ich anders....angenommen es wurde deswegen ein Strafantrag gestellt. Wie hoch ist die Wahrscheinlichkeit das das Verfahren eingestellt wird und auf den Privatklageweg verwiesen wird ( Mangels öffentlichen Interesses) ? |
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| AW: öffentliches Interesse ? Hi.. naja wer dir das sagen kann, der kann dir auch die Lottozahlen vom nächsten Samstag verraten...das hängt an soooovielen Dingen, das es schlichtweg unmöglich ist eine zuverlässige Aussage zu tätigen... Klassische 50 : 50 Sache !! Chris |
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| AW: öffentliches Interesse ? Moriarty und Ichweißesnicht, ihr redet gründlich aneinander vorbei. Der eine meint das (besondere) öffentliche Interesse, mit dem die Staatsanwaltschaft bei manchen Antragsdelikten (aber nicht bei §§ 185 - 187 StGB!) einen fehlenden Strafantrag ersetzen kann, der andere das öffentliche Interesse bei § 376 StPO (Verweisung auf den Privatklageweg). Nur dieses ist hier von Belang. Im Ausgangsfall hat die Tat Auswirkungen über den Lebenskreis des Geschädigten hinaus gehabt (Nr. 86 Abs 2 RiStBV). Daher wohl eher keine Verweisung auf den Privatklageweg.
__________________ Wer sich auf Autoritäten beruft, benutzt sein Gedächtnis und nicht seinen Verstand. |
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