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Notwehr gegen (irrtümliche) Notwehr?

Dies ist eine Diskussion zu Notwehr gegen (irrtümliche) Notwehr? innerhalb des Forums Strafrecht / Strafprozeßrecht

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  • 1 Post By Hafish

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  #1 (permalink)  
Alt 08.01.2012, 02:59
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Notwehr gegen (irrtümliche) Notwehr?

Hallo liebes Forum

Da ich einen Kampfsport lernen möchte, interessiere ich mich für Notwehr und dergleichen. Vermutlich werde ich dazu hier auch weitere Fragen stellen, wenn ich mehr über die Selbstverteidungsschule(n) weiß, die mich interessieren. Allerdings möchte ich schon mal etwas anderes vorstellen, was ich mich bei meiner laienhaften Recherche über Notwehr gefragt habe: und zwar habe ich gelesen, dass es keine Notwehr gegen Notwehr gibt. Aber gilt dies auch für die irrtümliche Notwehr? Wenn jemand unverschuldet von jemandem angegriffen wird, der in irrtümlicher Notwehr handelt, muss er sich doch wehren dürfen, oder nicht? Ich habe mal ein Beispiel an den Haaren herb...äh.. erstellt:

Person A. ist auf seinem abgelegen Landgut (drumherum ist kilometerweites, weit überblickbares Niemandsland), welches nur über eine Scheune verfügt. Die Tore der Scheune sind nicht mehr vorhanden, also ist sie nicht mehr verschließbar. Zudem hat A. kein Auto dabei. Nun ruft ihn ein Freund auf dem Handy an und teilt ihm mit, dass ein Mörder zu A. Unterwegs sei. Dieser sei ein Jugendlicher mit roter Jacke und schwarzen Haaren. Da A. es nicht riskieren will, zu Fuß über das ungeschützte Land zu flüchten und er aufgrund seines mittlerweile leeren Handy-Akkus keine Hilfe verständigen kann, beschließt er, sich in der Scheune genau neben dem Eingang auf die Lauer zu legen; sozusagen im Toten Winkel eines Eindringlings.
B. ist ein Jugendlicher mit schwarzen Haaren. Er hat seine rote Jacke an, als er das Landgut von A. erreicht. Er betritt die Scheune in der Absicht, den Zustand diverser landwirtschaftlicher Geräte,welche sich im Inneren der Scheune befinden, zu kontrollieren. Dies wurde mit der Miteigentümerin des Landgutes in einer A. nicht bekannten Absprache vereinbart.
Als B. nichts Böses ahnend die Scheune betritt, packt A. den B. von hinten an den Armen und will ihm die Arme verdrehen, um B. handlungsunfähig zu machen, indem er ihn auf diese Weise fixiert und bewegungsunfähig macht. Um sicher zu gehen, wendet A. einen seiner Meinung nach milden Angriff an, indem er B. laut ins Ohr schreit, um dem vermeintlichen Mörder die Orientierung zu erschweren und die Wirkung des Überraschungsmoments zu vergrößern.
Jedoch reagiert B. blitzartig, indem er A. Mit voller Wucht auf die Zehen tritt (der Arzt diagnostiziert später mehrere Frakturen), woraufhin A. seinen Griff loslässt. B. dreht sich sofort um und will im Drehen A. einen Schlag ins Gesicht mit dem Ellbogen verpassen. Dabei trifft B. den A. an der Schläfe, so dass A. bewusstlos wird.
Was bedeutet dies nun rechtlich für A. und für B.?

(Ich bin absoluter Laie. Wenn ich also Begriffe verwendet haben sollte, die in der juristischen Fachsprache eine andere Bedeutung als in der Alltagssprache haben, dann meine ich die Bedeutung der Alltagssprache)
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Alt 08.01.2012, 17:20
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AW: Notwehr gegen (irrtümliche) Notwehr?

Also dein Sachverhalt ist insofern problematisch, als dass sich der Angreifer in der Scheune auf die Lauer legt, um den mutmaßlichen Attentäter präventiv zu überfallen.

Ich stelle den Fall mal um, damit er in dieser Hinsicht nicht ablenkt:

Der A wartet mitten in der Scheune. Nun betritt B den späteren Tatort. A ruft dem B zu "verschwinde, oder du wirst es bereuen, ich warne dich". B, der ja die Scheune im Auftrag des Miteigentümers untersuchen soll, greift daraufhin mit der Hand unter seine Jacke, um aus der Brusttasche den schriftlichen Auftrag herauszuziehen. Dabei sagt er noch "ich denke nicht, dass ich gehen werde, warten Sie, ich hab hier was für Sie."
A meint, B wolle eine Schusswaffe ziehen, wähnt sich in Notwehr und stürzt sich auf ihn. B reagiert reflexartig und wehrt den Angriff des A ab, wobei A verletzt wird.


So, jetzt gibts keine Probleme mehr wegen des heimtückischen Überfalls.
Der Fall geht so:
A könnte in Notwehr gehandelt haben. Das setzt voraus, dass ein rechtswidriger Angriff des B unmittelbar bevor stand. Das ist nicht der Fall. B wollte nur eine Erlaubnis aus der Jacke ziehen, um sich zu legitimieren. Also lag keine Notwehrlage vor, A ist nicht gerechtfertigt.

B wiederrum könnte in Notwehr gehandelt haben. Dies setzt einen rechtswidrigen Angriff seitens des A voraus. Wie gezeigt, war der Angriff des A rechtswidrig. Also handelte B in Notwehr.

B ist also straffrei.
Wird A nun bestraft? Nein. Denn die Prüfung oben war noch nicht zu Ende. A hat sich nämlich irrtümlich vorgestellt, dass er angegriffen werde. Das war zwar falsch, ändert aber letztlich nichts daran, dass man A das Unrecht seiner Tat nicht so wirklich vorwerfen kann. Den Fall nennt man Erlaubnistatbestandsirrtum (zutreffender wäre Erlaubnistatumstandsirrtum). Über verschiedene dogmatische Konstruktionen, die ich uns hier mal erspare, wird nun versucht, die Strafbarkeit des A entfallen zu lassen. Die "beste" ist dabei folgende: Nach der sog. rechtsfolgenverweisenden, eingeschränkten Schuldtheorie entfällt die Vorsatzschuld des A. Eine entsprechende Anwendung von § 16 I StGB führt dann dazu, dass nicht der Vorsatz entfällt, sondern die Schuld. A handelt demnach schuldlos und ist ebenfalls straflos. Kann seine Tat allerdings fahrlässig begangen werden, so hängt die Strafbarkeit wegen der Fahrlässigkeitstat davon ab, ob er hätte erkennen müssen, dass er sich nicht in einer Notwehrlage befindet. Seine Tat hier ist die versuchte Körperverletzung, diese kann selbstverständlich nicht fahrlässig begangen werden und deshalb ist A insgesamt straffrei.

Interessanter wird die Sache erst, wenn A dabei Schäden bei B anrichtet. Dann stellt sich nämlich die Frage, ob er diese Schäden ersetzen muss.


Jetzt fragst du dich vielleicht: Was soll denn das ganze, warum so kompliziert? Nun ganz einfach: Dadurch, dass A "nur" schuldlos gehandelt hat, bleibt seine Tat weiterhin rechtswidrig. Das hat den schönen Nebeneffekt, dass es weiterhin möglich ist, sich an dieser Tat zu beteiligen. Der nette Freund, der dem A am Telefon gesagt hat, gleich käme ein Attentäter vorbei und der ihm den B beschrieben hat, kann sich ebenfalls strafbar gemacht haben. Zum Beispiel in mittelbarer Täterschaft. Bei ihm müsste man also noch mal separat prüfen, ob er den A "als Werkzeug" benutzt hat, um den B anzugreifen. Falls ja, dann ist der F dran wegen versuchter Körperverletzung in mittelbarer Täterschaft. Cool, oder?

Gruß Hafish
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irrtümlich, notwehr

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