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Notwehr?

Dies ist eine Diskussion zu Notwehr? innerhalb des Forums Strafrecht / Strafprozeßrecht

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  #1 (permalink)  
Alt 15.12.2011, 16:18
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Question Notwehr?

Hallo zusammen, mal ne Frage ob so ein Fall Notwehr ist?

Person A, B, C und D sind Abends weg und Trinken gemeinsam.
Dann wird es spät und alle Personen wollen heim, Taxi bestellt und sie warten vor dem Club. Person A lehnt an einem Zaun oder einer Mauer, plötztlich kommt Person E zu Person A und lallt irgendwas daher das Person A nicht versteht, Person E legt seine Hand auf die Schulter von Person A obwohl diese Personen sich nicht kennen. - Person A schubst die Hand weg worauf Person E Person A schubst und dieser über den Zaun rückwärts fliegt.
Person A verliert das gleichgewicht und versucht sich an Person E festzuhalten aus Reflex und wird über den Zaun mitgezogen . Nun liegen Person A und Person E am Boden und prügeln sich. Plötzlich kommt Person F und tritt Person A die geschubst wurde in den Rücken. Als das Person B dies mitbekommt und eingreifen will, dreht sich Person F um und schlägt Person B auf den Kopf und Person B ging zu Boden und bekommt noch 2 Schläge auf den Kopf von Person F. Person C und Person D wollen alle Personen auseinander halten und plötzlich war dann alles vorbei.
Person A hat Prellung an der LWS und Person B Gehirnerschütterung. Person E hat blutige Nase.
Person A hatte auch schon mit der Staatsanwaltschaft zu tun wegen KV. Polizei kommt und Person A und PersonB müssen beide Blasen Person A 1,25Promille und person B 1,8 promille.
Person E und person F ist unbekannt ob Alkoholkonsum war.

Hat Person A aus Notwehr gehandelt?
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  #2 (permalink)  
Alt 15.12.2011, 20:38
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AW: Notwehr?

Klarer Fall von Notwehr. Das Hand auf die Schulter legen ist wohl lediglich eine Provokation, das wegschubsen der Hand spielt wohl keine Rolle. Das Schubsen über den Zaun könnte schon eine versuchte KV darstellen, gegen die sich A wehren durfte. Selbst bei anderer Auffassung musste A die Handlungen des E als Angriffe interpretieren und hat mindestens in Putativnotwehr gehandelt, die wie tatsächliche Notwehr zu behandeln ist. Ob Person A schon wegen ner KV mit der Polizei zu tun hatte, sowie der Alkoholpegel sind für die Beurteilung der Notwehrlage unerheblich. Praktisch kommt es darauf an wie sich vor Gericht die Beweislage darstellt. Da ja aber wohl die Personen B, C und D die Situation beobachtet haben, dürfte die Beweislage bei entsprechenden Zeugenaussagen für A sprechen.

Person F ist eventuell sogar - je nach Art des Schuhs/ oder Heftigkeit der SSchläge auf den Kopf von B - wegen gefährlicher Körperverletzung dran.

In jedem Fall sollten A und B Strafantrag nach § 230 StGB gegen E und F stellen, sowie zeitnah die Verletzungen von einem Arzt bescheinigen lassen.
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notwehr, vorbestraft

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