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Nötigung.. bitte dringend um Hilfe

Dies ist eine Diskussion zu Nötigung.. bitte dringend um Hilfe innerhalb des Forums Strafrecht / Strafprozeßrecht

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Alt 04.03.2005, 20:59
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Nötigung.. bitte dringend um Hilfe

Vor einem Jahr wurde gegen Herrn X ein Ermittlungsverfahre -nach einer Anzeige von Frau Y- wegen Vergewaltigung eingeleitet. Dieses Verfahren wurde nach einem halben Jahr wieder eingestellt. Angemerkt sei, dass sexuelle Kontakte bis zum heutigen Zeitpunkt stattfinden (auch nachweisbar auf Wunsch und Verlangen von Frau Y durch SMS, eMail etc.)
Aufgrund einiger sms von Herrn X an Frau Y wird nun ein weiteres Verfahren wegen versuchter (sexueller ) Nötigung eröffnet. Eine öffentliche Verhandlung würde die Existenz von Herrn X zweifelsfrei zerstören. Wohl gemerkt .. gibt es Beweise für den Wunsch nach sexuellem Verkehr durch Frau Y .. auch ist es nachweisbar, dass Frau Y ein Kind von Herrn X haben möchte .. auch soll Herr X sich auf Wunsch von Frau Y scheiden lassen (dies ca. ein halbes Jahr nach der vorgeblichen vergewaltiung und versuchter Nötigung...

Was kann Herr X tun um eine öffentliche Verhandlung zu vermeiden???
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  #2 (permalink)  
Alt 04.03.2005, 21:09
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AW: Nötigung.. bitte dringend um Hilfe

Wenn das kein völlig fiktiver Fall wäre, würde ich mich maßlos wundern und überhaupt nicht begreifen können, was da eigentlich los ist.

Da es sich aber nur um einen Übungsfall handelt, beschränke ich mich auf das rein Juristische und sage: Es ist nur dann möglich, einer öffentlichen Verhandlung zu entgehen, wenn das Verfahren bereits im Vorfeld eingestellt wird. Dazu muss man wohl die Staatsanwaltschaft überzeugen, dass an den Anschuldigungen nichts dran ist, was bei der vorliegenden Beweislage nicht allzu schwer sein dürfte. Alternativ dazu kann das Gericht die Eröffnung des Hauptverfahrens ablehnen.

Gruß/Domingo
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"Nicht das Unrecht soll man anklagen, wenn es das Recht von seinem Sitz verdrängt, sondern das Recht, welches sich dies gefallen lässt." (R. v. Jhering)
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  #3 (permalink)  
Alt 05.03.2005, 12:26
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AW: Nötigung.. bitte dringend um Hilfe

Mal angenommen die Staatsanwaltschaft lehnt eine (angebotene) Einstellung gegen Auflage ab und einem Strafbefehl sieht sie auch als schwierig an. ???
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Alt 10.03.2005, 02:31
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AW: Nötigung.. bitte dringend um Hilfe

Dann wäre eine öffentliche Verhandlung nicht zu vermeiden. Per Strafbefehl können allerdings auch Freiheitsstrafen verhängt werden, wenn man anwaltlich vertreten ist.

Wenn Sie die Tat natürl. in polizeilichen Vernehmungen bestreiten, wird -wenn nicht nach § 170 eingestellt wird- eine Hauptverhandlung unumgänglich sein, da idR. bei solchen Tatvorwürfen nur bei Abelegen eines Geständnisses ein Strafbefehl in Frage kommt.

Welcher Tatvorwurf steht denn genau im Raum ? § 240(4)1 StGB oder § 177 StGB ? Im letzeren Fall ist eine Einstellung nach den Opportunitätsvorschriften der §§ 153 ff. StPO rechtlich gar nicht möglich, da es sich beim § 177 um ein "Verbrechen" iSd. § 12 StGB handelt. Nach §§ 153 ff. StPO können jedoch nur "Vergehen" eingestellt werden, keine "Verbrechen".
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cheers, JHS
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Alt 14.03.2005, 15:03
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AW: Nötigung.. bitte dringend um Hilfe

Guten Tag!

Evtl. wäre es nicht schlecht, dem zuständigen Richter in einem Schreiben mitzuteilen, weshalb man den Ausschluss der Öffentlichkeit wünscht.

Ferner ist es meines Erachtens nach so, dass Täter allgemein bei Anwesenheit der Öffentlichkeit eingeschüchtert werden, sodass sie keine weiteren Straftaten begehen.

MFG


DerStaatsanwalt
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Alt 14.03.2005, 17:58
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AW: Nötigung.. bitte dringend um Hilfe

Zitat:
Zitat von DerStaatsanwalt
Evtl. wäre es nicht schlecht, dem zuständigen Richter in einem Schreiben mitzuteilen, weshalb man den Ausschluss der Öffentlichkeit wünscht.
Ich dachte, es ginge nur bei Jugendlichen als Angeklagten! Ich kucke gleich im GVG nach, es wäre nämlich peinlich, wenn ich dies übersehen hätte...
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  #7 (permalink)  
Alt 14.03.2005, 18:05
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AW: Nötigung.. bitte dringend um Hilfe

Ja Mensch! *rotwerd*

Zitat:
§ 171b
(1) Die Öffentlichkeit kann ausgeschlossen werden, soweit Umstände aus dem persönlichen Lebensbereich eines Prozeßbeteiligten, Zeugen oder durch eine rechtswidrige Tat (§ 11 Abs. 1 Nr. 5 des Strafgesetzbuches) Verletzten zur Sprache kommen, deren öffentliche Erörterung schutzwürdige Interessen verletzen würde, soweit nicht das Interesse an der öffentlichen Erörterung dieser Umstände überwiegt. Dies gilt nicht, soweit die Personen, deren Lebensbereiche betroffen sind, in der Hauptverhandlung dem Ausschluß der Öffentlichkeit widersprechen.

(2) Die Öffentlichkeit ist auszuschließen, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 vorliegen und der Ausschluß von der Person, deren Lebensbereich betroffen ist, beantragt wird.

(3) Die Entscheidungen nach den Absätzen 1 und 2 sind unanfechtbar.
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Alt 15.03.2005, 19:12
JHS JHS ist offline
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AW: Nötigung.. bitte dringend um Hilfe

Ja, prinzipiell geht das schon, aber wegen "was sollen die Nachbarn von mir denken" wird das iaR. nicht gemacht.

Wenn Opferbelange geschützt werden sollen, und der Auschluß vom Opfer beantragt wird, sieht es anders aus.

Es kann auch für Teilbereiche der Verhandlung die Ö ausgeschlossen werden (eben z.B. während der Aussage des Opfers, oder wenn die Tat (ggf. auch vom Täter) in allen Einzelheiten geschildert wird)

Jedoch ist im Normalfall spätestens zur Urteilsverkündung (im Namen des Volkes) die Ö wiederherzustellen.
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cheers, JHS
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  #9 (permalink)  
Alt 16.03.2005, 23:40
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AW: Nötigung.. bitte dringend um Hilfe

Zitat:
Zitat von JHS
Dann wäre eine öffentliche Verhandlung nicht zu vermeiden. Per Strafbefehl können allerdings auch Freiheitsstrafen verhängt werden, wenn man anwaltlich vertreten ist.

Wenn Sie die Tat natürl. in polizeilichen Vernehmungen bestreiten, wird -wenn nicht nach § 170 eingestellt wird- eine Hauptverhandlung unumgänglich sein, da idR. bei solchen Tatvorwürfen nur bei Ablegen eines Geständnisses ein Strafbefehl in Frage kommt.
Aber wiederum nicht, wenn es um ein Verbrechen geht (§ 407 StPO)!
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