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Mord/Rücktritt -- Beihilfe zum Versuchten Mord??

Dies ist eine Diskussion zu Mord/Rücktritt -- Beihilfe zum Versuchten Mord?? innerhalb des Forums Strafrecht / Strafprozeßrecht

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  #1 (permalink)  
Alt 23.02.2009, 11:33
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Mord/Rücktritt -- Beihilfe zum Versuchten Mord??

Hi! Ich habe zwei drei kleine Probleme mir folgendem fiktiven Fall:

A will B mit einem Messer töten, weil B der neue Freund von A´s Ex-Frau ist. Am Abend erzählt A dem C von seinem Plan. Dieser gibt dem A eine Pistole um damit B zu töten.
Am nächsten Tag mietet A bei D ein Auto um zur Wohnung des B zu fahren. (D hatte das Gespräch zwischen A und C am Abend verfolgt und vermutete, dass A nun das Auto brauchete um B zu töten)
A beobachtete die Lage und bemerkte, das B jeden Tag gegen 19 Uhr nach Hause kommt.
Am nächsten Tag versteckte sich A am Hauseingang. Ihm kamen dabei jedoch Zweifel, ob er mit einer Pistole gut umgehen kann und entschloss sich nur das Messer zu nutzen. Als B kam, sprang A plötzlich hervor und versetzte dem B Stiche in den Bauch. A erkannte, dass B in ca. 1 Stunde verblutet sein würde. Um Hilfe zu verhindern zerrte A den B auf einen Abgelegen Parkplatz und rollte ihn eine Grube am Rand.
Beim Weggehen empfand A jedoch Mitleid. In einer Fußgängerzone machte A Passanten aufmerksamt und sagte: "Dort hinten ist ein Unfall passiert"
Einen in der Nähe befindlichen Polizisten verständigte er nicht. A war auch klar, dass in der Gegend mehrere Parkplätze sind, er hoffte aber, dass der richtige gefunden werden würde.
Der Passant verständigte den Polizisten. Kurze Zeit später fand er den B. Der Polizist stiegt die steile Grube hinab ohne eine in der Nähe befindliche Leiter zu nutzen und brach sich den Arm. Er konnte noch einen Rettungswagen verständigen. B und der Polizist konnten gerettet werde.

Strafbarkeit des A,C und D?


Also ich habe in meiner Lösungsskizze mit dem A angefangen. Mein Schema sieht dann so aus:

Str. des A , §§ 212 I, 211 II 1. Gruppe 4. Fall, 2. Gruppe 1. Fall, 22, 23, 12 I (Tat an B)
I. Vorprüfung
1. Nichtvollendung der Tat
2. Strafbarkeit des Versuchs
II. Tatentschluss
1. Tatentschluss bzgl. § 212 I
2. Tatentschluss bzgl. der Merkmale des § 211 II
a) niedere Beweggründe --> Eifersucht würde ich hier ablehnen, da die Eigensucht, dass kein anderer seine Ex haben darf nicht vorliegt.
3. Unmittelbares Ansetzen
a) Heimtücke --> B war Wehrlos und dies auf Grund der Arglosigkeit
III. Rechtswidrigkeit
IV. Schuld
--> (+)

Rücktritt gem. § 24 I, 2. Alt?
Hier sehe ich ein Problem bei der ernstahaften Bemühung, dass der Erfolg nicht eintritt. Wobei ich auch meine gelesen zu haben, dass Angst vor Strafverfolgung, und deswegen nicht Polizei ect. zu rufen einem nicht negativ zu Lasten gelegt wird.
i.E. würde ich den Rücktritt annehmen. Bin mir da aber unsicher.


Str. des A gem §§ 223, 224
--> (+)
--> A hätte sich dann nur gem §§ 223,224 strafbar gemacht.


Str. des A , §§ 223 (Tat an Polizist)
--> (-)
Das der Polizist die Leiter nicht benutzt, kann A nicht zugerechnet werden.

------------------

Str. des C gem. §§ 27, 212, 211, 22, 23 ??

I. Tatbestand
1. Objektiv
a. Vorsätzliche, rechtswidrige Haupttat
b. Beihilfehandlung --> hier Problem, da A die Pistole nicht genutzt hat. Fraglich ist eben, ob das trotzdem Beihilfe ist. Ich würde das hier ablehnen. Bin mir aber auch unsicher.

-----------------

Str. des D gem. §§ 27, 212, 211, 22, 23

I. Tatbestand
1. Objektiv
a. Vorsätzliche, rechtswidrige Haupttat (+) --> Versuch des A den B zu töten
b. Beihilfehandlung --> Auto vermieten, obwohl er von der Tat wusste
2. Subjektiv:
a. Vorsatz bezüglich Haupttat --> mindestens eventual Vorsatz
b. Vorsatz bezüglich Beihilfe --> mindestens eventual Vorsatz
c. Mordmerkmale --> liegen nicht vor. Und Mordmerkmale der 2. Gruppe Fallen nicht unter § 28 / außerdem wusste D nicht, wie A die Tat begeht § 16 I 1 --> deswegen Beihilfe zum versuchten Mord (-)
II. RW
II. Schuld
--> Str. des D gem. §§ 27, 212, 22, 23 (+)
Beihilfe zum versuchten Mord scheidet zwar aus, aber Beihilfe zum Versuchten Totschlag liegt vor.

Str. des D gem. §§ 27, 223, 224 (+) Beihilfe zur gefährlichen Körperverletzung
oder nur Beihilfe zur Körperverletzung?

i.E. tritt Beihilfe zur Körperverltzung ja eh hinter Beihilfe zum Versuchten Totschlag zurück.


Was haltet ihr von dem Schema?

Geändert von IBastiI (23.02.2009 um 15:09 Uhr).
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Alt 24.02.2009, 19:50
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AW: Mord/Rücktritt -- Beihilfe zum Versuchten Mord??

Hat keiner eine Idee oder einen Ratschlag?
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Alt 24.02.2009, 23:45
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AW: Mord/Rücktritt -- Beihilfe zum Versuchten Mord??

Man muss beim versuchten Mord alle Mordmerkmale - auch die der 2. Gruppe - im Tatentschluss prüfen.
Bzgl. der niedrigen Beweggründe, ist es eifersucht? Oben steht nur, dass A den B töten will, weil er der neue Freund seiner Ex-Frau ist, das könnte auch einfach aus purem Hass sein, weil er seine Ex-Frau nur für sich will bzw. weil er ihr, ihr Glück nicht gönnt oder einfach nicht möchte dass sie einen Freund hat. Das ist irgendwo nicht auf sittlich all zu höchster Stufe ^^

Beim Rücktritt gibt es einen Streit, ob der Zurücktretende auch die beste Rettungsmöglichkeit schuldet oder ob es ausreicht, dass er die Rettungshandlung in Gang gesetzt hat.

Das fällt mir spontan ein ;D
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  #4 (permalink)  
Alt 25.02.2009, 20:06
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AW: Mord/Rücktritt -- Beihilfe zum Versuchten Mord??

Vielen Dank schonmal.
Ich habe niedere Beweggründe jetzt ausgeschlossen, da A die Tat meines Erachtens nicht aus krasser Eigensucht begangen hat.

Wusste ich gar nicht, dass man beim Versuch auch die Merkmale der 2. Gruppe alle prüfen muss. Ich dachte man kann gleich Merkmale ausschließen, welche man nicht für zutreffend hält.

Weißt du wie man das problem mit der pistole, die nicht genutzt wurde, lösen kann?
Ich denke da mitlerweile an psychische Beihilfe oder auch solidarisierung, was dann dazu führen würde, dass die Beihilfe doch "positiv" ist.
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  #5 (permalink)  
Alt 25.02.2009, 23:41
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AW: Mord/Rücktritt -- Beihilfe zum Versuchten Mord??

So hab ich das mit den Mordmerkmalen nicht gemeint. Ich meinte, dass man die Mordmerkmale die in Betracht kommen im Tatentschluss prüfen muss, auch die der 2. Gruppe. Du hast oben in deiner Lösungsskizze die Heimtücke beim unmittelbaren Ansetzen geprüft.

Wenn Mordmerkmale nicht in Betracht kommen muss man sie auch beim Versuch nicht prüfen.

Bei der Pistole bin ich mir nicht sicher. Da die versuchte Beihilfe nicht strafbar ist, muss es auf Beihilfe hinauslaufen. Ihn nicht zu bestrafen erscheint irgendwie falsch.
Dadurch, dass er ihm die Pistole gibt sagt er eigentlich, dass er die Tat unterstützt. Er hätte auch versuchen können ihn von der Tat abzubringen, aber er macht eher das Gegenteil. Genau genommen gibt er ihm einen Ratschlag wie er es besser machen kann, nach dem Motto: "Nimm lieber die Pistole das ist sicherer als das Messer."
Das ist aber ohne Gewähr ^^ so würde ich es machen was nicht zwangsläufig bedeuten muss, dass es stimmt ;D
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  #6 (permalink)  
Alt 26.02.2009, 00:24
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AW: Mord/Rücktritt -- Beihilfe zum Versuchten Mord??

Zitat:
Zitat von Jimmy2k7
[...]
Bei der Pistole bin ich mir nicht sicher. Da die versuchte Beihilfe nicht strafbar ist, muss es auf Beihilfe hinauslaufen. Ihn nicht zu bestrafen erscheint irgendwie falsch.
Dadurch, dass er ihm die Pistole gibt sagt er eigentlich, dass er die Tat unterstützt. Er hätte auch versuchen können ihn von der Tat abzubringen, aber er macht eher das Gegenteil. Genau genommen gibt er ihm einen Ratschlag wie er es besser machen kann, nach dem Motto: "Nimm lieber die Pistole das ist sicherer als das Messer."
Das ist aber ohne Gewähr ^^ so würde ich es machen was nicht zwangsläufig bedeuten muss, dass es stimmt ;D
Aso ist mir erst jetzt aufgefallen, dass ich das oben falsch gemacht habe....

Genau das habe ich mir bei der Pistole auch gedacht. Ihn nur zu bestrafen ist mir im Nachhinein schwer gefallen.
Ich habe ja oben schon geschrieben, dass ich an Psychische Beihilfe glaube.

Bei dem Autovermieter bin ich mir auch noch unsicher, da es ja so genannte "Normalgeschäfte" gibt. Stichwort: Verkäufer, verkauft eine Axt, mit der der Käufer jemanden tötet. Der Verkäufer leistet dadurch ja noch nicht Beihilfe. Hier weiß der Vermieter jedoch von der Tat.
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  #7 (permalink)  
Alt 26.02.2009, 10:22
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AW: Mord/Rücktritt -- Beihilfe zum Versuchten Mord??

Der Sinn warum solche Normalgeschäfte nicht bestraft werden liegt - denke ich - darin jemanden nicht für etwas zu bestrafen wovon er nichts weiß und eigentlich auch nichts wissen kann. Man kann schließlich nicht jeden Kunden fragen was er denn so vor habe mit dem gerade erworbenen "was auch immer ;D". Wenn der Verkäufer nun weiß was der Täter vor hat, könnte er den Handel mit ihm verweigern und der Täter hätte kein "was auch immer". Darum würde ich sagen, dass im Falle der positiven Kenntnis von der Tat der "Schutz" solcher Normalgeschäfte nicht greift, da der Verkäufer nicht schutzwürdig ist, da der Sinn warum der Verkäufer geschützt werden soll gerade verloren ist.

D hat allerdings keine Kenntnis sondern vermutet es nur. Es gäbe mit Sicherheit auch andere Möglichkeiten zu B zu gelangen. Es konnte also für D nicht feststehen, dass A wirklich das Auto gebraucht hat um zu B zu kommen. Andererseits was will er sonst mit dem Auto?

Das könnte eine von diesem Aufgaben sein, wo man mit entsprechender Argumentation beide Ergebnisse vertreten kann. Denn schließlich ist der Weg das Ziel
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  #8 (permalink)  
Alt 26.02.2009, 12:34
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AW: Mord/Rücktritt -- Beihilfe zum Versuchten Mord??

Ja das habe ich mir auch gedacht.
Hat sich der Freund C eigentlich wegen Beihilfe zum Versuchten Mord oder Beihilfe zur Gefährlichen Körperverletzung strafbar gemacht?
Ich meine gelesen zu haben, dass der Rücktrit des Täters für den Beihilfe leistenden außer Acht gelassen werden kann.
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  #9 (permalink)  
Alt 26.02.2009, 14:30
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AW: Mord/Rücktritt -- Beihilfe zum Versuchten Mord??

Der Rücktritt fällt unter § 28 II und gilt nur für den Zurücktretenden.
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  #10 (permalink)  
Alt 26.02.2009, 15:05
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AW: Mord/Rücktritt -- Beihilfe zum Versuchten Mord??

Das würde dann ja für Beihilfe zum Veruschten Mord sprechen. Aber hat er sich auch der Beihilfe zur gefährlichen Körperverletzung strafbar gemacht? Bzw. müsste man beiden prüfen?
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