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Messerstecherei welche Folge

Dies ist eine Diskussion zu Messerstecherei welche Folge innerhalb des Forums Strafrecht / Strafprozeßrecht

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Alt 04.02.2012, 20:06
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Messerstecherei welche Folge

Angenommen ein Täter verletzt sein Opfer mit einem Messer und mehreren Stichen. Der Täter hat das Opfer angegriffen nur weil er von diesem genervt war. Als der Täter das viele Blut sieht flüchtet er. Das Opfer stirbt dann ein wenig später weil ihm niemand zur Hilfe kommt.

Welche Straftatbestände sind darauf anzuwenden? vorsätzliche Tötung oder fahrlässige Tötung? Für das Unterlassen der Nothilfe kann der Täter ja nicht zusätzlich bestraft werden.

Ich tendiere zu vorsätzliche Tötung aber mein Problem dabei ist, dass falls eine Person dem Opfer helfen würde als der Täter geflohen ist, dann würde das Opfer vlt. nicht sterben sprich getötet werden.
Dann wird es von anderen Personen abhängig gemacht ob der Täter wegen vorsätzlicher Tötung oder schwerer Körperverletzung bestraft wird? Das kann ich nicht ganz nachhvollziehen.


Gruss und bereits besten Dank für Antworten
der samurai
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Alt 04.02.2012, 20:19
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AW: Messerstecherei welche Folge

Zitat:
Zitat von samurai Beitrag anzeigen
vorsätzliche Tötung oder fahrlässige Tötung?
Ich tendiere zu Mord, da der Täter mit Tötungsabsicht mehrfach auf das Opfer einstach. Fahrlässig wäre, wenn der Täter mit dem Messer hantiert hätte und dabei eine Verletzung Dritter in Kauf genommen hätte.
__________________
"Es gibt zwei Arten von Weltgeschichte: die eine ist die offizielle, verlogene, für den Schulunterricht bestimmte. Die andere ist die geheime Geschichte, welche die wahren Ursachen der Ereignisse birgt" Honoré de Balzac
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  #3 (permalink)  
Alt 04.02.2012, 20:45
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AW: Messerstecherei welche Folge

Zitat:
Zitat von samurai Beitrag anzeigen
Angenommen ein Täter verletzt sein Opfer mit einem Messer und mehreren Stichen. Der Täter hat das Opfer angegriffen nur weil er von diesem genervt war. Als der Täter das viele Blut sieht flüchtet er. Das Opfer stirbt dann ein wenig später weil ihm niemand zur Hilfe kommt.

Welche Straftatbestände sind darauf anzuwenden? vorsätzliche Tötung oder fahrlässige Tötung? Für das Unterlassen der Nothilfe kann der Täter ja nicht zusätzlich bestraft werden.

Ich tendiere zu vorsätzliche Tötung
Vorsatz kann man aus der Sachverhaltsschilderung per se nicht entnehmen, weil "Täter greift Opfer an und verletzt dieses, dass es stirbt" noch nichts über darüber aussagt, ob der Tod es Opfers auch billigend in Kauf genommen wurde. Gerade im Hinblick auf die Komplexität der Abgrenzung zwischen Vorsatz und Fahrlässigkeit, sowie die hier nach der Hemmschwellentheorie des BGH sehr hoch anzusetzende Hürde für einen Vorsatz, kann das so noch nicht angenommen werden. Es bedürfte deutlich konkreterer Aufklärung der Situation und Beweggründe, bzw. Vorstellung des Täters.

Zitat:
aber mein Problem dabei ist, dass falls eine Person dem Opfer helfen würde als der Täter geflohen ist, dann würde das Opfer vlt. nicht sterben sprich getötet werden.
Dann wird es von anderen Personen abhängig gemacht ob der Täter wegen vorsätzlicher Tötung oder schwerer Körperverletzung bestraft wird? Das kann ich nicht ganz nachhvollziehen.
Hier wird gerade alles durcheinander geworfen. Du stellst die Frage nach der Abgrenzung zwischen vorsätzlicher und fahrlässiger Tötung und stellst dann darauf ab, ob das Dazwischentreten von Handeln Dritter zu einer anderen Straftat führt.

Vorsatz oder Fahrlässigkeit richten sich nach der Zielrichtung, bzw. der Kenntnis und des Wollens des Täters, insb. also wie schon gesagt nach der Frage, ob er den Tod billigend in Kauf genommen hat oder darauf vertraute, dass das nicht geschehen würde (dann kommen fahrlässige Tötung oder eher Körperverletzung mit Todesfolge in Betracht).

Würde ein Dritter danach das Opfer retten und dessen Tod verhindern, hat das auf die Frage des Vorsatzes rein gar keine Auswirkung, sondern hätte zur Folge, dass der Täter, wenn er vorsätzlich gehandelt hat, ggf. nur wegen versuchten Totschlags strafbar ist.

Daher: Ja, die Frage der Strafbarkeit hängt natürlich davon ab, ob ein Dritter ggf. interveniert, da § 212 StGB ein Erfolgsdelikt ist und ohne Erfolgseintritt, also Tod des Opfers, nicht vollendet ist (jedoch eine Versuchsstrafbarkeit in Betracht kommt).

Gruß
Dea
Humungus and Casa like this.
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  #4 (permalink)  
Alt 05.02.2012, 00:10
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AW: Messerstecherei welche Folge

Zitat:
Zitat von cmd.dea Beitrag anzeigen
Vorsatz kann man aus der Sachverhaltsschilderung per se nicht entnehmen, weil "Täter greift Opfer an und verletzt dieses, dass es stirbt" noch nichts über darüber aussagt, ob der Tod es Opfers auch billigend in Kauf genommen wurde.
Vielleicht hat "cmd.dea" den Satz: "mit mehreren Stichen" überlesen?

Das erinnert mich an den Witz, als Polizeibeamte eine Leiche mit 20 Messerstichen in der Brust auffinden, und einer sagt: "so einen schrecklichen Selbstmord habe ich noch nie gesehen!".
__________________
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  #5 (permalink)  
Alt 05.02.2012, 09:08
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AW: Messerstecherei welche Folge

Zitat:
Zitat von Hendrik-vZ Beitrag anzeigen
Vielleicht hat "cmd.dea" den Satz: "mit mehreren Stichen" überlesen?
Nein, das habe ich nicht.
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  #6 (permalink)  
Alt 05.02.2012, 11:02
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AW: Messerstecherei welche Folge

Zitat:
Zitat von cmd.dea Beitrag anzeigen
... noch nichts über darüber aussagt, ob der Tod es Opfers auch billigend in Kauf genommen wurde.
Wenn man jemanden mit einem Messer angreift, dann nimmt man immer den (möglichen) Tod des Opfers billigend in Kauf. Das ist ähnlich wie bei Tritten mit dem Stiefel zum Kopf oder minutenlanges Würgen. Meiner Meinung nach eine s.g. das Leben gefährdende Behandlung, die teilweise heutzutage auch als Tötungsdelikt angesehen wird, wenn das Opfer tatsächlich verstirbt (siehe Dominik Brunner).
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Demokratie ist, wenn man sich aussuchen kann, wer einen verarscht. (Hagen Rether)
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  #7 (permalink)  
Alt 05.02.2012, 14:37
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AW: Messerstecherei welche Folge

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Zitat von Hendrik-vZ Beitrag anzeigen
Ich tendiere zu Mord, da der Täter mit Tötungsabsicht mehrfach auf das Opfer einstach.
Wo genau kommt jetzt die Tötungsabsicht her? Aus dem EP lässt sie sich nicht entnehmen.

Ob der Tod des Opfers "billigend in Kauf genommen" wurde, kann man ohne eine genaue Kenntnis der Details des Einzelfalles nicht einschätzen. Aus dem Umstand "mehrfach mit einem Messer auf jmd. einstechen" jedenfalls nicht automatisch.

Zitat:
Welche Straftatbestände sind darauf anzuwenden? vorsätzliche Tötung oder fahrlässige Tötung?
Vorsätzliche Tötung setzt Vorsatz oder Eventualvorsatz ("billigend in Kauf nehmen") voraus. Das wäre nachzuweisen, und lässt sich aus der Schilderung des EP nicht ableiten.

Fahrlässige Tötung setzt fahrlässiges Verhalten voraus, und das lässt sich m.E. hier in keiner Konstellation konstruieren. (Dafür müsste vereinfacht gesagt der Täter irrtümlich angenommen haben, daß die Messerstiche das Opfer nicht töten könnten, und diese irrtümliche Annahme müsste fahrlässig erfolgt sein. Das mag beim "Cutting" aufgehen, aber sicher nicht bei einer vorsätzlichen Attacke.)

Sofern Tötungsvorsatz oder -eventualvorsatz nicht nachweisbar ist, würde ich zu "Körperverletzung mit Todesfolge" (§227 StGB) tendieren. Denn dafür muß nur gegeben sein, daß der Tod die Folge der Körperverletzung war, was hier m.E. unzweifelhaft ist. (Was anderes wäre es wieder, wenn die zugefügten Verletzungen nur leicht waren und der Tod erst dadurch eintrat, daß der Verletzte Opfer eines wiederum dann fahrlässigen Fehlverhaltens des behandelnden Arztes wurde.)

Zitat:
Ich tendiere zu vorsätzliche Tötung aber mein Problem dabei ist, dass falls eine Person dem Opfer helfen würde als der Täter geflohen ist, dann würde das Opfer vlt. nicht sterben sprich getötet werden.
Dann wird es von anderen Personen abhängig gemacht ob der Täter wegen vorsätzlicher Tötung oder schwerer Körperverletzung bestraft wird? Das kann ich nicht ganz nachhvollziehen.
So ist es ja auch nicht, da unterliegst Du verschiedenen Irrtümern.

Wäre Tötungsvorsatz gegeben, dann wäre es versuchter Mord bzw. versuchter Totschlag, wenn der Erfolg ausbleibt.

Der Unterschied zwischen "versuchter Tötung" und "vollendeter Tötung" kann in der Tat sehr schnell vom Verhalten Dritter abhängig sein. Wird das Opfer eines Mordanschlags gerettet, ist's versuchter Mord, mißlingt die Rettung, ist's Mord.
__________________
Es ist keinerlei Grund für die Annahme erkennbar, die Autoren der Verfassung hätten mit ihren Worten nicht das gemeint, was sie damit gesagt haben, sondern vielmehr das genaue Gegenteil davon.
(Der US-Supreme Court in seiner Entscheidung zu den "Pentagon Papers"; New York Times Co. vs. United States, 403 U.S. 713, 1971)
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  #8 (permalink)  
Alt 05.02.2012, 15:40
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Entweder Totschlag oder gefährliche Körperverletzung mit Todesfolge. Das ist eine Frage des Vorsatzes. Hendriks Beiträge sind wie üblich grob falsch.
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  #9 (permalink)  
Alt 05.02.2012, 16:10
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Zitat von 2much Beitrag anzeigen
Wenn man jemanden mit einem Messer angreift, dann nimmt man immer den (möglichen) Tod des Opfers billigend in Kauf.
Das ist eine persönliche Ansicht, die ich sehr gut nachvollziehen kann, die Rechtsprechung und insb. der BGH sehen es jedoch nicht so und das ist es denke ich, was der Fragesteller wissen möchte.

Gruß
Dea
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  #10 (permalink)  
Alt 06.02.2012, 09:15
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Zitat von samurai Beitrag anzeigen
Angenommen ein Täter verletzt sein Opfer mit einem Messer und mehreren Stichen.
Stiche in den Kopf, in den Arm ins Bein oder in die Brust? Ansonsten volle Zustimmung @ Hemmschwellentheorie und dolus eventualis
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fahrlässige tötung, messerstecherei, schwere körperverletzung, vorsätzliche tötung

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