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Mehrere Täter, ein Formulierer

Dies ist eine Diskussion zu Mehrere Täter, ein Formulierer innerhalb des Forums Strafrecht / Strafprozeßrecht

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  #1 (permalink)  
Alt 13.01.2012, 13:15
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Mehrere Täter, ein Formulierer

Hallo alle miteinander

Angenommen eine Person würde einer anderen Person androhen, Bilder zu veröffentlichen, deren Veröffentlichung der Person schaden könnten und andere Personen würden diese Bilder ebenfalls besitzen und sich daran beteiligen, macht sich dann nur die Person, die die Nötigung formuliert strafbar oder alle Beteiligten? Können alle Datenträger dann als Beweis sichergestellt werden?

Geändert von Okasan (13.01.2012 um 13:37 Uhr).
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Alt 13.01.2012, 17:35
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AW: Mehrere Täter, ein Formulierer

Wegen Nötigung macht sich nur strafbar, wer einen Menschen durch Gewalt oder Drohung mit einem empfindlichen Übel nötigt. Folglich können sich die Leute, die nicht selbst gedroht haben, überhaupt nur dann strafbar gemacht haben, wenn ihnen die ausgesprochene Drohung in irgendeiner Form zuzurechnen ist. Es kommt also darauf an, wie das "sich daran beteiligen" aussieht. Behauptet Täter T, dass auch andere die Bilder haben und diese ebenfalls veröffentlichen würden?
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  #3 (permalink)  
Alt 13.01.2012, 18:20
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AW: Mehrere Täter, ein Formulierer

Nötigung begeht in diesem Fall nur derjenige, der die Drohung auch ausspricht, würde ich sagen. Das bedeutet aber nicht, dass die anderen nichts Unrechtes tun, wenn sie die Bilder veröffentlichen. Das fällt dann aber vermutlich eher unter Verleumdung / Üble Nachrede. Und natürlich missachten diese das Recht am eigenen Bild.

Je nachdem, was die Bilder zeigen, könnte das Persönlichkeitsrecht so weit gehen, dass die Bilder gelöscht werden müssen. Dazu wäre möglicherweise auch eine Hausdurchsuchung mit Beweissicherung gerechtfertigt. Im Extremfall wohlgemerkt.
__________________
Demokratie ist, wenn man sich aussuchen kann, wer einen verarscht. (Hagen Rether)
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Alt 13.01.2012, 20:34
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AW: Mehrere Täter, ein Formulierer

"Die anderen" machen sich evtl.(!) der "psychischen Beihilfe" zur Nötigung schuldig. Kommt auf die genauen Umstände an.


Zitat:
Psychische Beihilfe

Psychische Beihilfe leistet, wer durch aktives Tun (oder garantenpflichtwidriges Unterlassen) den Täter in seinem Tatentschluss bestärkt oder bei der Tatausführung unterstützt. In jedem Fall muss eine objektiv fördernde Funktion festgestellt werden (vgl. BGH, Beschl. v. 1.4.2008 - 3 StR 493/07 - wistra 2008, 427; Fischer StGB 55. Aufl. § 27 Rdn. 13; vgl. auch BGH, Urt. v. 12.2.2009 - 4 StR 488/08 - NStZ 2009, 321; BGH, Beschl. v. 17.11.2009 - 3 StR 455/09 - StV 2010, 129; BGH, Beschl. v. 13.4.2010 - 3 StR 24/10).
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cheers, JHS
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Alt 13.01.2012, 21:25
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AW: Mehrere Täter, ein Formulierer

Wenn der Bedrohte zum Anwalt ginge, um eine Löschung der Bilder zu fordern, weil es um sexuelle Handlungen o.Ä. handeln könnte und die "Täter" "Gehörnte" sein könnten, und sich beraten ließe und es sich hierbei tatsächlich um eine (vorsätzliche) Nötigung handelte, wäre der Anwalt wegen eines Offizialdeliktes verpflichtet Strafanzeige zu erstatten?
Kann ein Polizeibeamter jemanden beraten, ohne dies anzeigen zu müssen?
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  #6 (permalink)  
Alt 14.01.2012, 01:24
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AW: Mehrere Täter, ein Formulierer

Zitat:
wäre der Anwalt wegen eines Offizialdeliktes verpflichtet Strafanzeige zu erstatten?
Nein, das fällt unter die Schweigepflicht.


Zitat:
Kann ein Polizeibeamter jemanden beraten, ohne dies anzeigen zu müssen?
Kann er, darf er aber nicht. Einer Rechtsberatung durch einen Polizisten steht das Rechtsdienstleistungsgesetz entgegen.

Ein Polizist wäre auch zur Anzeige verpflichtet, wenn er Kenntnis von einer Straftat erlangt.
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  #7 (permalink)  
Alt 14.01.2012, 01:31
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AW: Mehrere Täter, ein Formulierer

Zitat:
Anwalt wegen eines Offizialdeliktes verpflichtet Strafanzeige zu erstatten?
Nein

Zitat:
Kann ein Polizeibeamter jemanden beraten, ohne dies anzeigen zu müssen?
In seiner Eigenschaft als Polizeibeamter = nein (m.E. iaR. auch nicht bei absoluten Antragsdelikten, da die Ermittlungen ggf. weitere Antragsberechtigte zu Tage fördern könnten) § 163(1),(2); § 152(2) StPO

Als Privatmensch außer Dienst = kommt auf Einzelfall an
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