Dienstag, 1. September 2009, 10:00

Login:

( Angemeldet bleiben?)

Jetzt hier registrieren

Löschung aus Führungszeugnis nach 3 Jahren oder 5 Jahen?

Dies ist eine Diskussion zu Löschung aus Führungszeugnis nach 3 Jahren oder 5 Jahen? innerhalb des Forums Strafrecht / Strafprozeßrecht

Antwort
 
LinkBack Themen-Optionen Thema durchsuchen Ansicht

  #1 (permalink)  
Alt 04.01.2012, 17:40
Neues Mitglied
 
Registriert seit: Jul 2009
Beiträge: 3
Keine Wertung, Sarah89 hat noch keine 10 Bewertungen von anderen Mitgliedern erhaltenKeine Wertung, Sarah89 hat noch keine 10 Bewertungen von anderen Mitgliedern erhaltenKeine Wertung, Sarah89 hat noch keine 10 Bewertungen von anderen Mitgliedern erhaltenKeine Wertung, Sarah89 hat noch keine 10 Bewertungen von anderen Mitgliedern erhaltenKeine Wertung, Sarah89 hat noch keine 10 Bewertungen von anderen Mitgliedern erhaltenKeine Wertung, Sarah89 hat noch keine 10 Bewertungen von anderen Mitgliedern erhaltenKeine Wertung, Sarah89 hat noch keine 10 Bewertungen von anderen Mitgliedern erhaltenKeine Wertung, Sarah89 hat noch keine 10 Bewertungen von anderen Mitgliedern erhaltenKeine Wertung, Sarah89 hat noch keine 10 Bewertungen von anderen Mitgliedern erhaltenKeine Wertung, Sarah89 hat noch keine 10 Bewertungen von anderen Mitgliedern erhalten  
Löschung aus Führungszeugnis nach 3 Jahren oder 5 Jahen?

2 Beispiele.

Person A wurde am 15.08.2007 zu 90 Tagessätzen verurteilt. Wann sind die Einträge aus den Führungszeugnissen gelöscht? Nach 3 oder 5 Jahren?

Person B wurde am 15.08.2007 zu 95 Tagessätzen verurteilt. Wann sind die Einträge aus den Führungszeugnissen gelöscht?

Nach Recherche im Internet wird nicht so ganz klar ob es nun 3 oder 5 Jahre sind.

Vielen Dank.
Mit Zitat antworten


  #2 (permalink)  
Alt 04.01.2012, 19:35
JHS JHS ist offline
V.I.P.
 
Registriert seit: Jan 2004
Ort: Niedersachsen
Beiträge: 3.946
100% positive Bewertungen (3946 Beiträge, 393 Bewertungen)100% positive Bewertungen (3946 Beiträge, 393 Bewertungen)100% positive Bewertungen (3946 Beiträge, 393 Bewertungen)100% positive Bewertungen (3946 Beiträge, 393 Bewertungen)100% positive Bewertungen (3946 Beiträge, 393 Bewertungen)100% positive Bewertungen (3946 Beiträge, 393 Bewertungen)100% positive Bewertungen (3946 Beiträge, 393 Bewertungen)100% positive Bewertungen (3946 Beiträge, 393 Bewertungen)100% positive Bewertungen (3946 Beiträge, 393 Bewertungen)100% positive Bewertungen (3946 Beiträge, 393 Bewertungen)  
AW: Löschung aus Führungszeugnis nach 3 Jahren oder 5 Jahen?

A = ist nie im Führungszeugnis erschienen, als Einzelverurteilung

Ergibt sich aus § 32 BZRG

Zitat:
(1) In das Führungszeugnis werden die in den §§ 4 bis 16 bezeichneten Eintragungen aufgenommen. Soweit in Absatz 2 Nr. 3 bis 9 hiervon Ausnahmen zugelassen werden, gelten diese nicht bei Verurteilungen wegen einer Straftat nach den §§ 174 bis 180 oder 182 des Strafgesetzbuches.

(2) Nicht aufgenommen werden
1.

die Verwarnung mit Strafvorbehalt nach § 59 des Strafgesetzbuchs,
2.

der Schuldspruch nach § 27 des Jugendgerichtsgesetzes,
3.

Verurteilungen, durch die auf Jugendstrafe von nicht mehr als zwei Jahren erkannt worden ist, wenn die Vollstreckung der Strafe oder eines Strafrestes gerichtlich oder im Gnadenweg zur Bewährung ausgesetzt oder nach § 35 des Betäubungsmittelgesetzes zurückgestellt und diese Entscheidung nicht widerrufen worden ist,
4.

Verurteilungen, durch die auf Jugendstrafe erkannt worden ist, wenn der Strafmakel gerichtlich oder im Gnadenweg als beseitigt erklärt und die Beseitigung nicht widerrufen worden ist,
5.

Verurteilungen, durch die auf
a)

Geldstrafe von nicht mehr als neunzig Tagessätzen
,
b)

Freiheitsstrafe oder Strafarrest von nicht mehr als drei Monaten

erkannt worden ist, wenn im Register keine weitere Strafe eingetragen ist,


B = 3 Jahre


Das ergibt sich aus § 34 BZRG

Zitat:
(1) Die Frist, nach deren Ablauf eine Verurteilung nicht mehr in das Führungszeugnis aufgenommen wird, beträgt
1.

drei Jahre bei Verurteilungen zu
a)

Geldstrafe
und Freiheitsstrafe oder Strafarrest von nicht mehr als drei Monaten, wenn die Voraussetzungen des § 32 Abs. 2 nicht vorliegen,
b)

Freiheitsstrafe oder Strafarrest von mehr als drei Monaten, aber nicht mehr als einem Jahr, wenn die Vollstreckung der Strafe oder eines Strafrestes gerichtlich oder im Gnadenweg zur Bewährung ausgesetzt, diese Entscheidung nicht widerrufen worden und im Register nicht außerdem Freiheitsstrafe, Strafarrest oder Jugendstrafe eingetragen ist,
c)

Jugendstrafe von nicht mehr als einem Jahr, wenn die Voraussetzungen des § 32 Abs. 2 nicht vorliegen,
d)

Jugendstrafe von mehr als zwei Jahren, wenn ein Strafrest nach Ablauf der Bewährungszeit gerichtlich oder im Gnadenweg erlassen worden ist,
2.

zehn Jahre bei Verurteilungen wegen einer Straftat nach den §§ 174 bis 180 oder 182 des Strafgesetzbuches zu einer Freiheitsstrafe oder Jugendstrafe von mehr als einem Jahr.
3.

fünf Jahre in den übrigen Fällen.

(2) Die Frist, nach deren Ablauf eine Verurteilung wegen einer Straftat nach den §§ 171, 180a, 181a, 183 bis 184f, 225, 232 bis 233a, 234, 235 oder § 236 des Strafgesetzbuchs zu einer Freiheitsstrafe oder Jugendstrafe von mehr als einem Jahr nicht mehr in ein erweitertes Führungszeugnis aufgenommen wird, beträgt zehn Jahre.

(3) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 Buchstabe d, Nr. 2, Nr. 3 verlängert sich die Frist um die Dauer der Freiheitsstrafe, des Strafarrests oder der Jugendstrafe. Bei Erlass des Restes einer lebenslangen Freiheitsstrafe verlängert sich die Frist um den zwischen dem Tag des ersten Urteils und dem Ende der Bewährungszeit liegenden Zeitraum, mindestens jedoch um zwanzig Jahre.
__________________
cheers, JHS
Mit Zitat antworten

  #3 (permalink)  
Alt 04.01.2012, 23:44
Neues Mitglied
 
Registriert seit: Jul 2009
Beiträge: 3
Keine Wertung, Sarah89 hat noch keine 10 Bewertungen von anderen Mitgliedern erhaltenKeine Wertung, Sarah89 hat noch keine 10 Bewertungen von anderen Mitgliedern erhaltenKeine Wertung, Sarah89 hat noch keine 10 Bewertungen von anderen Mitgliedern erhaltenKeine Wertung, Sarah89 hat noch keine 10 Bewertungen von anderen Mitgliedern erhaltenKeine Wertung, Sarah89 hat noch keine 10 Bewertungen von anderen Mitgliedern erhaltenKeine Wertung, Sarah89 hat noch keine 10 Bewertungen von anderen Mitgliedern erhaltenKeine Wertung, Sarah89 hat noch keine 10 Bewertungen von anderen Mitgliedern erhaltenKeine Wertung, Sarah89 hat noch keine 10 Bewertungen von anderen Mitgliedern erhaltenKeine Wertung, Sarah89 hat noch keine 10 Bewertungen von anderen Mitgliedern erhaltenKeine Wertung, Sarah89 hat noch keine 10 Bewertungen von anderen Mitgliedern erhalten  
AW: Löschung aus Führungszeugnis nach 3 Jahren oder 5 Jahen?

Danke erstmal für die schnelle Antwort.

Mir ist allerdings bei der Frage ein kleiner Fehler unterlaufen.

Wie verhält es sich, wenn Person B einen Strafbehfehl erhält, bei dem er für 4 selbstständige Handlungen verurteilt wird.

Handlung 1: Beleidigung = 25 Tagessätze
Handlung 2: Hausfriedesbruch = 30 Tagessätze
Handlung 3: Bedrohnung = 30 Tagessätze
Handlung 4: Nötigung = 90 Tagessätze

die zu jeweils 20 Euro unter Bildung einer Gesamtgeldstrafe von 100 Tagessätzen zusammengefasst wird.

Warum wird die Strafe auf 100 Tagesätze zusammengefasst? Es sind doch insg. 175 Tagessätze.

Wird der Eintrag trotzdem nach 3 Jahren gelöscht oder bleibt er länger bestehen, da mehrere Handlungen (1 Strafbefehl).
Mit Zitat antworten

  #4 (permalink)  
Alt 05.01.2012, 14:36
JHS JHS ist offline
V.I.P.
 
Registriert seit: Jan 2004
Ort: Niedersachsen
Beiträge: 3.946
100% positive Bewertungen (3946 Beiträge, 393 Bewertungen)100% positive Bewertungen (3946 Beiträge, 393 Bewertungen)100% positive Bewertungen (3946 Beiträge, 393 Bewertungen)100% positive Bewertungen (3946 Beiträge, 393 Bewertungen)100% positive Bewertungen (3946 Beiträge, 393 Bewertungen)100% positive Bewertungen (3946 Beiträge, 393 Bewertungen)100% positive Bewertungen (3946 Beiträge, 393 Bewertungen)100% positive Bewertungen (3946 Beiträge, 393 Bewertungen)100% positive Bewertungen (3946 Beiträge, 393 Bewertungen)100% positive Bewertungen (3946 Beiträge, 393 Bewertungen)  
AW: Löschung aus Führungszeugnis nach 3 Jahren oder 5 Jahen?

Zitat:
Wie verhält es sich,
Genau so.

Eine "Gesamtstrafe" (Gesamtgeld- oder Freiheitsstrafe) gilt -auch registerrechtlich- als 1 (einzige) Verurteilung. Speicherfrist waren hier 3 Jahre.

Die Summe der TS kommt dadurch zustande, dass bei der Gesamtstrafenbildung nicht mathematisch addiert wird, sondern aus den Einzelstrafen eine sog. "Tat- und Schuldangemessene" Strafe gebildet wird.

Teilweise wird da die Formel: Einsatzstrafe (=höchste Einzelstrafe) plus die Hälfte der Summe der übrigen Strafen angewendet. Das wären in diesem Fall also 90 + (85/2= ~43) = 133 Tagessätze. Mit 100 ist man dem Verurteilten hier also sehr entgegen gekommen (Einsatzstrafe lediglich um 10 erhöht)
__________________
cheers, JHS
Mit Zitat antworten

Antwort

Lesezeichen

Themen-Optionen Thema durchsuchen
Thema durchsuchen:

Erweiterte Suche
Ansicht


Ähnliche Themen
Thema Forum Letzter Beitrag
Löschung aus Führungszeugnis Aktuelle juristische Diskussionen und Themen 28.05.2011 19:30
Vorzeitige Löschung aus dem Führungszeugnis Aktuelle juristische Diskussionen und Themen 15.04.2011 14:51
Vorzeitige Löschung aus dem Führungszeugnis Strafrecht / Strafprozeßrecht 15.04.2011 14:20
Löschung aus Führungszeugnis Strafrecht / Strafprozeßrecht 26.01.2009 23:41
löschung im führungszeugnis Strafrecht / Strafprozeßrecht 10.10.2008 15:43





Lexikon

Gesetze

Anwälte für Strafrecht / Strafprozeßrecht

Newsletter

JuraForum.de bietet Ihnen einen kostenlosen juristischen Newsletter:


© 2003-2011 JuraForum.de — Alle Rechte vorbehalten. Keine Vervielfältigung, Verbreitung oder Nutzung für kommerzielle Zwecke.

Sitemap | Kontakt | Datenschutz | AGB | Impressum


Suche: Rechtsanwalt | Steuerberater | Übersetzer

Rechtsanwalt Berlin | Rechtsanwalt Hamburg | Rechtsanwalt München | Rechtsanwalt Köln | Rechtsanwalt Frankfurt


Powered by vBulletin® Version 3.8.7 (Deutsch), Copyright ©2000 - 2012, Jelsoft Enterprises Ltd.
"Wiki" powered by VaultWiki v2.5.7, © 2008-2012, Cracked Egg Studios

ANZEIGEN