Dies ist eine Diskussion zu Ladendiebstahl : Backroundfragen - Kompakt innerhalb des Forums Strafrecht / Strafprozeßrecht
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| ... ein Ladendiebstahl ist auf dem 1. Blick eine einfache Sache wenn Zeugen auftreten. Es gibt aber noch bestimmte Begleitumstände die mir unklar sind. Darauf will ich nachstehend kurz eingehen: 1) ist eine erkennungsdienstliche Feststellung der Person durch eine EC-Karte statthaft und evt. bedeutsam für das Strafverfahren. €> EC-Karte : Eigentümer = Straftäter ... 2) ab welchem Zeitpunkt kann ein Gnadengesuch gestellt werden und hat dies evt. aufschiebende Wirkung 3) als alternative Strafabgeltung sieht das Gesetz die Sozialarbeit vor. Dabei ist mir unklar, ob dies ein Wahlrecht ist oder von der sozialen Indikation abhängig ist oder vom Goodwill des zuständigen Staatsanwaltes abhängt ... |
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| AW: Ladendiebstahl : Backroundfragen - Kompakt 1. Eine "erkennungsdienstliche Behandlung" ist das Anfertigen von Lichtbildern und die Abnahme von Fingerabdrücken von einer Person. Wie sollen "durch eine EC-Karte" Lichtbilder gefertigt oder Prints genommen werden? 2. Nach rechtskräftiger(!) Verurteilung (d.h. die "ordentlichen" Rechtsmittel dürfen nicht mehr möglich sein). Ob aufschiebene Wirkung ausgelöst wird, richtet sich nach der Gnadenordnung des jeweiligen Bundeslandes. In den allermeisten Bundesländern entfaltet ein Gnadengesuch grds. keine aufschiebende Wirkung (siehe z.B. für Niedersachsen § 12 Nds. GnadenO). Als einziges Bundesland, wo es der Fall ist, wäre mir das Land Berlin bekannt. Grundsätzlich wird einem Gnadengesuch meist eine viel höhrere Bedeutung, bzw. vor allem eine viel höhere Erfolgschance, beigemessen als dieses real hat. Ein Gnadenverfahren ist keine "Super-Revisions-Instanz" oder ähnliches. Ein Gnadenerweis dient einzig und allein dazu, eine durch ordentliche Rechtsmittel nicht mehr angreifbare Entscheidung abzüändern, wenn diese sich im Nachhinein als "grob unbillig und im besonderen Maße ungerecht" darstellt. Wobei es auch auf die Wirkung und Folgen ankommt, die die Strafe auf den Verurteilten hat. Für die schlichte Zahlung einer kleineren Geldstrafe wird daher kaum ein Gnadenerweis in Frage kommen. Zumindest keiner, der die Zahlung der Geldstrafe komplett erläßt. Allenfalls die Gewährung einer Stundung oder einer Ratenzahlung wäre -wahrscheinlicher- denkbar. Wobei letztere auch im normalen Weg durch die Staatsanwaltschaft gewährt werden kann, nach § 459a StPO, welcher einem Gnadengesuch vorgeht. Insbesondere einen (quasi nachträglichen) "Freispruch" kann man durch ein Gnadengesuch nicht erreichen (wie hier auch schon der eine oder andere user meinte, dies erreichen zu wollen, da er sich "zu unrecht" verurteilt fühlte). Dazu gibt es den normalen Rechtsmittelweg. 3. Nein, es ist kein Wahlrecht. Wer zu Geldstrafe verurteilt wird, hat diese zu zahlen. Wer nicht zahlt, aber pfändbares Einkommen hat, muß mit Pfändung (z.B. Lohn-/Gehaltspfändung) rechnen. An die Stelle uneinbringlicher Geldstrafen tritt grundsätzlich zunächst einmal in der Reihenfolge die Ersatzfreiheitsstrafe nach § 43 StGB. Zur Vermeidung einer solchen haben die Bundesländer Verordnungen geschaffen, die der Strafvollstreckungsbehörde gestatten iVm. Art. 293 EGStGB die Geldstrafe zur Abwendung der Ersatzfreiheitsstrafe in sog. "freie Arbeit" umzuwandeln. Dabei entspricht 1 Tagessatz Geldstrafe in aller Regel 6 Stunden Arbeit. Ein Rechtsanspruch auf diese Umwandlung besteht nicht, lediglich der Anspruch auf eine ermessensfehlerfreie Entscheidung.
__________________ cheers, JHS Geändert von JHS (06.12.2011 um 17:25 Uhr). Grund: Schreibfehler: Strafverfolgungs- in Strafvollstreckungsbehörde geändert., sowie letzten Satz ergänzend hinzugefügt. |
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| 1) ist denn eine Personenermittlung über die Angabe eines Namens iVm. einem Adressabgleich korrekt ?! 2) Gnadengesuch: > was ist eine unbillige Härte - finanzielle Probleme die durch eine Geldbuße sich weiter verschärfen ?! 5) was hat es mit der sog. Vertragsstrafe auf sich iVm. meinem Ladendiebstahl. Ich sehe dass so dass dies eine Kostenbeteiligung ist an den Personenaufwendungen eines Privatdedektives und da gibt es eine Zahlungspflicht bei Schuldeingeständnis ... |
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| AW: Ladendiebstahl : Backroundfragen - Kompakt 1. Natürlich. Wenn eine Person im Verdacht steht, einen Diebstahl begangen zu haben und diese Person ihre -anderen- Einkäufe mittels EC-Karte bezahlt hat (um einen solchen Fall soll es ja anscheinend gehen), kann/darf natürlich ermittelt werden, welche Person "hinter" dieser EC-Karte (Kontonummer) steht - selbstverständlich. 2. Zitat:
Zitat:
Zitat:
__________________ cheers, JHS |
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| EIne EC-Karte kann aber auch gestohlen sein, wäre das nicht fatal für das Ermittlungsverfahren ?! b) hat ein Gnadenverfahren aufschiebene Wirkung ?! oder hängt das vom Staatsanwalt individuell ab ?! |
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| AW: Ladendiebstahl : Backroundfragen - Kompakt a) Nein, was sollte daran "fatal" sein? Wenn mit PIN gezahlt wurde, spricht vieles gegen "verloren", da der Dieb die PIN idR. nicht kennt. Und wenn er sie doch kennt, spricht es gegen die Lebenswirklichkeit, dass ein EC-Karten-Dieb, der die PIN kennt, also ganz normal "scheinbar legal" mit der Karte bezahlen kann, noch einen Diebstahl in dem Laden begeht. Warum sollte er das tun? Er kann die begehrte Ware ja mit der Karte bezahlen. Und wenn ohne PIN, also mit Unterschrift gezahlt wurde, kann man zur Not einen graphologischen Sachverständigen hinzuziehen, wenn der Bechuldigte die Unterschrift bestreitet. b) sagte ich oben bereits. Das legen die Gnadenordnungen der einzelnen Bundesländer fest. In den meisten Bundesländern gibt es keine automatische aufschiebende Wirkung. Berlin ist das einzige Bundesland, dass mir auf Anhieb bekannt ist, wo es eine gibt.
__________________ cheers, JHS |
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| Kann man die Umsetzung eines Strafbefehls (Strafurteil) auch aussetzen lassen, wenn man nachweislich mit der Geschäftsleitung des Supermarktes um die Rücknahme des Straf- antrages sich bemüht und die Entscheidung unmittelbar bevor steht !? b) gibt es noch eine Rechtsgrundlage mit der man die Strafumsetzung b.a.w. aussetzen kann ?! |
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