Dies ist eine Diskussion zu Ladendiebstahl – Strafmaß, Folgen innerhalb des Forums Strafrecht / Strafprozeßrecht
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| Ladendiebstahl – Strafmaß, Folgen Wie es der Titel schon sagt geht es um Ladendiebstahl und der möglichen Folgen. Hier zu ein hypothetischer Fahl Person A entwendet in einen Modegeschäft unter Zuhilfenahme eines starken Magneten mit dem, Sie die Warensicherungen (ohne diese zu beschädigen) von der Wahre entfernt und so zwei Kleidungsstücke in einen Gesamtwert von 70 Euro entwendet/stiehlt. Person A kann durch die Angewendete Methode das Modegeschäft ohne den Sicherheitsalarm auszulösen verlassen, wird aber von aufmerksamen Personal auf den Parkplatz gestellt und die Polizei verständigt worauf Person A den Diebstahl zugibt aber keine Aussage zur Diebstahlsmethode macht bzw. die Zuhilfenahme professioneller Werkzeuge (Magnet) abstreitet. Die eintreffende Polizei durchsucht daraufhin Tasche, Kleidung wie das Auto der Diebin wobei aber kein Diebes Werkzeug gefunden/sichergestellt werden kann. Es wird daraufhin Anzeige wegen Ladendiebstahls von Seiten des Modegeschäftes gegen Person A erteilt und Person A gesteht schriftlich ihre Tat indem sie unterschreibt Wahren in Werte von 70 Euro gestohlen zu haben und die gestohlene Ware wie eine Fangprämie von 50 Euro an das Modegeschäft zahlt. Zu Person A Person A Ist 2007 schon einmal wegen des versuchten Diebstahls einer Geringwertigen Wahre (ca. 10 Euro) auffällig/dabei ertappt worden wobei aber das Strafverfahren aufgrund von Geringfügigkeit eingestellt wurde. Sonst ist Person A nie strafrechtlich auffällig geworden, selbiges gilt für die restliche Familie von Person A. Wohnhaft in NRW Staatsbürgerschaft: Deutsch Alter: 50 Jahre Arbeitnehmer/rin (Netto Einkommen ca. 500 Euro) Ist Verheiratet (Netto Einkommen ihres Ehepartners ca. 2500 Euro) Hat 1 Kind (Student) Nun zu meinen Fragen zu diesen hypotetsichen Fahl: 1.Mit was für eine ungefähre Strafe muss Person A in der Regel rechnen? 2.Läuft es für Person A auf eine Anzeige für normalen Diebstahl oder auf eine Anzeige für schweren Diebstahl hinaus? 3.Ist der versuchte Ladendiebstahl von Person A von 2007 noch Aktenkundig bzw. relevantoder aufgrund der Einstellung des Verfahrens wegen Geringfügigkeit und der seit dem ca. 4-5 verstrichenen Jahre irrelevant für den Fahl geworden? 4.Lohnt sich das Einschalten eines Anwalts für Person A da sie bereits gestanden hat gestohlen zu haben? 5.Berechnet sich ein über ein Strafbefehl verhängte Geldstrafe anhand von Tagessätzen nur an den Netto Einkommen von Person A oder anhand des Gesamteinkommens der gesamten Familie von Person A also(Person A,B und C)? |
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| AW: Ladendiebstahl – Strafmaß, Folgen Zitat:
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| AW: Ladendiebstahl – Strafmaß, Folgen Zitat:
Doof gelaufen. Der Anwalt treibt die Kosten nur in die Höhe und bringt hier vermutlich rein gar nichts.
__________________ Raum: Ostthüringen Tätigkeitsschwerpunkt: Sozialrecht Kontaktmöglichkeit: Auf Anfrage per Privater Nachricht "Weihnachtsmann im Sinne des Gesetzes ist auch der Osterhase." |
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| AW: Ladendiebstahl – Strafmaß, Folgen 1. grob geschätzt 30 Tagessäzte Geldstrafe. 2. einfacher Diebstahl 3. nicht mehr aktenkundig im ZStV 4. nein, es sei denn es soll/muß mit "aller Gewalt" ein BZR-Eintrag vermieden werden und probiert werden eine Einstellung gegen Auflage nach § 153a StPO zu erreichen. Abgesehen von den ungewissen erfolgsaussichten dürfte das dann aber einiges teuer werden (finanziell), als eine Geldstrafe ohne Anwalt zu akzeptieren. 5. unterschiedlich, mglw. wird das halbe Familieneinkommen minus gesetzl. Unterhalt für das Kind zugrunde gelegt. Das wäre aus Sicht des Beschuldigten schon die eher schlechtest denkbare Variante. Die Gerichte sind da relativ frei. Ich würde grob mit 20,00 - 30,00 € je Tagessatz rechnen.
__________________ cheers, JHS |
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