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KV/nötigung,Berufung

Dies ist eine Diskussion zu KV/nötigung,Berufung innerhalb des Forums Strafrecht / Strafprozeßrecht

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Alt 22.11.2011, 10:53
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KV/nötigung,Berufung

Hallo,
Mal angenommen Person A ist im sommer 2010 aus dem gefängnis vorzeitig entlassen worden,Person A hat noch 2,9jahre (wegen betrug) auf 4jahre bewährung mit rausgenommen, Person B hat sich dann im winter 2010 von Person A getrennt,da ist Person A ausgetickt und hat Person B gezungen Person A zu sagen wem wem Person B sms Schreibt als Person B es Person A gesagt hat,Ist Person A völlig durchgedreht und hat Person B geschlagen und gewürgt.
Person B hat darauf Person A angezeigt.Die sache wird dann verhandelt woauf Person A zu 4monaten und 2wochen verurteilt wurde ohne bewährung!
Person A ist in berufung gegangen.

Was kann jetz passieren?

wie hoch ist die wahrscheinlichkeit das Person A ohne gefängnis strafe davon kommt?
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  #2 (permalink)  
Alt 22.11.2011, 14:10
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AW: KV/nötigung,Berufung

Sry, ich versteh kein Wort - ich kann nichtmal klar erkennen, wer wann was gemacht hat. Möglicherweise würde es das Verständnis fordern, ein bisschen Struktur in den Beitrag zu bringen, indem ein paar Satzzeichen verwendet werden. Im Moment taucht offenbar in jedem Satz drei Mal "Person A" und "Person B" auf...

Da ich keine Ahnung habe, was passiert ist, antworte ich einfach mal völlig unbefangen auf die Frage:
Zitat:
wie hoch ist die wahrscheinlichkeit das Person A ohne gefängnis strafe davon kommt?
Gering würde ich sagen. Denn die erste Instanz hatte vermutlich gute Gründe für ihr Urteil.
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  #3 (permalink)  
Alt 22.11.2011, 14:17
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AW: KV/nötigung,Berufung

Wenn A die Tat nachgewiesen werden kann (wir wissen nix über Verwertbarkeit der Aussagen oder Fehlerhaftigkeit des gesamten Verfahrens, daher kann man dazu absolut nix sagen), sitzt er ein. Er ist auf Bewährung draußen und sollte in dieser Zeit keinen Bockmist veranstalten.
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  #4 (permalink)  
Alt 22.11.2011, 15:52
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AW: KV/nötigung,Berufung

Was man aus dem fiktiven SV herausfiltern kann, ist m.E. dies:

1) Person A befand sich zum Tatzeitpunkt in einer Bewährungszeit von 4 Jahren aufgrund einer Aussetzung des Strafrestes bei zeitiger Freiheitsstrafe, § 57 StGB. Der zur Bewährung ausgesetzte Strafrest beträgt 2,9(?) Jahre, vermutlich 2 Jahre 9 Monate.

3) Für eine neuerliche Straftat (KV) wird Person A zu einer Freiheitsstrafe von 4 Monaten 2 Wochen verurteilt. Bewährung wird nicht gewährt. Über die Gründe hierfür kann nur spekuliert werden, zu vermuten wäre eine ungünstige Sozialprognose. §56 Abs.1 StGB

Ob in der Berufungsverhandlung ein geringeres Strafmaß verhängt wird, darüber kann mangels ausreichender Informationen nicht einmal spekuliert werden. Sofern der StA nicht auch Berufung eingelegt hat, steht jedenfalls fest, dass die Strafe nicht höher ausfallen kann.

Nicht vergessen werden darf jedoch, dass Person A in höchster Gefahr steht, die Bewährung aus der ersten Tat zu verlieren. § 56f Abs.1 StGB. Zwar kann nach Abs.2 das Gericht von einem Widerruf der Strafaussetzung absehen, bei einer Verurteilung für die KV "ohne" erscheint mir dies jedoch eher fraglich (zugegeben: auch Spekulation, aber die Gefahr besteht). Im Ergebnis darf Person A dann die 2 Jahre 9 Monate auch noch "brummen".
__________________
Gruß

Klaus
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Alt 22.11.2011, 16:38
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AW: KV/nötigung,Berufung

Zitat:
Zitat von Klaus0155 Beitrag anzeigen
Was man aus dem fiktiven SV herausfiltern kann, ist m.E. dies:

1) Person A befand sich zum Tatzeitpunkt in einer Bewährungszeit von 4 Jahren aufgrund einer Aussetzung des Strafrestes bei zeitiger Freiheitsstrafe, § 57 StGB. Der zur Bewährung ausgesetzte Strafrest beträgt 2,9(?) Jahre, vermutlich 2 Jahre 9 Monate.

3) Für eine neuerliche Straftat (KV) wird Person A zu einer Freiheitsstrafe von 4 Monaten 2 Wochen verurteilt. Bewährung wird nicht gewährt. Über die Gründe hierfür kann nur spekuliert werden, zu vermuten wäre eine ungünstige Sozialprognose. §56 Abs.1 StGB

Ob in der Berufungsverhandlung ein geringeres Strafmaß verhängt wird, darüber kann mangels ausreichender Informationen nicht einmal spekuliert werden. Sofern der StA nicht auch Berufung eingelegt hat, steht jedenfalls fest, dass die Strafe nicht höher ausfallen kann.

Nicht vergessen werden darf jedoch, dass Person A in höchster Gefahr steht, die Bewährung aus der ersten Tat zu verlieren. § 56f Abs.1 StGB. Zwar kann nach Abs.2 das Gericht von einem Widerruf der Strafaussetzung absehen, bei einer Verurteilung für die KV "ohne" erscheint mir dies jedoch eher fraglich (zugegeben: auch Spekulation, aber die Gefahr besteht). Im Ergebnis darf Person A dann die 2 Jahre 9 Monate auch noch "brummen".
Person A hat in der ersten Verhandlung die tat gestanden!

Ob die StA auch berufung eingelegt ist unklar.

Person A hat 2jahre und 9monate auf 4jahren Bewährung mit auf dem gefängnis im jahre 2010 rausgenommen.

Momentan sitz Person A Nicht in Haft!

Bei der ersten Verhandlung hatte Person A keine schlechte sozialprognosse
z.b. Arbeitsstd.nicht gemacht,die Bewährungshälferin konnte auch nix positives über Person A sagen.


Man sollte dazu viell.noch erwähnen das Person A schon mehrfach straffällig geworden ist u.a wegen Diebstahl,fahren ohne FS,Einbruch,Betrug
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  #6 (permalink)  
Alt 22.11.2011, 16:44
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AW: KV/nötigung,Berufung

Zitat:
Zitat von sweet-cherry Beitrag anzeigen
Person A hat in der ersten Verhandlung die tat gestanden!

Ob die StA auch berufung eingelegt ist unklar.

Person A hat 2jahre und 9monate auf 4jahren Bewährung mit auf dem gefängnis im jahre 2010 rausgenommen.

Momentan sitz Person A Nicht in Haft!

Bei der ersten Verhandlung hatte Person A keine schlechte sozialprognosse
z.b. Arbeitsstd.nicht gemacht,die Bewährungshälferin konnte auch nix positives über Person A sagen.


Man sollte dazu viell.noch erwähnen das Person A schon mehrfach straffällig geworden ist u.a wegen Diebstahl,fahren ohne FS,Einbruch,Betrug
Und was soll uns das sagen?
__________________
Gruß

Klaus
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Alt 22.11.2011, 16:54
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AW: KV/nötigung,Berufung

Erst wird gesagt das vieles unklar ist dann schreibt man etwas da ist es auch nicht richtig?
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  #8 (permalink)  
Alt 22.11.2011, 17:29
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AW: KV/nötigung,Berufung

Zitat:
Zitat von sweet-cherry Beitrag anzeigen
Erst wird gesagt das vieles unklar ist dann schreibt man etwas da ist es auch nicht richtig?
OK, sorry diese Absicht war für mich nicht ersichtlch.

Die zusätzlichen Informationen über Person A bestätigen allerdings nur meine Befürchtung, dass es hinsichtlich der Bewährungszeit nicht gut aussehen könnte.

Zu den Aussichten des Berufungsverfahrens kann m.E. definitv nichts gesagt werden.
__________________
Gruß

Klaus
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Alt 22.11.2011, 18:57
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AW: KV/nötigung,Berufung

Zu dem Berufungsverfahren kann absolut nix gesagt werden, das schrieb ich ja auch schon oben.
MMn sieht es für A sehr schlecht aus. Er ist mehrfach vorbestraft und ist ein Bewährungsversager. Einen Bewährungshelfer scheint er schon zu haben, der hat auch nix gebracht....
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  #10 (permalink)  
Alt 22.11.2011, 19:48
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