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Kripo schlampt

Dies ist eine Diskussion zu Kripo schlampt innerhalb des Forums Strafrecht / Strafprozeßrecht

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  #1 (permalink)  
Alt 04.05.2007, 14:21
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Kripo schlampt

Angenommen, die Kripo und die Staatsanwaltschaft ermitteln inkompetent in einem Mordfall und übersehen Indizien, gehen offensichtlichen Spuren nicht nach etc. pp. Was kann man als einfacher Bürger und Verwandter des Opfers dagegen tun? Kann man die Starfverfolgungsorgane zwingen, ihre Arbeit zur Zufriedenheit und entsprechend dem Gerechitgkeitssinn der Angehörigen der Opfer zu leisten?

MfG

Domingo
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"Nicht das Unrecht soll man anklagen, wenn es das Recht von seinem Sitz verdrängt, sondern das Recht, welches sich dies gefallen lässt." (R. v. Jhering)
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  #2 (permalink)  
Alt 04.05.2007, 14:47
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AW: Kripo schlampt

Dienstaufsichtsbeschwerde? O.s.ä?

Begründung:
- Wortlaut § 152 StPO (Legalitätsprinzip)
"Sie ist, soweit nicht gesetzlich ein anderes bestimmt ist, verpflichtet, wegen aller verfolgbaren Straftaten einzuschreiten, sofern zureichende tatsächliche Anhaltspunkte vorliegen."

- Erforschungszwang, § 160 StPO
http://bundesrecht.juris.de/stpo/__160.html

- Über die StA Druck auf Ermittlungsbeamten ausüben - wegen § 161 StPO
http://bundesrecht.juris.de/stpo/__161.html

- Direkten Druck auf die Kripo durch § 163 StPO
http://bundesrecht.juris.de/stpo/__163.html

So in der Art - geht da etwas?
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  #3 (permalink)  
Alt 04.05.2007, 14:55
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AW: Kripo schlampt

Zitat:
Zitat von Domingo
Kann man die Starfverfolgungsorgane zwingen, ihre Arbeit zur Zufriedenheit und entsprechend dem Gerechitgkeitssinn der Angehörigen der Opfer zu leisten?
Das ist nicht Aufgabe der Strafverfolgungsbehörden. Ihre Aufgabe ist es Straftaten aufzuklären und zu verhindern. Das dies professionell geschieht kann man sicherlich erwarten. Ein RA wäre da nützlich. Eine Dienstaufsichtsbeschwerde an den PP, Landrat oder was immer die Behördenleitung sein mag hilft da ebenfalls.
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  #4 (permalink)  
Alt 04.05.2007, 15:36
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AW: Kripo schlampt

In jedem Falle sollte man vom zuständigen Justizminister auf Antwort hoffen dürfen, wenn man diesem eine Fallschilderung mit den Vorhaltungen diesbezüglich benennt!

Lg.
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  #5 (permalink)  
Alt 04.05.2007, 15:56
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AW: Kripo schlampt

Täusche ich mich, oder hat dies hier mit dem http://www.juraforum.de/forum/t156189/s.html zu tun?
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  #6 (permalink)  
Alt 04.05.2007, 18:58
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AW: Kripo schlampt

Zitat:
Zitat von snibchi
Täusche ich mich, oder hat dies hier mit dem http://www.juraforum.de/forum/t156189/s.html zu tun?
Link ist tot.
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  #7 (permalink)  
Alt 04.05.2007, 21:46
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AW: Kripo schlampt

Zitat:
Zitat von Domingo
Link ist tot.
Der Thread wurde wohl entfernt
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  #8 (permalink)  
Alt 05.05.2007, 10:57
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AW: Kripo schlampt

Was verständlich ist, falls es der Thread ist, den ich meine
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  #9 (permalink)  
Alt 05.05.2007, 10:59
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AW: Kripo schlampt

Zitat:
Zitat von BeneQ
Im Falle der StA: Evtl. Klageerzwingungsverfahren? Kenne mich da nicht so aus.
Dafür muss man aber einen konkreten Beschuldigten haben, oder irre ich mich?
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  #10 (permalink)  
Alt 05.05.2007, 19:41
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AW: Kripo schlampt

Und stünde vor einem solchen nicht auch erst einmal die Einlegung einer Beschwerde? Wie sieht das überhaupt mit der Befugnis aus ("Ist der Antragsteller zugleich der Verletzte")? ( http://bundesrecht.juris.de/stpo/__172.html )
EDIT:
"Das in den §§ 172 bis 177 StPO geregelte sog. Klageerzwingungsverfahren dient der Überprüfung der auf § 170 Abs. 2 StPO beruhenden Einstellungsentscheidung der StA ...
...
Das Klageerzwingungsverfahren kann nur betreiben, wer den Antrag auf Erhebung der öffentlichen Klage nach § 171 StPO gestellt hat (Antragsteller) und zugleich Verletzter ist. Antragsteller ist derjenige, der sich schon bei der StA mit dem Antrag nach § 171 StPO eingeschaltet hat (OLG Oldenburg MDR 1987, 431); dabei muss es sich um einen förmlichen Strafantrag gehandelt haben (OLG Oldenburg NdsRpfl. 1987, 16). Ein erst mit der Beschwerde oder dem Antrag auf gerichtliche Entscheidung nach § 172 Abs. 2 StPO gestellter Antrag genügt nicht (OLG Oldenburg MDR 1997, 431; OLG Düsseldorf NStE Nr. 32).
Das Antragsrecht ist ein persönliches Recht. Es geht nicht auf die Angehörigen oder Erben des Verletzten über (OLG Celle NStZ 1988, 568). Das gilt auch bei Eigentums- oder Vermögensdelikten -> [ http://www.burhoff.de/veroeff/aufsatz/zap_f22_s369.htm ]
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