Dies ist eine Diskussion zu Kripo schlampt innerhalb des Forums Strafrecht / Strafprozeßrecht
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| Kripo schlampt MfG Domingo
__________________ Summum ius, summa iniuria "Nicht das Unrecht soll man anklagen, wenn es das Recht von seinem Sitz verdrängt, sondern das Recht, welches sich dies gefallen lässt." (R. v. Jhering) |
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| AW: Kripo schlampt Dienstaufsichtsbeschwerde? O.s.ä? Begründung: - Wortlaut § 152 StPO (Legalitätsprinzip) "Sie ist, soweit nicht gesetzlich ein anderes bestimmt ist, verpflichtet, wegen aller verfolgbaren Straftaten einzuschreiten, sofern zureichende tatsächliche Anhaltspunkte vorliegen." - Erforschungszwang, § 160 StPO http://bundesrecht.juris.de/stpo/__160.html - Über die StA Druck auf Ermittlungsbeamten ausüben - wegen § 161 StPO http://bundesrecht.juris.de/stpo/__161.html - Direkten Druck auf die Kripo durch § 163 StPO http://bundesrecht.juris.de/stpo/__163.html So in der Art - geht da etwas? |
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| AW: Kripo schlampt Zitat:
__________________ ------------------------------------------------------------ et situs vilate inis et avernit! Meine Beiträge stellen keine Rechtsberatung dar! Sie sind meine persönliche Meinung, sonst nichts! |
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| AW: Kripo schlampt In jedem Falle sollte man vom zuständigen Justizminister auf Antwort hoffen dürfen, wenn man diesem eine Fallschilderung mit den Vorhaltungen diesbezüglich benennt! Lg.
__________________ ... Na ja, Dekubitus, Mangelernährung .. OK! ..Aber dafür haben wir eine sehr gepflegte Außenanlagen! (Pflegeheim Abendrot - Gesamtnote: sehr gut) . Wer meinen Beitrag positiv bewertet kommt in den Himmel, wer..... |
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| AW: Kripo schlampt Täusche ich mich, oder hat dies hier mit dem http://www.juraforum.de/forum/t156189/s.html zu tun?
__________________ ------------------------------------------------------------ et situs vilate inis et avernit! Meine Beiträge stellen keine Rechtsberatung dar! Sie sind meine persönliche Meinung, sonst nichts! |
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| AW: Kripo schlampt Zitat:
__________________ Summum ius, summa iniuria "Nicht das Unrecht soll man anklagen, wenn es das Recht von seinem Sitz verdrängt, sondern das Recht, welches sich dies gefallen lässt." (R. v. Jhering) |
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| AW: Kripo schlampt
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| AW: Kripo schlampt Was verständlich ist, falls es der Thread ist, den ich meine
__________________ Summum ius, summa iniuria "Nicht das Unrecht soll man anklagen, wenn es das Recht von seinem Sitz verdrängt, sondern das Recht, welches sich dies gefallen lässt." (R. v. Jhering) |
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| AW: Kripo schlampt Zitat:
__________________ Summum ius, summa iniuria "Nicht das Unrecht soll man anklagen, wenn es das Recht von seinem Sitz verdrängt, sondern das Recht, welches sich dies gefallen lässt." (R. v. Jhering) |
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| AW: Kripo schlampt Und stünde vor einem solchen nicht auch erst einmal die Einlegung einer Beschwerde? Wie sieht das überhaupt mit der Befugnis aus ("Ist der Antragsteller zugleich der Verletzte")? ( http://bundesrecht.juris.de/stpo/__172.html ) EDIT: "Das in den §§ 172 bis 177 StPO geregelte sog. Klageerzwingungsverfahren dient der Überprüfung der auf § 170 Abs. 2 StPO beruhenden Einstellungsentscheidung der StA ... ... Das Klageerzwingungsverfahren kann nur betreiben, wer den Antrag auf Erhebung der öffentlichen Klage nach § 171 StPO gestellt hat (Antragsteller) und zugleich Verletzter ist. Antragsteller ist derjenige, der sich schon bei der StA mit dem Antrag nach § 171 StPO eingeschaltet hat (OLG Oldenburg MDR 1987, 431); dabei muss es sich um einen förmlichen Strafantrag gehandelt haben (OLG Oldenburg NdsRpfl. 1987, 16). Ein erst mit der Beschwerde oder dem Antrag auf gerichtliche Entscheidung nach § 172 Abs. 2 StPO gestellter Antrag genügt nicht (OLG Oldenburg MDR 1997, 431; OLG Düsseldorf NStE Nr. 32). Das Antragsrecht ist ein persönliches Recht. Es geht nicht auf die Angehörigen oder Erben des Verletzten über (OLG Celle NStZ 1988, 568). Das gilt auch bei Eigentums- oder Vermögensdelikten -> [ http://www.burhoff.de/veroeff/aufsatz/zap_f22_s369.htm ] |
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