Dies ist eine Diskussion zu Konkurrenz Freiheitsberaubung/Nötigung innerhalb des Forums Strafrecht / Strafprozeßrecht
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| Mich interessiert folgender Fall: Angenommen A denkt, dass B einen wichtigen Termin hat und damit dieser den Termin verpasst, sperrt A ihn für mehrere Tage in seiner Wohnung ein. In Wirklichkeit gibt es diesen Termin aber garnicht. Nun hat sich A zuersteinmal wegen vollendeter Freiheitsberaubung strafbar gemacht gemäß § 239 I 1. Var. StGB. Und eigentlich sollte die Nötigung ja im Wege der Konkurrenz verdrängt werden. Jedoch habe ich gelesen, dass das nur der Fall sei, wenn das Ziel der Nötigung die Freiheitsberaubung an sich sei (also den B dazu zu zwingen die Wohnung zu verlassen). Im hier vorliegenden Fall ist das Ziel der Nötigung jedoch, dass B den wichtigen Termin nicht wahrnehmen kann. Handelt es sich hier somit um einen Versuch am untauglichen Objekt (weil B garkeinen Termin hatte)? oder ist es trotzdem eine vollendete Nötigung? Liebe Grüße und vielen Dank. Geändert von poena (06.04.2012 um 13:24 Uhr). |
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| AW: Konkurrenz Freiheitsberaubung/Nötigung Hinsichtlich der Nötigung gibt es zwei denkbare Nötigungserfolge. Der eine Erfolg ist die Duldung der Freiheitsberaubung, welcher wegen Spezialität durch die Freiheitsberaubung verdrängt wird. Der andere ist auf das Unterlassen gerichtet, den Termin wahrzunehmen. Da es in Wahrheit nur nach A's Vorstellung einen Termin gibt, liegt hier (untauglich) versuchte Nötigung vor. Die hier versuchte Nötigung steht in Tateinheit zur Freiheitsberaubung.
__________________ "Was dem Maurer die Bierflasche ist, ist dem Juristen sein Gesetz." |
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| AW: Konkurrenz Freiheitsberaubung/Nötigung Vielen Dank für die kompetente Anwort. Was bedeutet das jetzt konkret für die Fallbearbeitung? Es leuchtet mir wenig ein, den § 239 zwei Mal zu prüfen wegen der beiden Nötigungserfolge - oder wäre es so doch geschickter? Also im Prüfungsschema dann so: I. Freiheitsberaubung gem. § 239 I 1. Var. StGB II. Vollendete Nötigung gem § 239 I, II StGB III. (Untauglicher) Versuch der Nötigung gem §§ 239 I, II i.V.m 22, 23 StGB IV. Konkurrenzen Grüße Geändert von poena (07.04.2012 um 08:06 Uhr). |
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| AW: Konkurrenz Freiheitsberaubung/Nötigung Ich habe eben gelesen, dass vis absoluta nicht zum Nötigungserfolg (Unterlassen) führen kann. Das ergibt auch Sinn, da es sich bei einem Unterlassen ja auch um eine (nicht)Handlung handelt und der Nötigungserfolg in einer solchen Handlung bestehen muss - jedoch liegt bei vis absoluta garkeine Handlung vor. Ergo liegt nicht nur ein untauglicher Versuch vor, sondern der Tatentschluss bezieht sich nicht auf einen Nötigungserfolg weil mit vis absoluta keine Handlung erzwungen werden kann. Liege ich mit dieser Annahme richtig? |
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| AW: Konkurrenz Freiheitsberaubung/Nötigung schubs* |
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| AW: Konkurrenz Freiheitsberaubung/Nötigung Der Vollständigkeit halber könnte man hier auch die vollendete Nötigung wohl erwähnen. Dann aber wirklich nur ganz kurz bejahen und gleich hinter § 239 zurücktreten lassen. Vis absoluta als Erscheinungsform der Gewalt iSd § 240 I wird z.T. abgelehnt. Was dahinter stecken soll, leuchtet mir noch nicht so ein. Das führte nur zu Strafbarkeitslücken. Warum sollte denn z.B. derjenige besser gestellt werden, der die Hand eines anderes zum Unterschreiben gewaltsam führt, als derjenige der den anderen mit Schlägen zur Unterschrift bringt.
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| AW: Konkurrenz Freiheitsberaubung/Nötigung Vielen Dank für die Antwort. Zitat:
Grüße |
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| freiheitsberaubung, irrtum, konkurrenzen, nötigung, untauglicher versuch |
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