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Körperverletzung auf einer Party

Dies ist eine Diskussion zu Körperverletzung auf einer Party innerhalb des Forums Strafrecht / Strafprozeßrecht

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Alt 28.05.2007, 14:04
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Körperverletzung auf einer Party

Hallo,

mich interessiert folgendes:

Person A trifft Person B auf einer Party, beide sind betrunken und es kommt zu einer Auseinandersetzung. Zuerst verbal und im Folgenden auch Handgreiflich. Person B zieht sich dabei von Person A ein blaues Auge zu bevor sie von Person C und D getrennt werden. Es wird Anzeige erstattet, Person B will aber laut Polizei keine weitere Strafverfolgung.
Jetzt das eig. Interessante:
Person A kann sich nicht erinnern, da sie zu betrunken war. Person C, ein Freund von Person A, hat den beginn der Auseinandersetzung nicht mit bekommen, hat A und B aber getrennt.
Person A ist des weiteren schon öfter auffällig geworden(nicht wg. Körperverletzung)
Person B ist Person A persönlich bekannt.
Wie sollte Person A jetzt handeln??

1. Ist ein freundlicher Besuch bei Person B sinnvoll bzw. könnte Person B dafür sorgen das das Verfahren eingestellt wird?
2. Wenn nicht, wie kann Person A eine Schlichtung beantragen und ist das überhaupt sinnvoll?
3. Sollte sich Person A einen Anwalt nehmen und die Aussage bei der Polizei verweigern da sie sich ja nicht erinnern kann?

Vielen Dank für eure Hilfe!
Christoph123
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Alt 28.05.2007, 14:44
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AW: Körperverletzung auf einer Party

Versuchen, die Sache mit Person B in einem Gespräch zu klären, ist sicherlich sehr sinnvoll. Handelt es sich um eine einfache Körperverletzung, ist grundsätzlich ein Strafantrag nach § 230 I StGB für die Strafverfolgung erforderlich. Will Person B also nicht, dass Person A strafrechtlich verfolgt wird, sollte Person B den Strafantrag zurücknehmen, sofern denn überhaupt einer gestellt wurde (was wohl ohnehin nicht der Fall ist, da Person B gegenüber der Polizei angegeben hat, keine weitere Strafverfolgung zu wünschen). Ein Strafantrag ist nämlich von einer Strafanzeige (also Hinweis an die Strafverfolgungsbehörde, dass eine Straftat begangen wurde) zu trennen. Eine Anzeige kann nicht zurückgenommen werden (die Behörde hat ja nun Kenntnis), aber darauf kommt es nicht an, was zählt ist der Strafantrag.
Ein fehlender Strafantrag ist ein Strafverfolgungshindernis, es sein denn, die Strafverfolgung liegt im öffentlichen Interesse (vgl. § 230 I StGB), was aber eher unwahrscheinlich ist, wenn A nicht einschlägig vorbestraft ist und die Sache so mit B klärt.
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  #3 (permalink)  
Alt 29.05.2007, 12:13
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AW: Körperverletzung auf einer Party

Wenn ich das richtig verstanden habe wird in solchem Fall also nur ein Srafantrag gestellt??
Und dieser kann von Person B zurückgezogen werden?

Gesetzt den Fall Person B will sich nicht einigen, den Strafantrag also nicht zurückziehen, was ratet ihr Person A als nächsten Schritt?? Zur Polizei oder zum Anwalt??

@Jabko83
Vielen Dank für deine Antwort, hat echt weitergeholfen!!!
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