Dies ist eine Diskussion zu Kind Vorgeladen innerhalb des Forums Strafrecht / Strafprozeßrecht
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| Kind Vorgeladen Zur Vorladung ihrer 10 jährigen . Da gegen diese ein Ermittlungsverfahren aus §244 Abs1Nr3StGB....geführt wird. Sollte Fr.XXX dort erscheinen,darf sie immer anwesend bleiben? Welche Rechte /pflichten hat man im allgemein in solchem Fall Dankeschön |
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| AW: Kind Vorgeladen Ähm, moment - gegen die 10 Jährige läuft ein Ermittlungsverfahren wegen - schätzungsweise Wohnungseinbruchdiebstahl? 10 Jährige sind nicht strafmündig (§19 StGB). Das Ermittlungsverfahren ist daher einzustellen. Soll die 10 Jährige als Zeuge vernommen werden, so darf eine Person ihres Vertrauens (z.B. Vater/Mutter) bei der Vernehmung selbstverständlich beiwohnen, sofern dadurch keine anderen prozessualen Nachteile entstehen. Sowohl als Zeuge, als auch als Beschuldigter besteht keine Pflicht, der polizeilichen Vorladung Folge zu leisten. Dieses Recht sollte man gerade als Beschuldigter wahrnehmen, um sich ohne vorherige Beratung mit dem Rechtsbeistand nicht selbst zu belasten. Ist der Zeuge mit dem Beschuldigten verwandt, muss er keine Angaben zur Sache machen - ihm steht also ein Zeugnisverweigerungsrecht zu.
__________________ Gruß P.D. |
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| AW: Kind Vorgeladen nehmen wir mal an das der Brief der Polizei wie folgt lautet: Vorladung Sehrgeehrte Frau XXX gegen ihre Tochter XXX wird ein Ermittlungsverfahren aus folgendem Grund geführt: §244Abs.1Nr.3StGB,Wohnungseinbruchdiebstahl bei Familie xxx Nach §163a Strafprozessordung ist die Gelegenheit zu geben,sich zu der Beschuldigung zu äußern, die vorliegenden Verdachtsgründe zu beseitigen,zu Gunsten sprechende Tatsachen geltend zu machen und zur Entlastung einzelne Beweiserhebungen zu beantragen. Aus diesem Grund bitte ich ihre Tochter am xx.xx.xxxx ,um xxx uhr zimmer 1 der oben genanten Dienststelle aufzusuchen Ihr erscheinen ist erforderlich.... Nehmen wir weiterhin mal an die Tochter hat ihrem opa(selbst polizist) bereits gesagt das sie das nicht war sondern ihre "Freundin"...hätte der opa das nicht bei der Anzeige angeben müßen? Danke schön |
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| AW: Kind Vorgeladen Die ist also 10 Jahre alt. Gegen sie kann also kein Ermittlungsverfahren stattfinden. Darauf müsste man die Polizei höflich aufmerksam machen. Welche Rolle der Opa bei dieser Geschichte spielt, ist mir nicht klar.
__________________ Summum ius, summa iniuria "Nicht das Unrecht soll man anklagen, wenn es das Recht von seinem Sitz verdrängt, sondern das Recht, welches sich dies gefallen lässt." (R. v. Jhering) |
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| AW: Kind Vorgeladen Nehmen wir an der opa isr die Person bei der die Scheibe eingeschlagen wurde. Er hat seine enkelin angezeigt. Was sag ich wenn ich die polizei darüber informiert habe das sie erst 10 ist .Und die sagen mir ich soll trozdem hinkommen? Was muß?ich beachten.. Da die Familie schon mal versucht hat mir das Kind wegzunehmen... Aber ich das alleinige sorgerecht behalten habe.. Danke für die antworten |
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| AW: Kind Vorgeladen Ich denke die Frage wurde bereits oben geklärt - einer polizeilichen Vorladung muss nicht Folge geleistet werden. Das heißt, weder die Mutter noch das Kind muss bei der Polizei erscheinen. Das Verfahren ist weiterhin einzustellen. Ggf. Staatsanwaltschaft informieren! EDIT: Bitte keine persönlichen Bezüge einbringen! Auch nicht in die Folgeantworten.
__________________ Gruß P.D. |
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| AW: Kind Vorgeladen Sofern Kinder Straftaten begehen, kann schon ein Ermittlungsverfahren eingeleitet werden. Kinder werden übrigens auch im Kriminalaktennachweis gespeichert. Rechtlich wird dies damit begründet, dass man bei strafunmündigen Kindern ermitteln muss, ob strafmündige Personen beteiligt sind oder eine Verletzung der Fürsorge- und Erziehungspflicht vorliegt. Die "Anzeige" wird mit "strafunmündiges Kind" gekennzeichnet und dann an die Staatsanwaltschaft und an das Jugendamt gesandt. Allerdings werden Kinder dann nur als Zeugen vernommen. |
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| AW: Kind Vorgeladen Zitat:
__________________ Summum ius, summa iniuria "Nicht das Unrecht soll man anklagen, wenn es das Recht von seinem Sitz verdrängt, sondern das Recht, welches sich dies gefallen lässt." (R. v. Jhering) |
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