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Keine Bewährung wegen ungünstiger Sozialprognose

Dies ist eine Diskussion zu Keine Bewährung wegen ungünstiger Sozialprognose innerhalb des Forums Strafrecht / Strafprozeßrecht

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  #1 (permalink)  
Alt 16.01.2012, 15:51
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Keine Bewährung wegen ungünstiger Sozialprognose

Hallo,

Person X wurde (im Berufungsverfahren) zu einer Haftstrafe von 12Monaten verurteilt (Diebstahl). Bis auf 76 Tage wurde die Strafe in Untersuchungshaft verbüst. Aufgrund ungünstiger Sozialprognose (Wohnungslosikeit,frührere Diebstähle)wurde die Reststrafe nicht zur Bewährung ausgesetzt. Bereits 2 Tage nach der Verurteilung änderte sich die Situation jedoch im Bezug auf die Sozialprognose (Person X hatte eine Wohnung, hat sich Krankenversichert, ein Konto eröffnet, beim Arbeitsamt gemeldet etc.).

Welche Möglichkeiten hat Person X unter diesen Umständen?
Welche Möglichkeiten bestehen generell bei einer im Verhältnis so geringen Reststrafe?
Könnte die Reststrafe doch noch zur Bewährung ausgesetzt werden?
Könnte ein Gnadengesuch oder ähnliches eingereicht werden?

Gruß Parteuno
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  #2 (permalink)  
Alt 17.01.2012, 15:15
JHS JHS ist offline
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AW: Keine Bewährung wegen ungünstiger Sozialprognose

Zitat:
Könnte die Reststrafe doch noch zur Bewährung ausgesetzt werden?
Ein negativer, rechtskräftiger § 56 StGB Bechluß kann nicht mehr gändert werden. Wurde die Aussetzung (nur) nach § 56 StGB abgelehnt oder (auch bereits) nach § 57 StGB? Wenn nur § 56 StGB kann nun problemlos Antrag nach § 57 gestellt werden. Wurde auch schon per § 57 StGB abelehnt, kann erneut nach § 57 benatragt werden, es sei denn, dass Gericht hat eine Sperrfrist für einen neuen Antrag verfügt, § 57, Abs. 7 StGB.

Zitat:
Bereits 2 Tage nach der Verurteilung änderte sich die Situation jedoch im Bezug auf die Sozialprognose (Person X hatte eine Wohnung, hat sich Krankenversichert, ein Konto eröffnet, beim Arbeitsamt gemeldet etc.).
Das ist lobenswert, aber ob das genügt um das Gericht zu einer anderen Entscheidung zu bewegen, ist fraglich. Unmöglich ist es sicher nicht, aber man sollte auch nicht die Riesen-Hoffnung darauf setzen.

Zitat:
Könnte ein Gnadengesuch oder ähnliches eingereicht werden?
Auch das kann man tun, ja. Wird aber noch weniger Aussicht auf Erfolg haben, da nicht mal ansatzweise Gründe für einen Gnadenerweis ersichtlich sind.

Bei alledem bin ich jetzt davon ausgegangen, dass es sich bei diesem Beispielfall um eine Erwachsenenfreiheitstrafe handelt. Sollte es sich -wider Erwarten- um eine Jugendstrafe handeln, wäre ein anderer Weg zu beschreiten.
__________________
cheers, JHS
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  #3 (permalink)  
Alt 23.01.2012, 22:29
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AW: Keine Bewährung wegen ungünstiger Sozialprognose

Zitat:
Zitat von parteuno Beitrag anzeigen
Könnte ein Gnadengesuch oder ähnliches eingereicht werden?
Meiner Meinung nach nicht, denn wenn das erstrebte Ziel auf gesetzlichem Weg (hier: § 57 StGB) erreichbar ist, ist ein Gnadenerweis ausgeschlossen. Das Gnadenverfahren ist subsidiär.
__________________
Wer sich auf Autoritäten beruft, benutzt sein Gedächtnis und nicht seinen Verstand.
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  #4 (permalink)  
Alt 24.01.2012, 00:31
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AW: Keine Bewährung wegen ungünstiger Sozialprognose

Richtig. Gnadengesuch käme nur dann in Frage, wenn eine Reststrafenaussezung nach § 57 StGB abgelehnt wird und das Rechtsmittel gegen die Entscheidung ("sofortige Beschwerde") erfolglos bleibt.
__________________
cheers, JHS
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