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Jugendstrafrichter ja oder nein oder Verbindung?

Dies ist eine Diskussion zu Jugendstrafrichter ja oder nein oder Verbindung? innerhalb des Forums Strafrecht / Strafprozeßrecht

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  #1 (permalink)  
Alt 10.06.2007, 21:18
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Exclamation Jugendstrafrichter ja oder nein oder Verbindung?

Wie kann Referendar R entscheiden?

X ist Heranwachsender
Y und Z sind Erwachsene.

X und Y begehen zusammen eine Straftat. X und Y werden beim Jugendstrafrichter angeklagt.

Y begeht aber mit Z noch weitere Straftaten. Y und Z werden vor dem Strafrichter angeklagt.


Richter H überlegt, ob man nicht man Y nicht in einem Verfahren aburteilen kann.

R überlegt: Kann oder soll das Verfahren gegen Y vor dem Jugendstrafrichter abgetrennt werden, damit man Y in einem Verfahren verurteilen kann?

Und könnte der Verteidiger von Y so eine Verbindung anregen?

Hat jemand eine Idee?
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  #2 (permalink)  
Alt 11.06.2007, 00:17
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AW: Jugendstrafrichter ja oder nein oder Verbindung?

Grundsätzlich will ich mal sagen, dass der Verteidiger des Y beim gericht anregen dürfte, die Verfahren zusammen abzuurteilen, um die Belastungen für seinen Mandanten zu minimieren.
Läuft über einen Antrag mit dem Inhalt
"es wird beantragt, das Verfahren xy (Jugendgericht) abzutrennen und mit dem Verfahren yx vor dem Strafrichter zwecks gemeinsamer Verhandlung zu verbinden"
Je nachdem, ob der RRef. nun beim Strafgericht oder beim verteidiger ausgebildet wird, muss er erwägen, ob es sachdienlicher wäre, vor dem Jugend- oder Strafrichter zu verhandeln.
Mit kollegialem Gruß, Def.
__________________
"Herr Anwalt, ich kann Ihrer Argumentation nicht folgen!" - "WEIL SIE ZU DUMM SIND!" (Zitat: Denny Crane)
Es gibt meinerseits nur unverbindliche Meinungsentäußerungen ohne Anspruch auf Vollständigkeit.
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  #3 (permalink)  
Alt 11.06.2007, 09:15
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AW: Jugendstrafrichter ja oder nein oder Verbindung?

Hi Def.,

die Frage ist offen gestellt: Beide Seiten sind zu beleuchten:

Aber selbst wenn der Erwachsene Y vor dem Jugendstrafgericht steht, werden doch die Regeln des Erwachsenenstrafrechts angewandt, von daher was meinst Du mit "sachdienlicher"?

Also heißt es aus Sicht des Richters: praktische Erwägung - weniger Arbeitsaufwand --> keine Abtrennung?

Oder kann man alles vielleicht sogar zum Jugendrichter abgeben, weil da schon ein Verfahren anhänigig ist?

Aus Sicht des Verteidigers: Kostenlast --> Abtrennung, so dass alles vor dem Strafrichter?

Wo kann man denn solche Konstellationen mal schön nachlesen? Die Kommentierungen bringen m.E. nicht so viel.
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  #4 (permalink)  
Alt 11.06.2007, 10:43
V.I.P.
 
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AW: Jugendstrafrichter ja oder nein oder Verbindung?

Tag.
Ehrlich gesagt, ich habe zu solchen Themen praktische keine Literatur finden können, aber es sollte genügen, sich mal "praktisch" ranzudenken.
Einen Erwachsenen vor dem Jugendrichter abzuurteilen hat m.E. einen großen Nachteil: Die Grundgedanken beider Systeme sind verschieden - hier Erziehung, da weitestgehend Repression. Der Erziehungsgedanke ist dem Jugendrichter vertrauter. Wenn nun aus dem Delikt eine gewisse Unreife des erwachsenen Delinquenten spricht, läge es nahe, vor dem Jugendrichter zu verhandlen.

Aus der Sicht des Verteidigers
Verbindung beider Verfahren gegen den Erwachsenen zwecks gemeinsamer Entscheidung ist das für den Mandanten am wenigsten Belastende, insbesondere wenn alles an einem Hauptverhandlungstag abgewickelt werden kann.

Für den Verteidiger käme bei Trennung der Verfahren nur ein Vorteil raus:
Der richter sieht nicht das andere Unrecht und ist somit unvoreingenommener und mag weniger harsch urteilen; auch verdient der Verteidiger mehr Gebühren, wenn er an zwei Hauptverhandlungsterminen anwesend ist und seinen Schlußvortrag hält.
__________________
"Herr Anwalt, ich kann Ihrer Argumentation nicht folgen!" - "WEIL SIE ZU DUMM SIND!" (Zitat: Denny Crane)
Es gibt meinerseits nur unverbindliche Meinungsentäußerungen ohne Anspruch auf Vollständigkeit.
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