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Hilfe - Habe Probleme mit dem Gutachtenstil (1.Semester)

Dies ist eine Diskussion zu Hilfe - Habe Probleme mit dem Gutachtenstil (1.Semester) innerhalb des Forums Strafrecht / Strafprozeßrecht

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  • 2 Post By klausschlesinge
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  #1 (permalink)  
Alt 04.11.2011, 22:06
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Hilfe - Habe Probleme mit dem Gutachtenstil (1.Semester)

T stößt den Kopf des O gegen eine Hauswand und wird wegen gefährlicher Körperverletzung §224 Abs.1 Nr.2 Var.2 StGB angeklagt.

Frage ist: Hat sich T strafbar gemacht?

Wie muss der Fall nach dem Gutachtenstil gelöst werden?

Obersatz: T könnte sich gemäß §224 Abs.1 Nr.2 Var.2 StGB wegen gefährlicher Körperverletzung strafbar gemacht haben.

Voraussetzung: T hat den O an der Gesundheit geschädigt.

Definition: Gesundheitsschädigung oder gefährlicher Körperverletzung ???

Wie muss man weiter fortfahren??? Ist die Definition richtig?
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Alt 05.11.2011, 01:55
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AW: Hilfe - Habe Probleme mit dem Gutachtenstil (1.Semester)

§ 224 Abs. 1 Nr. 5 StGB - Gefährliche Körperverletzung
Wer die Körperverletzung ... mittels einer das Leben gefährdenden Behandlung begeht, wird ... bestraft.

§ 223 Abs. 1 StGB -Körperverletzung
Wer eine andere Person körperlich mißhandelt oder an der Gesundheit schädigt, wird ... bestraft.

Die Tatvariante gem. § 224 Abs. 1 Nr. 2, 2. Alt. trifft nicht zu, da feststehende Gegenstände (Wände, Mauern, Felsen) nicht unter den Begriff des 'gefährlichen Werkzeugs' fallen.

Nicht ausreichend für diese Tatalternative (§ 224 Abs. 1 Nr. 2, 2. Alt.) ist also das mittelbare Benutzen von körperlichen Gegenständen, wie das Schubsen gegen eine Mauer o.ä. Am 6. September 1968 entschied der BGH hierzu unter Bezug auf den damaligen §223a: "Werkzeuge im Sinne des § 223 a StGB sind nur solche Gegenstände, die durch menschliche Einwirkung in Bewegung gesetzt werden können. Eine mit dem Gebäude fest verbundene Wand ist kein 'gefährliches Werkzeug' in diesem Sinn."

These/Obersatz: T könnte sich der gefährlichen Körperverletzung gem. § 224 Abs. Nr. 5 strafbar gemacht haben.

Und nun der Gutachtenstil (im Dreierschritt) für das Tatbestandsmerkmal 'das Leben gefährdende Behandlung'

Definition:
Eine 'das Leben gefährdende Behandlung' liegt bei einer Einwirkung vor, die gemäß den konkreten Umständen in der Lage ist, das Leben des Opfers zu gefährden. Es reicht dabei nach herrschender Ansicht die generelle Lebensgefährlichkeit. Eine tatsächliche Lebensgefährdung des Opfers muss nicht eintreten. Schläge an besonders gefährdete Stellen, wie Kehle oder Bauchbereich, die insbesondere im Hinblick auf Weichteilblutungen gefährdet sind, reichen somit aus. Eine davon abweichende Mindermeinung verlangt eine tatsächliche (konkrete) Lebensgefährdung. Der Vorsatz des Täters muss dabei nur die Umstände erfassen, die objektiv das Urteil der Lebensgefährlichkeit tragen, ohne selbst sein Vorgehen als lebensgefährdend einschätzen zu müssen.

Subsumtion:
Wenn T den O mit dem Kopf an eine Hauswand schlägt, besteht die Gefahr, daß O sich durch einen harten Anprall innere Blutungen im Kopf zuzieht. Innere Blutungen im Kopf können zum Druck auf die Steuerung der Vitalfunktionen im Gehirn führen. Sollte es dabei zu einem Aussetzen der Vitalfunktionen (Herzschlag, Atmung) kommen, träte unbehandelt der Tod des O ein.

Schlußfolgerung:
Eine 'das Leben gefährdende Behandlung' durch T zum Nachteil des O liegt im Sachverhalt vor.
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__________________
Ich mache zwei Kampfsportarten: Ju-Jutsu und Jura. - Jura ist die schwierigere!

Geändert von klausschlesinge (05.11.2011 um 02:16 Uhr).
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  #3 (permalink)  
Alt 05.11.2011, 22:46
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AW: Hilfe - Habe Probleme mit dem Gutachtenstil (1.Semester)

Vorerst mal möchte ich mich Bedanken !!!

Das nach dem § 224 StGB .... der Tatbestand vom T nicht erfüllt worden ist habe ich mir auch überlegt, bloß ich war mir nicht sicher ...

Und nun der Gutachtenstil (im Dreierschritt) für das Tatbestandsmerkmal 'das Leben gefährdende Behandlung'

Ich hätte dazu eine Frage (es tut mir leid, wenn ich mich dumm anstelle ). Steht dieses Tatbestandsmerkmal im Gesetz? Ich vertshe nicht wie sie auf diese Definition gekommen sind?

Meine 2. Frage: Die Schlußfolgerung so an sich verstehe ich. Das Problem - der Täter kann ja nach §224 ... StGB sich nicht strafbar gemacht haben, weil er den Tatbestand nicht erfüllt hat ( Wand = kein gefährliches Werkzeug).

Gibt es zu der Schlußfolgerung ein § wo man sich daran orietieren (belegen) kann oder verwechsle ich hier etwas ? Weil ich den Schluss immer so schreibe -> Der Täter hat sich gemäß § ..... so und so strafbar gemacht.

Und ich gebe Ihnen recht - Jura ist schwer!

und nochmals danke schönnnnnn
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Alt 06.11.2011, 09:10
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AW: Hilfe - Habe Probleme mit dem Gutachtenstil (1.Semester)

Zuerst mal musst du in den Obersatz noch den 223 aufnehmen, der wird als Grunddelikt notwendigerweise immer mit der Qualifikation des 224 zitiert. Dann unbedingt die Handlung in den Obersatz "T könnte sich durch das Stoßen des O an die Hauswand gem. 223,224 strafbar gemacht haben"
Dann fängst du ben an jedes einzelne Tatbestandsmerkmal im Dreierschritt abzuklappern. Also erstmal TB-Merkmal ausarbeiten, dann Definieren und Subsumieren. Dann kommt die Feststellung, ob es gegeben ist oder nciht.

Bsp. für das Verneinen des 224 i Nr. 2

"Das Stoßen des O durch den T an die Hauswand könnte eine Qualifikation der KV nach 224 I Nr. 2 sein, wenn die Wand ein gef. Werkzeug darstellt. Ein gef. Werkzeug ist......Def. also Beschaffenheit und Verwendungsabsich dazu bestimmt...blabla.... Eine Hauswand ist für gewöhnlich sehr starr und hart und kann aufgrund dieser Beschaffenheit einen Menschen schwer verletzen, wenn dieser mit dem kopf gegen sie gestoßen wird. Jedoch wird im allgemeinen Sprachgebrauch der Begriff eines Werkzeugs nur für bewegliche Gegenstände (Hämmer, Zangen, Küchenmesser) verwendet. Eine Hauswand ist dagegen nicht beweglich und wäre dem Wortlaut nach folglich kein Werkzeug. Eine andere Ansicht schaut bei der Beurteilung der Werkzeugeigenschaft von nicht beweglichen Gegenständen (Hauswand, Straßenoberfläche) nur auf die dadurch gesteigerte Gefährlichkeit, die durch ihre Verwendung erhöht wird. Dieser Ansicht ist jedoch aufgrund des Erfordernisses des Bestimmtheitsgebotes im Strafrecht abzulehnen. Folglich ist der ersten Ansicht zuzustimmen, mithin handelt es sich bei der Wand nicht um ein gef. Werkzeug. Eine Strafbarkeit wegen 224 I Nr.2 scheidet demnach aus."

Bsp. für den 224 I Nr.5 (das ist das TB-Merkmal für die das Leben gef. Behandlung)

"Die KV (die du bereits vollständig geprüft haben solltest) könnte auch durch eine das Leben gefährdende Behandlung iSd 224 I Nr. 5 bgangen worden sein. Hierzu müsste der Stoß des O durch den T an die Wand eine das Leben gef. Behandlung sein. Eine das Leben gef. Behandlung ist..... ab hier kann wieder auf den geschätzten Kollegen klausschlesinge verwiesen werden.
Wichtig ist, dass du eben die Definitionen drauf hast. Die lernst du entweder auswendig oder erfindest sie einfach immer selbst (letzteres hab ich im Studium immer gemacht ).

Also die Bsp. waren jetzt in aller Frühe mal schnell abgetippt und erheben keinen Anspruch auf Richtigkeit und Vollständigkeit. Bedacht hab ich aber gerade bei dem ersten Bsp., alle Punkte in ner Klausur mitzunehmen
klausschlesinge and Aysche like this.
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Alt 06.11.2011, 14:49
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AW: Hilfe - Habe Probleme mit dem Gutachtenstil (1.Semester)

Dankeeee schönnnn Bratiii...
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