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Hilfe! Frau ersticht Mann, Strafbarkeit der Frau

Dies ist eine Diskussion zu Hilfe! Frau ersticht Mann, Strafbarkeit der Frau innerhalb des Forums Strafrecht / Strafprozeßrecht

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  #1 (permalink)  
Alt 21.11.2007, 10:08
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Hilfe! Frau ersticht Mann, Strafbarkeit der Frau

Frau und Mann führen ein Gespräch, leben in SCheidung. Mann neigt zu Gewalttätigkeiten.Plötzlich springt Mann auf "Jetzt mach ich dich platt!". Frau weiß dass ihr mann sie zusammenschlagen will. Sie ist ihm körperlich unterlegen, greift zum messer. Er lacht sie aus und schlägt ihr ins gesicht. Sie könnte fliehen, es ist aber dunkel und kalt draußen. Mann will sie erneut schlagen, sie sticht ihm das messer in den oberkörper, sie hält stich in arm für untauglich. Sie weiß dass der stich lebensgefährlich sein kann. Der Mann droht zu verbluten doch aus wut holt die frau keine ärztliche hilfe und der mann stirbt.
Wie hat sie sich nach dem stgb strafbar gemacht?
Kann mir jemand helfen, ich bin mir total unsicher, muss hier nicht auch de garantenstellung beachtet werden? Muss ich zunächst schwere körperverletzung prüfen????
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  #2 (permalink)  
Alt 21.11.2007, 10:59
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AW: Hilfe! Frau ersticht Mann, Strafbarkeit der Frau

Danke erstmal für die schnell Antwort.

Mein Problem ist aber, dass ich mir total unsicher bin ob ich bei dem Stich bloß eine Körperverletzung oder eine schwere Körperverletzung oder körperverletzung mit Todesfolge prüfen soll. liegt ein Versuch vor? Kann dolus eventualis vorkommen, da ihr bewusst gewesen sein muss, dass eine solche wunde auch tödlich sein kann? Liegt Notwehr überhaupt vor, da sie ja eigentlich hätte fliehen können und sie ja acuh wusste dass er gewalttätig ist und sie zusammenschlagen will?
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  #3 (permalink)  
Alt 21.11.2007, 11:12
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AW: Hilfe! Frau ersticht Mann, Strafbarkeit der Frau

Sorry, wenn ich hier komplett falsch liege...

Aber das wäre doch eine Tat im Affekt, müsste die nach "Schema F" bewertet werden? Ich mein die Frau hochgradig verängstigt ist (weil kennt den Mann ja lange und gut genug), ob dann noch eine rationale Bewertung der Situation von der Frau erwartet werden kann wage ich zu bezweifeln...

Dopamin
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Dienen die Gesetze den Menschen, oder die Menschen den Gesetzen?
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  #4 (permalink)  
Alt 21.11.2007, 11:24
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AW: Hilfe! Frau ersticht Mann, Strafbarkeit der Frau

Das Unterlassen dann ja nicht mehr, wenn Mann wehrlos ist, aber das stechen an sich

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  #5 (permalink)  
Alt 21.11.2007, 11:26
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AW: Hilfe! Frau ersticht Mann, Strafbarkeit der Frau

Zitat:
Zitat von BeneQ
Wenn sie wusste, dass der Stich tötlich sein kann und trotzdem zusticht, dann kann dolus eventualis vorliegen (weiss nicht, ob alle Theorien zu dem Ergebnis kommen würden), und zwar zum Totschlag. Dieser konsumiert m.E. die darin enthaltene gefährliche KV
Auch mE

Die Frage:

Zitat:
Mein Problem ist aber, dass ich mir total unsicher bin ob ich bei dem Stich bloß eine Körperverletzung oder eine schwere Körperverletzung oder körperverletzung mit Todesfolge prüfen soll.
Verstehe ich übrigens nicht ganz. Zuerst wird die einfache KV geprüft, dann prüft man die Qualifikationen durch. Je nach verbleibendem Platz würde ich entweder die KVen auswalzen oder aber gänzlich weglassen und nur den Totschlag prüfen (Letzteres dürfte eigentlich das Übliche sein. Tateinheit gibt es eh nur zwoschen vollendeter KV und versuchtem Totschlag, sonst wird die KV konsumiert).
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Alt 21.11.2007, 12:39
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AW: Hilfe! Frau ersticht Mann, Strafbarkeit der Frau

ok, also prüfe ich wie folgt:

1. Der Stich

Totschlag, rechtfertigung notwehr, straflosigkeit

2. Verblutenlassen

Unterlassene Hilfeleistung oder Totschlag durch Unterlassen?

also soll ich die KVen ganz weglassen?
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  #7 (permalink)  
Alt 21.11.2007, 13:27
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AW: Hilfe! Frau ersticht Mann, Strafbarkeit der Frau

was steht denn zum Vorsatz im Sachverhalt?
Zitat:
sie hält stich in arm für untauglich. Sie weiß dass der stich lebensgefährlich sein kann.
was bedeutet untauglich? Edit: hab´s schon selber verstanden. Sie sticht ihm nicht nicht in den Arm, sondern in den Oberkörper, da Stich in Arm zwecklos erscheint.

Trotzdem geht der Vorsatz aus dem Sachverhalt nicht so recht hervor. Eventualvorsatz ist es erst dann, wenn sie wie hier nicht nur die Möglichkeit des Todes erkennt, sondern diesen auch in Kauf nimmt. Nach anderer Ansicht reicht schon das Erkennen der Möglichkeit aus, wenn der Täter dennoch handelt (ist allerdings ne Mindermeinung, da keine Abgrenzung zur bewussten Fahrlässigkeit möglich).
Je nachdem muss man eben gefährliche Körperverletzung mit Todesfolge oder Totschlag (wenn man Eventualvorsatz annimmt) anprüfen, dann aber wohl die Rechtswidrigkeit verneinen da Notwehr. Das sie hätte weglaufen können spielt hier meiner Meinung nach keine Rolle ("das Recht braucht dem Unrecht nicht zu weichen"). Man muss aber wohl kurz auf die Gebotenheit eingehen, da es in familiären Beziehnungen grds. geboten ist, erst Schutzwehr (weglaufen etc) und erst als ultima ratio Trutzwehr zu üben. Allerdings müssen nach h.M. keine Misshandlungen intensiver Art geduldet werden.

Danach würde ich dann Totschlag durch Unterlassen anprüfen, da ja zu diesem Zeitpunkt keine Notwehrlage besteht. Bin mir aber nicht sicher, ob hier ne Garantenpflicht besteht. Zumindest nach Ansicht des BGH besteht unter Ehegatten keine Garantenpflicht mehr, wenn sie in Trennung leben und von einer Ehegemeinschaft nicht mehr gesprochen werden kann. Evtl. lässt sich hier argumentieren, dass die Ehe wohl trotz Zusammenlebens völlig zerrüttet ist und der Mann aufgrund seiner Gewalttätigkeit keine Hilfe von seiner Frau erwarten konnte. Außerdem begründet eine vorsätzliche Tat auch keine Garantenstellung aus pflichtwidrigem Vorverhalten, wenn ich mich recht entsinne (wobei hier aufgrund der Ehe wie gesagt trotzdem eine Garantenpflicht bestehen könnte). Bin mir aber wie gesagt nicht sicher, kann man wohl in die eine oder andere Richtung argumentieren.
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Alt 21.11.2007, 13:51
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AW: Hilfe! Frau ersticht Mann, Strafbarkeit der Frau

vielen vielen dank, das hat mir alles schon sehr weitergeholfen.

könnte die gliederung also wie folgts aussehen:

I. Totschlag
Eventualvorsatz
Rechtswidrigkeit (-)
Notwehr (+)
(P): Gebotenheit

II. Totschlag durch Unterlassen
Auch Eventualvorsatz?
Rechtswidrigkeit (+)
Schuld (+)

Ist die Reihenfolge so richtig, gibt es ansonsten nichts zu ihrer strafbarkeit zu prüfen?
Ach so zum Sachverhalt ergänzend, die beiden betreiben die Scheidung und leben getrennt und treffen sich zu einem GEspräch über Unterhalt etc., da passiert das dann mit dem stich etc.

Eine Frage noch zu der Art der Gleiderung, kann mir da jemand sagen wie die auszusehen hat,?
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Alt 21.11.2007, 17:13
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AW: Hilfe! Frau ersticht Mann, Strafbarkeit der Frau

Wie prüft man denn eine ingerenzgarantenstellung, unter welchem merkmal?Habe das noch nie gemacht...
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  #10 (permalink)  
Alt 21.11.2007, 17:38
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AW: Hilfe! Frau ersticht Mann, Strafbarkeit der Frau

aaaaaaaaaaaah ich bin am verzweifeln, ich sitze jetzt schon ewig davor aber irgendwie weiß ich nicht wie ich anfangen soll. Bitte um Hilfe!
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