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Hilfe bei Übersetzung! Deutsche Strafprozessordnung!

Dies ist eine Diskussion zu Hilfe bei Übersetzung! Deutsche Strafprozessordnung! innerhalb des Forums Strafrecht / Strafprozeßrecht

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  #1 (permalink)  
Alt 13.12.2011, 20:50
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Question Hilfe bei Übersetzung! Deutsche Strafprozessordnung!

Guten Abend!

Mein Name ist Lino Marques und ich übersetze gerade ein Rechtshilfeersuchen vom Portugiesischen ins Deutsche.

Dabei ist ein Begriff von der portugiesischen Strafprozeßordnung vorgekommen, wofür ich kein deutsches Äquivalent in der StPO finde.

Es handelt sich um ein Zwangsmittel, dass jemandem aufgezwungen wird, wenn die Gefahr oder der Verdacht besteht, dass der Beschuldigte seinen Eigentum "abschaffen" könnte, so dass es dann nicht mehr möglich ist, dass er die Prozesskosten begleicht, falls er verurteilt wird.

Das heißt, wörtlich übersetzt, so etwas wie "Eigentumsgarantie", die er dem Gericht "vorzeigen" muss, obwohl, von dem was ich verstanden habe, dieser Ausdruck im deutschen Recht ganz was anderes bedeutet...

Gibt es etwas Ähnliches im deutschen Recht, bzw. StPO?

Vielen Dank für Eure Hilfe!

Mit freundlichen Grüßen aus Portugal,
Lino Marques
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  #2 (permalink)  
Alt 13.12.2011, 21:31
JHS JHS ist offline
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AW: Hilfe bei Übersetzung! Deutsche Strafprozessordnung!

Hallo,

das "nächstliegende" dürfte hier wohl der "dingliche Arrest" sein.

Im Strafecht in § 111d StPO geregelt, im Zivilrecht im § 917 ZPO
__________________
cheers, JHS
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  #3 (permalink)  
Alt 13.12.2011, 23:47
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AW: Hilfe bei Übersetzung! Deutsche Strafprozessordnung!

Mir scheint die Sicherheitsleistung gemeint zu sein.
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  #4 (permalink)  
Alt 13.12.2011, 23:54
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AW: Hilfe bei Übersetzung! Deutsche Strafprozessordnung!

Zitat:
Zitat von regloh Beitrag anzeigen
Mir scheint die Sicherheitsleistung gemeint zu sein.
Und auf welchem Gesetz kann ich diesen finden?
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  #5 (permalink)  
Alt 14.12.2011, 00:13
JHS JHS ist offline
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AW: Hilfe bei Übersetzung! Deutsche Strafprozessordnung!

Eine Sicherheitsleistung kann von einem Beschuldigten, der keinen festen Wohnsitz oder Aufenthalt in Deutschland hat, erhoben werden, um die Durchführung des Verfahrens sicherzustellen. Das ist in § 132 StPO geregelt.

Dabei steht aber nicht die genannte Besorgnis, dass Vermögenswerte Beisteite geschafft werden können vordergründig im Raum...

Zitat:
wenn die Gefahr oder der Verdacht besteht, dass der Beschuldigte seinen Eigentum "abschaffen" könnte, so dass es dann nicht mehr möglich ist, dass er die Prozesskosten begleicht, falls er verurteilt wird.
... sondern die Besorgnis, dass die Strafe und die Kosten nicht im Ausland vollstreckt werden können.

Voraussetzung ist -wie gesagt- dass der Beschuldigte keinen festen Wohnsitz in Deutschland hat. Hat er einen solchen ist die Sicherheitsleistung nach § 132 StPO nicht möglich.

Das portugiesische Pendent scheint mir aber nicht auf den Wohnsitz abzustellen, sondern eben darauf, dass Vermögenswerte (auch beim "Inländer") "verschwinden" könnten.

"Mein" dinglicher Arrest passt allerdings -nach nochmaligem Lesen- auch nicht wirklich, da zur Sicherung von Geldstrafe und Verfahrenskosten erst mal ein Urteil existieren muß (hatte ich zunächst nicht beachtet)

Von daher passt beides nicht richtig.
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cheers, JHS
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  #6 (permalink)  
Alt 14.12.2011, 00:26
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AW: Hilfe bei Übersetzung! Deutsche Strafprozessordnung!

Auf die Sicherheitsleistung hat mich die Formulierung " die er dem Gericht 'vorzeigen' muss" gebracht. Für die Beschlagnahme geregelt in § 111c Abs. 6 StPO, für den dinglichen Arrest irgendwo in einer Verweisung auf die ZPO.
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  #7 (permalink)  
Alt 14.12.2011, 12:55
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AW: Hilfe bei Übersetzung! Deutsche Strafprozessordnung!

Hallo!

Ich habe mich inzwischen ein wenig im portugiesischen Recht schlau gemacht und festgestellt, dass unsere „StPO“ in ihren Absätzen 227 und 228 genau definiert, um welche diese „Eigentumsgarantie-Sicherheitsmaßnahmen“ bzw. –mittel es sich handelt, und es gibt nur 2 davon (halt die eben erwähnten Absätze), und die heißen so etwas wie a) „wirtschaftliche“ oder „finanzielle Kaution“ (caução económica) und b) „vorbeugender“ oder „präventiver Arrest“ (arresto preventivo).

In Fall vom Dokument, den ich gerade übersetze, geht es darum, dass ein deutscher Bürger mit Wohnsitz in Deutschland eine Straftat in Portugal begangen hat und sich jetzt in Deutschland befindet. Deshalb schickt die portugiesische Staatsanwaltschaft ein Rechtshilfeersuchen an den deutschen Justizbehörden, damit er in Deutschland einem Verhör unterzogen wird.

Ich hoffe, damit sind Sie sich besser im Klaren, welche meine Frage ist. Es geht ja nur darum, dass ich gerade die Artikel von der portugiesischen StPO ins Deutsche übersetzen muss, die mit diesem Fall zu tun haben, und da wird halt eben von „Zwangsmitteln“, denen der Beschuldigte unterzogen werden kann, gesprochen. Dabei halt auch eben die oben erwähnten. Der Absatz 111 der deutschen StPO nähert sich ja wohl am meisten dem, was ich suche, aber die Frage ist: wie sage ich das richtig auf Deutsch, da es keinen direkten und vollständigen Äquivalenten zwischen portugiesisches und deutsches Recht zu geben scheint?

Vielen Dank für die bis jetzt geleistete Hilfe! Die hat mich schon ein gewaltiges Stück nach vorne gebracht!

Gruß,
Lino
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Alt 14.12.2011, 13:53
JHS JHS ist offline
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AW: Hilfe bei Übersetzung! Deutsche Strafprozessordnung!

Zitat:
Der Absatz 111d der deutschen StPO nähert sich ja wohl am meisten dem, was ich suche,
Er trifft es aber in einem wesentlichen Punkt nicht. Es müßte bereits ein Urteil in Portugal gegen denjenigen ergangen sein, und das ist ja nicht der Fall, nehme ich an.

Von daher käme vom Inhalt doch eher § 132 StPO in Frage. Der ist aber -im Grundsatz- nur gegen Personen anwendbar, gegen die in Deutschland ein Verfahren läuft, die aber keinen Wohnsitz in Deutschland haben. Von daher hätten die Portugiesen solch eine Vorschrift gegen den Deutschen anwenden müssen, solange der Deutsche noch in Portugal war. Ob es da jetzt für die deutsche Behörde möglich ist per Rechtshilfe quasi die komplett portugisische Sicht einzunehmen, also "wie die portugisische Behörde handeln würde, wenn derjenige noch in portugal wäre", weiß ich nicht.

Und da nur geringe Abweichungen im Wortlaut Riesenunterschiede machen können, würde ich da auch nichts "nehmen" was nur "so halbwegs passt".

Ich weiß ja nicht, ob Sie bei Ihrer Übersetzung Auslagen berechnen können ?! Ansonsten vielleicht mal einen deutschen Anwalt befragen, der des Portugieischen mächtig ist, er hier z.B.:

http://www.123recht.net/Rechtsanwalt...__l100964.html

Vorher natürl. den Preis verhandeln.

Wenn es um chinesisch ginge, hätte ich eine RA-Freundin anzubieten, aber für portugisisch kenne ich keinen
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cheers, JHS
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  #9 (permalink)  
Alt 14.12.2011, 18:57
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Zitat:
Zitat von JHS Beitrag anzeigen
Von daher hätten die Portugiesen solch eine Vorschrift gegen den Deutschen anwenden müssen, solange der Deutsche noch in Portugal war. Ob es da jetzt für die deutsche Behörde möglich ist per Rechtshilfe quasi die komplett portugisische Sicht einzunehmen, also "wie die portugisische Behörde handeln würde, wenn derjenige noch in portugal wäre", weiß ich nicht.
Nein, nur im Rahmen dessen, was hierzulande auch zulässig ist.

Zitat:
Und da nur geringe Abweichungen im Wortlaut Riesenunterschiede machen können, würde ich da auch nichts "nehmen" was nur "so halbwegs passt".
Man muss sich davon lösen, die Rechtsbegriffe so zu verwenden, wie sie das bundesdeutsche Strafrecht anwendet. Die Schweizer und Österreicher verwenden die gleichen Begriffe teilweise anders bzw. nehmen sie andere Begriffe für die gleichen Sachverhalte. So heißen in Österreich die Bußgelder auch "Strafen". Und ein Rechtsbegriff kann sich mit jeder Gesetzesänderung ändern.

Zudem gilt im Prinzip gilt die Theorie der eigentlichen Unübersetzbarkeit von Sprachtexten. Etwas ganz Passendes wird man also nicht finden.

Die Sicherheitsleistung passt hier ganz gut, ebenso Kaution, allerdings nur für die "caução económica", während der "arresto preventivo" die Vorbeugehaft ist, wobei Untersuchungshaft sicher die geglücktere Übersetzung wäre, wenngleich weniger präzise. "Sicherungshaft" wäre sicher auch noch möglich, wenn das Wort nicht dummerweise wieder anderweitig belegt wäre.

Der gesuchte Begriff müsste also den Oberbegriff zu den beiden genannten bilden.
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  #10 (permalink)  
Alt 15.12.2011, 16:56
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Zitat:
Zitat von Lichtboxer Beitrag anzeigen
(...)
Man muss sich davon lösen, die Rechtsbegriffe so zu verwenden, wie sie das bundesdeutsche Strafrecht anwendet. (...)

Zudem gilt im Prinzip gilt die Theorie der eigentlichen Unübersetzbarkeit von Sprachtexten. Etwas ganz Passendes wird man also nicht finden.
Das ist schon sehr richtig, und vor allem bei Jurabegriffen decken sich die Ausdrücke fast nie ganz überein - und in den meisten Fällen gibt es überhaupt nichts Entsprechendes zwischen zwei Sprachen.

Deshalb möchte ich auch die Übersetzung ins Deutsche so abstrakt wie möglich halten, und da bin ich zu folgendem Ausdruck gekommen, der wohl den besten Kompromiss darstellt: "vermögenssichernde Maßnahme".

Konkreter als das muss ich nicht sein, und es drückt schon aus, worum es geht.

Allen einen sehr herzlichen Dank für Ihre Hilfe.

Mit freundlichen Grüßen aus Portugal,
Lino Marques
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