Dies ist eine Diskussion zu Hausrecht des Mieter gegenüber dem Vermieter im Hausflur ?! innerhalb des Forums Strafrecht / Strafprozeßrecht
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| Hausrecht des Mieter gegenüber dem Vermieter im Hausflur ?! Neuer Vermieter V kündigt an, sämtliche Grünpflanzen, die seit Jahren unbeanstandet im Hausflur aufgestellt waren (nein : nicht auf Rettungs- oder Fluchtwegen, nicht auf der Treppe, überhaupt nicht im Weg, und gereinigt wird dort von den Mietern selbst), nach fruchtlosem Fristablauf zu entsorgen. V dürfte sich mE dabei nach 303 / 246 strafbar machen. Kann ihm seitens eines Mieters wirksam Hausverbot für diesen Teil des Hausflures erteilt werden, um die Begehung der Strataten zu vereiteln (Folge : bei Mißachtung 123 erfüllt)? Toll nicht ?! Wieder so ein völlig überflüssiger Machtgehabe- Kleinkrieg ...
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| AW: Hausrecht des Mieter gegenüber dem Vermieter im Hausflur ?! Zitat:
§ 303 dürfte hinkommen Zitat:
__________________ cheers, JHS |
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| AW: Hausrecht des Mieter gegenüber dem Vermieter im Hausflur ?! Zitat:
Nach höchstrichterlicher Rechtsprechung in Nordrhein-Westfalen besteht eine bußgeldbewertete Pflicht der Hausverwaltung, die brandschutzrechtlichen Vorgaben in Mehrfamilienhäusern sicherzustellen. OVG Münster vom 15.04.2009, Az. 10 B 304/09. Aus den Gründen des Beschlusses: hier: Inanspruchnahme als Verwalter nach dem WoEigG rechtmäßig 1. Die Inanspruchnahme des Verwalters einer Wohnungseigentümergemeinschaft zur Sicherstellung des Brandschutzes im Bereich des Gemeinschaftseigentums durch eine Ordnungsverfügung (hier: Freihalten des Treppenhauses) ist nicht zu beanstanden. Der Begriff der Instandhaltung (§ 27 Abs 1 Nr 2 WEG (WoEigG)) umfasst auch die Beseitigung einer Störung der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung.(Rn.3) 2. Die aus Gründen des Brandschutzes geforderte Beseitigung von Gegenständen aus dem Bereich eines notwendigen Rettungsweges kann nicht nur mit der Brennbarkeit der Gegenstände begründet werden, sondern auch damit, dass sie im Brandfall den Durchgang für Retter und Bewohner des Hauses erschweren. Dies gilt grundsätzlich auch dann, wenn die nutzbare Breite des Rettungsweges unter Berücksichtigung der vorhandenen Gegenstände die Anforderungen der §§ 36 Abs 5, 38 Abs 2 BauO NRW (BauO NW 2006) erfüllt.
__________________ ----------------------------------------------------------- Codex Hammurap(b)i (1728-1686 v.Chr.) § 218: Wenn ein Arzt einem Menschen eine schwere Wunde mit dem Bronzemesser beibringt und den Tod des Menschen herbeiführt, so soll man ihm (dem Arzt) die Hand abschneiden. Geändert von hera (16.11.2011 um 07:57 Uhr). |
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| AW: Hausrecht des Mieter gegenüber dem Vermieter im Hausflur ?! Zitat:
heras Antwort war nicht erfragt. - Im übrigen hat das WoEigG nichts mit dem Verhältnis Vermieter-Mieter zu tun. Sollte es sich im Sachverhalt um eine vermietete Eigentumswohnung handeln, dann darf der Verwalter tatsächlich rein (siehe heras Antwort). Es war aber nach dem Vermieter gefragt.
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| AW: Hausrecht des Mieter gegenüber dem Vermieter im Hausflur ?! Einspruch: Der Threadersteller schrieb: Zitat:
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| AW: Hausrecht des Mieter gegenüber dem Vermieter im Hausflur ?! So, das waren ja schon ´mal schöne Antworten - Danke ! Lassen wir ´mal den 246 weg (der käme in Frage, wenn die Sachen durch V irgendwo verschlossen untergestellt würden) und gehen nur vom 303 aus : Das auch unerlaubte Aufstellen von Pflanzen berechtigt jedenfalls nicht zur Eigentumsvernichtung durch Entsorgen. Hierdurch würde sich V also strafbar machen. Nun gelten Hausflure als konkludent mitvermietete Gemeinschaftsflächen, die auch außerhalb notwendiger Nutzung in Gebrauch genommen werden dürfen, soweit nicht zumindest gleichartige Interessen der Mietmieter / des Eigentümers beeinträchtigt oder ordnungsrechtliche Vorschriften verletzt werden. M darf also außerhalb jeden Rettungs- / Fluchtweges seine Grünlilie deponieren. Fraglich ist also nur noch, ob es überhaupt ein Mit- Hausrecht des Mieters gibt (? sollte es zumindest gegenüber Dritten Personen ohne Bezug zum Haus geben), das den kleinen Bereich der Pflanze umfassen könnte : Daran vergreifen wäre also bereits Hausfriedensbruch, schon BEVOR entfernt / entsorgt werden würde. Na ? Ließe sich das konstruieren ? Ich weiß, das ist wieder so eine Haarspalterei- Geschichte ...
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| AW: Hausrecht des Mieter gegenüber dem Vermieter im Hausflur ?! ich fürchte, es bleibt sachbeschädigung, auch wenn der v die pflicht hat irgendwelchesn brandschutzdings durchzusetzen... er könnte die pflanzen ja einlagern und eine gärtnerin zur pflege einstellen und die eingentümer dann entsprechend dafrü zahlen lassen - am besten in dem moment, wo diese ihrerseits schadenersatzansprüche geltend machen wollen. ![]() aber mal ehrlich: der v wird ja wohl das gestaltungsrecht in seinen fluren und gemeinschaftsräumen haben und wenn er da kein gewächs haben will, dann sollten die mieter mal ne nacht drüber schlafen und dann wegräumen. |
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| AW: Hausrecht des Mieter gegenüber dem Vermieter im Hausflur ?! Ich würde hier auch an der Sachbeschädigung festhalten. Denn selbst wenn der VM das Recht zum Entfernen der Pflanzen hat, bzw. ggf. sogar die damit einhergehende Pflicht Unfall-/Brandschutz zu betreiben, kann er dies nicht schlechterdings durch Zerstörung der Pflanzen tun. Ein KFZ, dass z.B. eine Feuerwehrzufahrt versperrt und somit ein Hindernis bereitet, kann/darf ja auch nicht "mir nichts, dir nichts" unter Herbeirufung eines Pionierzuges der Bundeswehr in Stücke gesprengt werden um das Hindernis zu beseitigen. Es wird vielmehr das abschleppen und verwahren, ggf. sogar nur das umsetzen als milderes Mittel zu wählen sein. Anders allenfalls, falls es akut brennt, Menschen in Gefahr sind, der Pionierzug samt Sprengmeister und "Bummstoff" ohnehin zufällig vor Ort ist und das herbeirufen eines Abschleppers unnötig Zeit vergeuden würde ---> § 34 StGB.
__________________ cheers, JHS |
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| AW: Hausrecht des Mieter gegenüber dem Vermieter im Hausflur ?! Das Wegräumen wäre schon gerechtfertigt. Im Eingangssachverhalt wurde aber nach Wegschmeissen gefragt.
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| AW: Hausrecht des Mieter gegenüber dem Vermieter im Hausflur ?! Also hat der V die Pflicht, die Pflanzen aufzubewahren? Wie lange? Und was, wenn sie eingehen - oder hat der V auch die Pflicht, sie regelmaeßig zu gießen? Ich erinnere daran, dass der V nach dem SV die Pflanzen erst nach Fristablauf entsorgen will.
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