Dies ist eine Diskussion zu Haftdauer bei Urteil mit besonderen Schwere der Schuld? innerhalb des Forums Strafrecht / Strafprozeßrecht
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| Haftdauer bei Urteil mit besonderen Schwere der Schuld? mich interessiert eure Einschätzung/Bewertung zum nachfolgenden Fall: Ein Täter erschießt 2 Männer,er versucht einen Mann zu erschießen und einen weiteren Mann schießt er nieder und verletzt diesen lebensgefährlich. Der Täter bekommt für Totschlag, versuchten Mord und schwere Körperverletzung eine lebenslage Haftstrafe. Zudem wird die besondere Schwere der Schuld festgestellt. Meine Frage: Wann kann der Täter frühestens entlassen werden? Ich danke euch schon jetzt herzlich für eure Antworten! Viele Grüsse |
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| AW: Haftdauer bei Urteil mit besonderen Schwere der Schuld? Die Aussetzung einer lebenslangen Freiheitsstrafe ist in § 57a StGB geregelt. Das Gericht setzt nach 15 Jahren aus, wenn die Voraussetzungen des Abs. 1 vorliegen. Bei besonderer Schuldschwere wird dieser "Automatismus" jedoch "außer Kraft gesetzt" und das Gericht hat zu prüfen, ob die besondere Schuldschwere eine weitere Vollstreckung gebietet. Meist wird das der Fall sein, aber grds. ist auch bei bes. Schuldschwere eine Entlassung nach 15 Jahren möglich. In den Medien etc. wird es oft falsch dargestellt, dass eine Entlassung nach 15 Jahren "ausgeschlossen" ist.
__________________ cheers, JHS |
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| AW: Haftdauer bei Urteil mit besonderen Schwere der Schuld? Danke für die Antwort! Haben die Verwandten der Opfer,die während des Strafverfahrens auch als Nebenkläger aufgetreten sind die Möglichkeit, auf die Entscheidung Einfluss zu nehmen z.B. mit der Begründung,dass die Entlassung des Täters eine große Gefahr für diese darstellt und diese mit Racheakten zu rechnen haben? Ich habe im Web gelesen,dass die durchschnittliche Haftdauer bei Feststellung der besonderen Schwere der Schuld bei 25 bis 27 Jahren liegt. Kann jemand dies bestätigen? Viele Grüße Achilles1982 |
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| AW: Haftdauer bei Urteil mit besonderen Schwere der Schuld? Zitat:
"Angst" alleine ist natürlich nicht ausreichend, da man dann "niemanden" mehr entlassen dürfte, da wohl so zieml. alle Angst vor ihrem "ehem. Täter" haben. Das "Sicherheitsinteresse der Allgemeinheit" ist ja ohnehin Gegenstand der Prüfung, vgl. § 57, Abs. 1, Nr. 2 iVm. § 57a, Abs. 1, Nr. 3 StGB.
__________________ cheers, JHS |
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