Dies ist eine Diskussion zu gutgläubiger Erwerb??? innerhalb des Forums Strafrecht / Strafprozeßrecht
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| gutgläubiger Erwerb??? Meine Frage: Bei der Prüfung der Strafbarkeit des C gemäß § 263 zum Nachteil des D ensteht ein Problem beim Schaden. Liegt nun ein gutgläubiger Erwerb vor oder nicht?Verstehe nicht ob die Sache nun abhandengekommen ist oder nicht. Geändert von Buket (02.08.2008 um 10:13 Uhr). |
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| AW: gutgläubiger Erwerb??? Nachdem dsa Bild dem ursprünglichen Eigentümer abhanden gekommen ist, ist ein rechtsgeschäftlicher, gutgläubiger Erwerb nicht möglich. Aber was hat C mit der Sache insbesondere mit dem Weiterverkauf zu tun? C ist doch der Verwahrer?! |
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| AW: gutgläubiger Erwerb??? Ups ich hab mich verschrieben, C , der Verwahrer verkauft das Bild nicht B. Ja also bei B wäre es mir auch klar, dass die Sache abhanden gekommen ist. Meine Frage ist, ob sich etwas ändert, da C es zum verwahren bekommen hat und somit dem B nicht gestohlen. Ist die Sache trotzdem gestohlen und bleibt es auch? |
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| AW: gutgläubiger Erwerb??? warum sollte sich daran etwas ändern, dass die sache gestohlen ist? hast du schon mal drüber nachgedacht, ob die 8 jahre im sachverhalt ne bedeuitung haben. meines erachtens konnten weder B noch C eigentum erwerben. i |
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| AW: gutgläubiger Erwerb??? Zitat:
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| AW: gutgläubiger Erwerb??? Ja ok. Manchmal ist man halt durcheinander... und macht sich Probleme, obwohl keine da sind. Gut, dann ensteht doch ein Schaden. Danke für die Hinweise. Ich denke, dass die 8 Jahren vielleicht den Diebstahl/ Unterschlagung verjährt haben könnten, hab mich jedoch noch nicht damit beschäfigt. Bin erst beim Betrug des C zum Nachteil des D. |
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| AW: gutgläubiger Erwerb??? das problem. welches sie haben, ist die frage. ob hier ein vermögensschaden beim D entstanden ist. das wiederum hängt davon ab, wie man den erwerb von nichtberechtigtigen einordnet. denn möglicherweise ist der D einem anspruch nach 985 des A ausgesetz. das würde zu dem ergebnis führen, dass er ein bild hätte, welches er herausgeben müßte, er dafür aber kohle gezahlt hat, die er vom A nicht ersetz verlangen kann. vermögensschaden ? oder langt bereits dieser markel, dass D, die sache von einem nichtberechtigten erworben hat und möglicherweise ansprüchen ausgesetzt sein könnte, dafür aus, dass ein vermögensschaden zu bejahen ist. und was wäre, wenn der mögliche anspruch des A bereits verjährt ist ? vgl. BGHST 15, 83 aber von strafrecht habe ich keine ahung.
__________________ so sind die spielregeln aber nicht !!! |
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| AW: gutgläubiger Erwerb??? Man stößt doch garnicht auf das Problem mit dem Prozessrisiko, da gemäß §935 BGB an "dem Eigentümer abhanden gekommen Sachen" kein gutgläubiger Eigentumserwerb möglich ist. Oder sehe ich das falsch? |
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| AW: gutgläubiger Erwerb??? was machen sie denn, wenn der D dem A die Sache nicht freiwillig herausgibt ? was würden Sie dann an stelle des A machen ? als weitere quelle könnte dienen : RGSt 73, 61 sowie T/F, § 263, Rn. 180 das ist ein standartproblem, das sie in jedem noch so schlechten lehrbuch finden.
__________________ so sind die spielregeln aber nicht !!! |
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| AW: gutgläubiger Erwerb??? Makeltheorie braucht man aber in der Tat nur, wenn der gutgläubige Erwerb geglückt ist. Das ist hier aber nicht der Fall. |
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