Dies ist eine Diskussion zu Prüfung des § 246 StGB, obwohl § 242 bejaht wurde? innerhalb des Forums Strafrecht / Strafprozeßrecht
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| Mal angenommen X hat sich des Diebstahls schuldig gemacht, ist es dann von nöten, danach noch die Unterschlagung zu prüfen? Würde mir sehr weiter helfen, dass zu erfahren. Danke für die Hilfe. |
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| AW: Prüfung des § 246 StGB, obwohl § 242 bejaht wurde? Ja, kommt es. Im Gegensatz zum Beispiel zum Betrug setzt die Unterschlagung keinen Vermögensschaden voraus; auch wertlose Sachen können unterschlagen werden. Unterschied zum Diebstahl (§ 242 StGB): Erforderlich ist es nicht, dass der Täter das Gewahrsam bricht bzw. bei der Begehung der Tat bereits das Gewahrsam an der Sache hat. Jeder, der einen Diebstahl oder Raub begeht, begeht immer auch eine Unterschlagung. Gem. § 246 I StGB (... wenn die Tat nicht in anderen Vorschriften mit schwererer Strafe bedroht ist) tritt die Unterschlagung hinter die schwerere Tat zurück. |
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| diebstahl, prüfung, unterschlagung |
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